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Rechtsprechung
   BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17 (NV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34987
BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17 (NV) (https://dejure.org/2019,34987)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2019 - VI R 40/17 (NV) (https://dejure.org/2019,34987)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2019 - VI R 40/17 (NV) (https://dejure.org/2019,34987)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 33, EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2, EStG § 40 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1, AO § 42 Abs 1, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 - Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • rechtsinformationen.bund.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 - Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 33 EStG, § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2 EStG, § 40 Abs 2 S 2 EStG, § 11 Abs 1 EStG, § 42 Abs 1 AO
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 - Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • IWW

    § 129 der Abgabenordnung (AO), § ... 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG, § 3 Nr. 33 EStG, § 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37 und 46 EStG, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 Abs. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG; Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers bedingten Nutzung, Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte und für die Betreuung von Kindern in ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Steuermodell Prepaid-Karten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 33, EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5, EStG § 40 Abs 2 S 2, EStG § 42d
    Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Zusatzleistung, Änderung, Arbeitsvertrag, Gehaltsverzicht

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und …

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 7 Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1598 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    das Urteil des FG Münster vom 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn …

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17
    Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18 vom heutigen Tage, das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist, Bezug.

    Auch insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18.

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von …

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17
    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß …

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17
    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17
    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

    Vielmehr sei die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil - oder arbeitsrechtlicher verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein (allein) hinreichend klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium (vgl. FG Münster, Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L, Az. des Revisionsverfahren beim BFH: VI R 40/17).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht - …

    Da die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung jedoch nicht folge (vgl. BMF-Schreiben vom 22.5.2013, BStBI 2013, 1, 728), seien mittlerweile unter den Az. VI R 21/17 und VI R 40/17 zwei Verfahren zur neuerlichen Klärung dieser Rechtsfrage beim BFH anhängig.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2024 - 3 K 1285/22

    Lohnsteuerliche Behandlung bei rückwirkender Einführung einer Legaldefinition des …

    Mit Urteilen vom 1. August 2019 (BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18, BStBl. II 2020, 106, sowie VI R 21/17, NV und VI R 40/17, NV) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss (so genanntes Zusätzlichkeitserfordernis), aufgegeben.

    Nach den vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass die Klägerin sich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot weder darauf berufen kann, dass eine Gesetzeslage oder gefestigte Rechtslage bestanden hat, die durch die Neuregelung geändert wurde, noch dass ihr Vertrauensschutz in Hinblick auf eine Anrufungsauskunft zuzugestehen ist, welche zwar im Einklang mit der neueren, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18, BStBl. II 2020, 106, sowie VI R 21/17 und VI R 40/17) ergangen, in Hinblick auf den Nichtanwendungserlass aber widerrufen worden ist.

  • FG Köln, 14.08.2020 - 14 K 139/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten …

    Dabei folgt die Zweckgebundenheit sowohl aus dem Gesetzeswortlaut "Leistungen ... zur" als auch aus dem Wesen des Tatbestandsmerkmals "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn", das die Steuerfreiheit für ungebunden verwendbaren Arbeitslohn ausschließt (BFH, Grundsatzurteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513, BStBl II 2020, 106; ebenso Urteil vom 01.08.2019 - VI R 40/17 -, BFH/NV 19, 1341).
  • SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18

    Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss

    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in drei Urteilen vom 01.08.2019 (VI R 21/17, VI R 32/17 und VI R 40/17) sei im steuerrechtlichen Sinne zusätzlicher Arbeitslohn derjenige, der verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde.
  • FG Niedersachsen, 24.07.2024 - 9 K 196/22

    Auf Grund der Corona-Krise; Bonus; Corona-Sonderzahlung; Urlaubsgeld; Zusätzlich …

    aa) Durch Urteile vom 1. August 2019 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung hinsichtlich des Zusätzlichkeitskriteriums (vgl. BFH, Urteile vom 1. August 2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513, BStBl II 2020, 106; vom 1. August 2019 - VI R 21/17 -, juris; vom 1. August 2019 - VI R 40/17 -, juris).
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