Rechtsprechung
| BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 3, AÜG § 1 Abs 1 S 1, AÜG § 9 Nr 1, AÜG § 10 Abs 1 S 1, EStG VZ 2014
Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
- rechtsinformationen.bund.de
Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 3 EStG 2009
Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses - IWW
§ 9 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 38 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 4 Satz 3 3. Alternative EStG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1b AÜG, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Beruflich veranlasste Fahrtkosten als Erwerbsaufwendungen; Begriff der Tätigkeitsstätte
- Betriebs-Berater
Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
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Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
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Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
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Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einordnung des Arbeitgebers als Verleiher bei Arbeitnehmerüberlassung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Auswärtstätigkeit
- Tätigkeitsstätte außerhalb des Verfügungsbereichs des Arbeitgebers
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a, EStG § 9 Abs 4 S 3
Arbeitnehmer, Leiharbeit, Erste Tätigkeitsstätte, Fahrtkosten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Zeitarbeit, Befristung, Entfernungspauschale, Dienstreise, Dauerhafte Zuordnung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a ; EStG § 9 Abs 4 S 3 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16
- FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20
- BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Papierfundstellen
- ZIP 2022, 2518
- DB 2022, 2705
- BStBl II 2023, 35
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Rn. 15 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.; zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte s. Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).
Rn. 20 aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).
- BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16
Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Rn. 15 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.; zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte s. Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 23, 35).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).
- BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08
Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG - …
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Rn. 25 Im Fall der wirtschaftlichen Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (AÜG, hierzu z.B. BAG-Urteil vom 02.06.2010 - 7 AZR 946/08, Rz 19) besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Arbeitsverhältnis allein zwischen dem Verleiher (hier A) und dem Arbeitnehmer.
- BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16
Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28, m.w.N.). - BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 252/16
Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Rn. 24 a) Maßgeblich für die Beurteilung ist vorliegend das zwischen dem Kläger und A bestehende Arbeitsverhältnis (sog. Leiharbeitsverhältnis, s. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 22.02.2017 - 5 AZR 252/16, BAGE 158, 205, Rz 2, und vom 23.11.2016 - 5 AZR 53/16, BAGE 157, 213, Rz 4). - BAG, 24.04.2018 - 9 AZB 62/17
Rechtsweg - Leiharbeit
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Der Entleiher (hier B) nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erfüllt die korrespondieren Fürsorgepflichten (…Schüren in Schüren/Hamann, AÜG, 6. Aufl. 2022, Einl. Rz 112; s.a. BAG-Beschluss vom 24.04.2018 - 9 AZB 62/17, Rz 11). - BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16
Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Rn. 24 a) Maßgeblich für die Beurteilung ist vorliegend das zwischen dem Kläger und A bestehende Arbeitsverhältnis (sog. Leiharbeitsverhältnis, s. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 22.02.2017 - 5 AZR 252/16, BAGE 158, 205, Rz 2, und vom 23.11.2016 - 5 AZR 53/16, BAGE 157, 213, Rz 4). - FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20
Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten …
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Zwar kommt es nach der oben bereits dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats für das Auffinden einer ersten Tätigkeitsstätte auf die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht auf die Vereinbarungen zwischen dem Verleiher (hier A) und dem Entleiher (hier B) an (s.a. so zutreffend Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.07.2021 - 13 K 63/20, EFG 2022, 45, Rz 73). - BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79
Zur Lohnsteuerhaftung des Entleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung; …
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Nur dort, wo das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber s. Senatsurteile vom 02.04.1982 - VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, und vom 04.02.1983 - VI R 63/81). - BFH, 04.02.1983 - VI R 63/81
Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
Nur dort, wo das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber s. Senatsurteile vom 02.04.1982 - VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, und vom 04.02.1983 - VI R 63/81). - BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
- FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16
Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung …
- FG Niedersachsen, 18.06.2024 - 12 K 38/24
Berücksichtigung und Höhe von Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur …
Dies habe der BFH sowohl in seiner Entscheidung vom 10. April 2019 - VI R 6/17 als auch in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 bestätigt.Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12. Mai 2022 (Az. VI R 32/20, BStBl II 2023, 35) fänden daher auf den Streitfall keine Anwendung, da der Urteilssachverhalt und der Streitfallsachverhalt nicht identisch seien.
Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
a) Maßgeblich für die Beurteilung ist vorliegend das zwischen dem Kläger und der X bestehende Arbeitsverhältnis (sog. Leiharbeitsverhältnis, vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 -, BAGE 158, 205-213 und Urteil vom 23. November 2016 - 5 AZR 53/16 -, BAGE 157, 213-219 sowie BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35).
Der Entleiher (hier: Y) nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erfüllt die korrespondierenden Fürsorgepflichten (BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
Auch während der Überlassung des Arbeitnehmers bleibt der Verleiher dessen Arbeitgeber (BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
Damit schließt das AÜG zugleich für den Regelfall ein vertraglich begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als Rahmen für die Leistungsverbringung des Leiharbeitnehmers aus (BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
Bei der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers prägt die Verpflichtung des Leiharbeitnehmers, nach Weisung seines Arbeitgebers (Verleiher) bei verschiedenen Entleihern zu arbeiten, das Arbeitsverhältnis (BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
Der Verleiher legt dann durch einseitige Bestimmung den jeweiligen Empfänger der Arbeitsleistung, den Entleiher, für den Leiharbeitnehmer verbindlich fest (BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 -, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20
Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten …
Würde man auf die zugrundeliegenden Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abstellen, müsste das Finanzamt regelmäßig prüfen, ob es die Auftragslage des Arbeitgebers rechtfertigt, von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung auszugehen oder ob die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers eher dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer alsbald aufgelöst wird (ähnlich: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Rz. 38 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 32/20).Daher konnte sich der Kläger - wie andere Arbeitnehmer auch, die nicht bei Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt sind - auf seine Arbeitswegsituation einstellen (ebenso: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Rz. 35 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 32/20).
Deshalb hat auch schon der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Az. des BFH: VI R 32/20) die Revision zugelassen.
- FG München, 21.03.2023 - 6 K 1233/20
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern
Wenn nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 12.05.2022 VI R 32/20, BStBl II 2023, 35 bei einer vertraglichen Befristung keine erste Tätigkeitsstätte gegeben sei, müsse dies auch gelten, wenn das Gesetz eine Überlassungshöchstdauer vorsehe.Besteht der Einsatz des bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigen Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es ebenfalls an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 12.05.2022 VI R 32/20, BStBl II 2023, 35).
Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 12.05.2022 VI R 32/20, BStBl II 2023, 35).
Rn. 36 In dem Urteil vom 12.05.2022 VI R 32/20, BStBl II 2023, 35 - auf das sich der Kläger beruft - entschied der BFH, dass ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt und seit Vertragsbeginn ausschließlich bei einem bestimmten Entleiher tätig ist, diesem dennoch nicht dauerhaft zugeordnet war, weil die jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Entleiher jeweils befristet waren und aufgrund dieser Befristungen auch von lediglich befristeten Zuordnungen des Arbeitsnehmers auszugehen war.
- BFH, 17.06.2025 - VI R 22/23
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen …
Rn. 15 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 12.05.2022 - VI R 32/20, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, Rz 15, m.w.N.).So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17, und vom 12.05.2022 - VI R 32/20, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, Rz 17).
Für die Zuordnung sind daher ausschließlich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem (Leih-)Arbeitnehmer maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 12.05.2022 - VI R 32/20, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, Rz 32).
- FG Düsseldorf, 20.11.2024 - 15 K 1490/24
Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte als …
Es sind ausschließlich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer maßgebend (BFH-Urteil vom 12.05.2022 - VI R 32/20, BStBl II 2023, 35).Ebenso stellt der BFH VI R 32/20 a.a.O. auf die arbeitsrechtlichen Regelungen des zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses ab, zu denen auch das AÜG gehört.
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