Rechtsprechung
| BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 41 Abs 1 S 1, DBA USA Art 4, DBA USA Art 15 Abs 1, DBA USA Art ... 23 Abs 3 S 1 Buchst a S 2, EStG § 1 Abs 1 S 1, EStG § 3 Nr 16, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 3, EStG § 32a Abs 1, EStG § 32b Abs 1 S 1, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3, EStG § 32b Abs 2 S 1 Nr 2, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 2, FGO § 155 S 1, ZPO § 293, EStG VZ 2014, AO § 5
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
- rechtsinformationen.bund.de
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 41 Abs 1 S 1 AO, Art 4 DBA USA, Art 15 Abs 1 DBA USA, Art 23 Abs 3 S 1 Buchst a S 2 DBA USA, § 1 Abs 1 S 1 EStG 2009
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht - IWW
§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 32a Abs. 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 155 Satz 1 FGO, § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern, § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 3 Nr. 16 EStG, § 9 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a und Nr. 5a EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Miete und Heimfahrten sowie des erhaltenen Aufwendungsersatzes anlässlich eines Auslandseinsatzes eines Arbeitnehmers im Rahmen eines international tätigen Konzerns
- Betriebs-Berater
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
- rechtsportal.de
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung - und die erste Tätigkeitsstätte
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausländisches Recht im Finanzgerichtsverfahren
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
FGO § 155; ZPO § 293
Allgemeine Lehren --> Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts - nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Auslandsentsendung von Mitarbeitern - Erste Tätigkeitsstätte
- pwc.de (Kurzinformation)
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Auswärtstätigkeit
- Erste Tätigkeitsstätte
- Zuordnung durch den Arbeitgeber
- Privatrechtliche Regelung
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a, EStG § 3 Nr 16
Entsendung, Ausland, Verbundene Unternehmen, Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Auswärtstätigkeit, Reisekostenersatz, Steuerfreiheit - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a ; EStG § 3 Nr 16 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Unter welchen Voraussetzungen ist in Entsendefällen (der Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Entsendevertrages zu einem verbundenen Unternehmen ins Ausland entsandt und schließt dort zusätzlich einen lokalen Arbeitsvertrag) von einer dauerhaften ...
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 262/16
- BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Papierfundstellen
- DB 2021, 989
- BStBl II 2021, 506
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (16)
- BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Rn. 36 aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).
Rn. 41 (1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).
Der Umstand, dass der Auslandseinsatz sowohl auf Veranlassung der X-AG als auch auf Veranlassung der Gastgesellschaft vorzeitig beendet oder verlängert werden konnte, steht der (dauerhaften) Zuordnung des Klägers für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Gastgesellschaft nicht entgegen (s. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 29).
- BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Rn. 52 ff) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18 (BFHE 269, 486) .Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die betreffenden Studierenden nach der Ausbildungs- bzw. Studienordnung der bisherigen Bildungseinrichtung, bei der sie weiterhin eingeschrieben waren, zugeordnet blieben (Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486, Rz 26).
- BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen …
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Rn. 49 ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage bis einschließlich 2013 vor Einführung des neuen Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014 - VI R 11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) die Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei auswärts tätig geworden, weil er im Werk der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16), ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz 23; a.A. Strohner, Betriebs-Berater 2014, 2519; Retzlaff/Preising, Internationales Steuerrecht 2014, 670).Rn. 50 Insbesondere kann vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelbeispiels in § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG die Auffassung nicht aufrechterhalten werden, an der vorübergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung ändere der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige mit der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft seines (inländischen) Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe; die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der ausländischen Tochter seien für die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauerhaften Tätigkeit ohne Aussagekraft (so aber Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz 20).
- BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16
Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 23, 35).Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).
- BFH, 03.07.2018 - VI R 55/16
Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer …
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Diese Einkünfte sind daher nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2006 - I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 11.02.2009 - I R 25/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, und Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16, Rz 15, m.w.N.).Rn. 49 ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage bis einschließlich 2013 vor Einführung des neuen Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014 - VI R 11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) die Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei auswärts tätig geworden, weil er im Werk der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16), ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz 23; a.A. Strohner, Betriebs-Berater 2014, 2519; Retzlaff/Preising, Internationales Steuerrecht 2014, 670).
- BGH, 18.03.2020 - IV ZR 62/19
Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen …
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.03.2020 - IV ZR 62/19, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2020, 802, Rz 23).Tragen sie eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Tatrichter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der Beteiligten zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (BGH-Urteile vom 30.04.1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b bb, und in NJW-RR 2020, 802, Rz 24, jeweils m.w.N.).
- BFH, 11.02.2009 - I R 25/08
Werbungskosten eines Referendars für Ausbildungsstation in den USA sind bei …
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Diese Einkünfte sind daher nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2006 - I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 11.02.2009 - I R 25/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, und Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16, Rz 15, m.w.N.).Dies gilt sowohl für die Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als auch für die damit zusammenhängenden Werbungskosten (BFH-Urteile in BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, m.w.N., und vom 25.09.2014 - III R 61/12, BFHE 247, 146, BStBl II 2015, 182).
- BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Der Kläger hatte aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der X-AG keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen, so dass sich aus diesem Arbeitsverhältnis für die Zeit des Auslandseinsatzes keine arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen oder Weisungen in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte mehr ergeben konnten (s. dazu auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2016 - 6 AZR 221/15, BAGE 154, 268, Rz 12, und vom 14.03.2006 - 9 AZR 312/05, BAGE 117, 231, Rz 33). - BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05
Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Der Kläger hatte aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der X-AG keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen, so dass sich aus diesem Arbeitsverhältnis für die Zeit des Auslandseinsatzes keine arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen oder Weisungen in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte mehr ergeben konnten (s. dazu auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2016 - 6 AZR 221/15, BAGE 154, 268, Rz 12, und vom 14.03.2006 - 9 AZR 312/05, BAGE 117, 231, Rz 33). - BFH, 20.09.2006 - I R 59/05
Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland - Zuflussprinzip und …
Auszug aus BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18
Diese Einkünfte sind daher nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2006 - I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 11.02.2009 - I R 25/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, und Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16, Rz 15, m.w.N.). - BFH, 25.09.2014 - III R 61/12
Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90
Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen …
- FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 262/16
Streit über die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen eines ins Ausland …
- BFH, 13.06.2013 - III R 63/11
Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche …
- BFH, 13.06.2013 - III R 10/11
Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen …
- BFH, 19.12.2007 - I R 46/07
Anwendung einer subjekt-to-tax-Klausel - Auslegung ausländischen Rechts - …
- FG Niedersachsen, 14.05.2025 - 9 K 94/23
Steuerfreistellung von Unterkunftskosten im Zusammenhang mit einer …
Der Beurteilung des Beklagten stehe das Urteil des BFH vom 17. Dezember 2020 (Az. VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506) nicht entgegen.So entspreche es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig sei (mit Verweis auf BFH, Urteil vom 17. Dezember 2020 VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).
Es sei ausreichend, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen haben, die er arbeitsvertraglich schulde und die zu seinem ausgeübten Berufsbild gehörten (mit Verweis auf BFH, Urteil vom 17. Dezember 2020 VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).
Allein der Umstand, dass mit dem aufnehmenden Unternehmen kein eigener Arbeitsvertrag abgeschlossen werde, könne nicht das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte beim aufnehmenden Unternehmen ausschließen (mit Verweis auf Gehm, EStB 2021, 278, 280).
Denn selbst wenn eine arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung oder auch jegliche vertragliche Fixierung fehlen würde, befinde sich nach § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 EStG die erste Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden solle (mit Verweis auf Borschel, ISR 2021, 351f.).
Bei einer Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen könne nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass die erste Tätigkeitsstätte nicht beim aufnehmenden Unternehmen liege (mit Verweis auf Gehm, EStB 2021, 278, 280).
Allein eine etwaige Verpflichtung des Arbeitnehmers, während der Dauer der Entsendung der Heimatgesellschaft Bericht zu erstatten, dürfte von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass die erste Tätigkeitsstätte im Heimatland nicht aufrechterhalten werden könne (mit Verweis auf Borschel, ISR 2021, 351f.).
(3) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum neuen Reisekostenrecht ist bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2020 VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).
(4) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2020, wonach bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2020 VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).
Zudem hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020 (VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rn. 49 und 50) bekräftigt, dass seine Rechtsprechung zum früheren Reisekostenrecht (BFH, Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804), wonach sich an der vorübergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung durch die Schließung eines lokalen Arbeitsvertrags nichts ändere, nur insoweit als überholt anzusehen ist, als mit der Schließung des lokalen Arbeitsvertrags das Regelbeispiel des § 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 EStG erfüllt sei.
Insbesondere sind die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2020 (VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506) auf Fälle, in denen kein lokaler Arbeitsvertrag geschlossen wird, unklar.
- FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 262/16
Streit über die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen eines ins Ausland …
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 21/18. - BFH, 17.06.2025 - VI R 22/23
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen …
Rn. 21 aa) Eine Zuordnung ist unbefristet im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21, und vom 17.12.2020 - VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rz 41).Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22, und vom 17.12.2020 - VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rz 42).
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 - 8 K 12/22
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen - Steuerfreiheit nur bei Gleichbehandlung
Rn. 110 Da auch bei einem ruhenden Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis fortbesteht (BFH-Urteile vom 10.04.2014 VI R 11/13, BStBl II 2014, 804, Rz 18; und vom 17.12.2020 VI R 21/18, BStBl II 2021, 506, Rz 51), muss der Begriff der Gegenwärtigkeit indes einen weitergehenden Bedeutungsinhalt haben. - FG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 K 623/22
Grenzgänger nach Art. 15a DBA CHE: Anwendbarkeit und Auslegung der seit …
Rn. 111 Werbungskosten, nach inländischen Recht ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI R 21/18, BStBl. II 2021, 506), wurden bei der Berechnung der im Progressionsvorbehalt anzusetzenden Einkünfte berücksichtigt, so die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) sowie die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG). - FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 56/22
Außergewöhnliche Belastungen; behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale; …
Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Einkünfte nach Art, Höhe sowie persönlicher und sachlicher Zurechnung nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (BFH, Urteile vom 20. September 2006 - I R 59/05 -, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 11. Februar 2009 - I R 25/08 -, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536; vom 14. Juli 2010 - X R 37/08 -, juris; vom 17. Dezember 2020 - VI R 21/18 -, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).Dies gilt sowohl für die Ermittlung der Einnahmen als auch für die mit diesen zusammenhängenden Werbungskosten (BFH, Urteile vom 20. September 2006 - I R 59/05 - , BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 25. September 2014 - III R 61/12 -, BFHE 247, 146, BStBl II 2015, 182 [BFH 28.02.2013 - VI R 6/12]; vom 17. Dezember 2020 - VI R 21/18 -, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506).
- FG Düsseldorf, 14.12.2023 - 8 K 14/22
Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Überlassungen von …
Rn. 91 Da auch bei einem ruhenden Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis fortbesteht (BFH-Urteile vom 10.04.2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz 18; und vom 17.12.2020 VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rz 51), muss der Begriff der Gegenwärtigkeit indes einen weitergehenden Bedeutungsinhalt haben. - FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 256/16
EStG 2009, EStG VZ 2014
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 21/18. - FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 266/16
EStG 2009, EStG VZ 2014
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 21/18.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".