Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.05.2016

Rechtsprechung
   BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12   

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https://dejure.org/2014,16896
BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12 (https://dejure.org/2014,16896)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2014 - VII R 37/12 (https://dejure.org/2014,16896)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - VII R 37/12 (https://dejure.org/2014,16896)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • Bundesfinanzhof

    KN Pos 2106 UPos 9092, KN Pos 3003, EGV 1777/2001, KN Kap 30 Anm 1
    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • Bundesfinanzhof

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Pos 2106 UPos 9092 KN, Pos 3003 KN, EGV 1777/2001, Kap 30 Anm 1 KN
    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung unter die Begrifflichkeiten der Kombinierten Nomenklatur

  • Betriebs-Berater

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1777/2001; KN Pos. 2106; KN Pos. 3003
    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung unter die Begrifflichkeiten der Kombinierten Nomenklatur

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Einreihung einer Aminosäuremischung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 3002 UPos 9090, KN Pos 2106 UPos 9092
    Verbindliche Zolltarifauskunft, Einreihung, Arzneimittel, Lebensmittelzubereitung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 94
  • BB 2014, 1749
  • DB 2014, 1597
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.12.1998 - C-328/97

    Glob-Sped

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12
    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Dezember 1998 C-328/97 --Glob-Sped-- (Slg. 1998, I-8357), nachfolgend Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98 (BFHE 190, 501, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2000, 56), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Aus dem EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-8357 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12
    2106 oder 2202 KN (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, und BFH-Beschluss vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12
    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Dezember 1998 C-328/97 --Glob-Sped-- (Slg. 1998, I-8357), nachfolgend Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98 (BFHE 190, 501, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2000, 56), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • EuGH, 30.04.2014 - C-267/13

    Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12
    Ebenso wenig lassen sich aus dem EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-267/13 --Nutricia NV-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 207/30) Anhaltspunkte für die Einreihung einer Ware der vorliegenden Art in die Pos.
  • BFH, 16.08.2012 - VII R 8/11

    Tarifierung einer in Tropfen einzunehmenden Flüssigkeit

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12
    2106 oder 2202 KN (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, und BFH-Beschluss vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99).
  • BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12

    Tarifierung von Aminosäuremischungen

    Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 VII R 37/12 (BFHE 246, 94, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2015, 102) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Tarifierung dem EuGH vorgelegt.
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Rechtsprechung
   BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27320
BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12 (https://dejure.org/2016,27320)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2016 - VII R 37/12 (https://dejure.org/2016,27320)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - VII R 37/12 (https://dejure.org/2016,27320)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aminosäuremischungen, Kindernahrung und ihre therapeutische Wirkung - im Zollrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tarifierung von Aminosäuremischungen

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 3002 UPos 9090, KN Pos 2106 UPos 9092
    Verbindliche Zolltarifauskunft, Einreihung, Arzneimittel, Lebensmittelzubereitung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.09.2015 - C-344/14

    Kyowa Hakko Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Mit seinem Urteil Kyowa Hakko Europe vom 17. September 2015 C-344/14 (EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18) hat der EuGH entschieden, Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden, seien als "Lebensmittelzubereitungen" in die Pos. 2106 KN einzureihen, soweit sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften keine genau umschriebenen therapeutischen und prophylaktischen Eigenschaften aufwiesen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriere, und daher nicht zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden könnten und auch nicht naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt seien; dies festzustellen sei Sache des nationalen Gerichts.

    Nach dem EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe (EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29) ist für die Einreihung der Erzeugnisse in Kap. 30 KN zu prüfen, ob eine Ware eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden kann.

    Erzeugnisse seien dagegen nicht als Mittel mit einem eigenen therapeutischen Zweck anzusehen, wenn diese Erzeugnisse, ohne auf eine Krankheit (hier: die Allergie) einzuwirken oder sie heilen zu können, als bloße Austauschstoffe verwendet würden, die nur dazu dienten, die krankheitsauslösenden (hier: allergenen Eiweiß-) Stoffe zu ersetzen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 32).

    Aber auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung habe, es aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finde, sei es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt sei (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia vom 30. April 2014 C-267/13, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 20).

    Ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt sei, könne in Kap. 30 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 30, unter Hinweis auf die Urteile Thyssen Haniel Logistic vom 1. Juni 1995 C-459/93, EU:C:1995:160, Rz 14, und Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 21).

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt, schon aus dem Wortlaut der Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 30 KN folge, diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet würden, gehörten nicht zu diesem Kapitel, mit Ausnahme intravenös zu verabreichender Nährstoffzubereitungen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 35, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 28).

    Auch ergebe sich aus den ErlHS, dass Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthielten, nicht als "Arzneiwaren" in die Pos. 3003 KN eingereiht werden könnten (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil LTM vom 6. November 1997 C-201/96, EU:C:1997:523, Rz 48).

    Dies treffe insbesondere auf Erzeugnisse zu, bei denen es sich um eine reine Austauschnahrung handele, die keine arzneilichen Wirkstoffe gegen Allergien enthalte (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Erzeugnisse auch nicht als naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt angesehen werden, wenn sie nicht notwendigerweise im Rahmen einer medizinischen Behandlung zugeführt würden und die Aufnahme auch keine medizinische Überwachung erfordere (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 34).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-267/13

    Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Aber auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung habe, es aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finde, sei es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt sei (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia vom 30. April 2014 C-267/13, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 20).

    Ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt sei, könne in Kap. 30 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 30, unter Hinweis auf die Urteile Thyssen Haniel Logistic vom 1. Juni 1995 C-459/93, EU:C:1995:160, Rz 14, und Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 21).

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt, schon aus dem Wortlaut der Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 30 KN folge, diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet würden, gehörten nicht zu diesem Kapitel, mit Ausnahme intravenös zu verabreichender Nährstoffzubereitungen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 35, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 28).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Ist eine angefochtene vZTA --wie im Streitfall-- ungültig geworden, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (Urteile vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188, ZfZ 1999, 16, Rz 9; vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400, ZfZ 1998, 372, Rz 17).
  • BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 VII R 37/12 (BFHE 246, 94, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2015, 102) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Tarifierung dem EuGH vorgelegt.
  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt sei, könne in Kap. 30 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 30, unter Hinweis auf die Urteile Thyssen Haniel Logistic vom 1. Juni 1995 C-459/93, EU:C:1995:160, Rz 14, und Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 21).
  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96

    LTM

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Auch ergebe sich aus den ErlHS, dass Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthielten, nicht als "Arzneiwaren" in die Pos. 3003 KN eingereiht werden könnten (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil LTM vom 6. November 1997 C-201/96, EU:C:1997:523, Rz 48).
  • BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96

    Erledigung einer Zolltarifauskunft in einem Verfahren zur Rücknahme dieser durch

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Ist eine angefochtene vZTA --wie im Streitfall-- ungültig geworden, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (Urteile vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188, ZfZ 1999, 16, Rz 9; vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400, ZfZ 1998, 372, Rz 17).
  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11

    Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen

    Auszug aus BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. September 2012  4 K 21/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 03.01.2022 - 4 K 40/18

    Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde, ist kein Öl i.S.d. Position

    Die Aufmachung der Einfuhrware als Bulkware steht einer Einreihung in die Position 2106 KN nicht entgegen (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2012, 4 K 21/11, zu einer nicht für den Einzelverkauf aufgemachten, sondern als Bulkware gehandelten Mischung von Aminosäuren [bestätigt durch BFH, Urteil vom 31. Mai 2016, VII R 37/12 BFHE 254, 85]; FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, 4 K 64/14, zur Einreihung einer Saftkonzentratbase zur Herstellung von Fruchtnektaren [bestätigt durch BFH, Beschluss vom 17. August 2016, VII R 6/15]).
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