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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 05.02.1976 | BVerwG, 14.01.1976

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.07.1976 - VII A 1.76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,429
BVerwG, 09.07.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,429)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,429)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Bonus-Malus-Regelung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung - Bonus-malus-Regelung - Vergabe von Studienplätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 137
  • NJW 1977, 66
  • DVBl 1977, 187
  • DÖV 1977, 180
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Diese sogenannte Bonus-Malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) unter den derzeitigen Gegebenheiten - wie es in der Entscheidung heißt (…a.a.O. S. 114, 116) - für verfassungsmäßig gehalten.

    Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Bonus-Malus-Regelung von Anfang an und für jeden Vertragspartner erkennbar verfassungswidrig gewesen wäre, kann dahinstehen; denn nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war die Regelung ursprünglich verfassungsgemäß und ist erst durch eine Änderung der Verhältnisse und Gegebenheiten, die zudem erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) eingetreten sein soll, verfassungswidrig geworden, so daß ein Vertrauensschutz für die anderen Länder nicht deswegen versagt werden könnte, weil sie die Verfassungswidrigkeit kannten oder jedenfalls hätten kennen müssen.

    a) Die Prüfung der Bonus-Malus-Regelung am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hat von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) auszugehen.

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 33, 303 [348 f.]; 37, 104 [114 ff.; BVerwGE 42, 296 [302]6)) das Anknüpfen an das Abiturzeugnis für möglich gehalten.

    An dieser Situation hat sich nicht nur bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [114 ff.]), sondern bis heute noch nichts geändert.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 03.04.1974 den Bereich der Spitzennoten besonders herausgestellt und dabei auf den bisherigen Erfahrungsstand über die Studieneignung von Schülern mit besonders guten Durchschnittsnoten sowie auf die im allgemeinen größere Zuverlässigkeit der Leistungsbewertung bei besonders guten Schülern gegenüber durchschnittlichen Schülern hingewiesen; namentlich bei durchschnittlichen Schulleistungen hat es Vergleichbarkeit und Prognosewert der Abiturdurchschnittsnoten als fragwürdig bezeichnet (vgl. BVerfGE 37, 104 [115 f.).

    Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden; denn das Bundesverfassungsgericht hat sich hinsichtlich der durchschnittlichen Schulleistungen auf die vorstehend wiedergegebenen Hinweise beschränkt, obwohl ihm die Ergebnisse des zentralen Zulassungsverfahrens zum Wintersemester 1973/74 bekannt waren (vgl. BVerfGE 37, 104 [120 f.]), in dem bei der Auswahl nach der Qualifikation Durchschnittsnoten aus dem durchschnittlichen Bereich bereits eine Rolle spielten (…vgl. ZVSinfo, Wintersemester 1974/1975, S. 9: Grenznote in Biologie 2, 7, in Chemie 2, 8, in Tiermedizin 3, 0 und in Lebensmittelchemie 3, 1).

    Ob eine dahin gehende verfassungsrechtliche Pflicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [115]); der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gibt in Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 die - bisher nicht genützte - Möglichkeit zur besonderen Wertung solcher Leistungen.

    c) Daß die Bonus-Malus-Regelung nach Anlaß und Ziel verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [116 f.]) festgestellt.

    Die Regelung stellt einen ersten Versuch dar, die mit der Auswahl nach Durchschnittsnoten verbundenen Unzuträglichkeiten, nämlich die Folgen des Mangels einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei den Reifeprüfungen zwischen den einzelnen Ländern, zu mildern (BVerfGE 37, 104 [114, 116 f.]); sie soll Benachteiligungen und Bevorzugungen, die sich durch strengere bzw. mildere Bewertungspraxis in den Abiturprüfungen bei der Bewerberauswahl nach den Reifezeugnissen ergeben, ausgleichen.

    d) Ebenso wie zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (vgl. BVerfGE 37, 104 [117]) läßt sich auch heute nicht feststellen, daß die Länder den der Regelung zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend beurteilt oder ein untaugliches Mittel zur Erfüllung der genannten Zielsetzung gewählt hätten.

    aa) Was die Beurteilung des der Regelung zugrunde liegenden Sachverhalts anbetrifft, so ist die Annahme der vertragschließenden Länder, das ursprünglich nur vermutete, inzwischen aber erwiesene Notengefälle bei den Landesdurchschnittsnoten beruhe auf länderspezifischen Bewertungsunterschieden, bis jetzt weder bewiesen noch widerlegt, so daß diese Annahme mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 104 [118]) der verfassungsrechtlichen Beurteilung noch immer zugrunde zu legen ist.

    Diese Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht nicht als erwiesen angesehen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118]); sie ist bis heute nicht beweiskräftig belegbar.

    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungsabdruck S. 47 = NJW 1975, 1733 [1738 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [557] = EuGRZ 1975, 431 [440]) läßt sich daraus, daß in Bayern Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben wurden (vgl. den Hinweis in BVerfGE 37, 104 [118]), nicht folgern, daß im Bereich durchschnittlicher Noten in allen Ländern im wesentlichen gleich bewertet wurde.

    Das hat schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 angenommen (BVerfGE 37, 104 [118]).

    Wenn auch den Ländern angesichts der für sie nicht klärbaren objektiven Sachlage und angesichts der mit einem Pauschalnotenausgleich verbundenen Mißlichkeiten (vgl. BVerfGE 37, 104 [120]) kein Verstoß gegen Verfassungsrecht hätte vorgeworfen werden können, wenn sie auf einen Notenausgleich jedenfalls zunächst verzichtet hätten, so kann es verfassungsrechtlich doch ebensowenig beanstandet werden, daß sie in ihrem Bestreben, das Zulassungsverfahren im ganzen so gerecht wie nach den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erreichbar zu gestalten, ihre Entscheidung auf der Grundlage der von ihnen übereinstimmend als naheliegend erachteten Erklärung für das Notengefälle getroffen haben.

    Bei der Prüfung der Frage, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet erscheint, ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bonus-Malus-Regelung erneut feststellte (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] unter Hinweis auf BVerfGE 30, 250 [262 f.]) - Zurückhaltung geboten.

    Dies gilt um so mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall bei der Lösung der Aufgabe, eine gerechte Zulassung zum Studium nach dem Grad der Qualifikation im Gebiet aller Bundesländer zu erreichen, um einen komplexen Sachverhalt handelt, der es vertretbar erscheinen läßt, den Gesetzgebungsorganen zunächst eine angemessene Zeit zum Sammeln von Erfahrungen einzuräumen und ihnen zuzugestehen, sich in diesem Anfangsstadium mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung, als sie sonst hinnehmbar wäre, zu begnügen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118 f.]; 33, 171 [189 f.]).

    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118]; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [118 ff.]) trotz der damals schon erkennbaren Mängel des im Staatsvertrag vereinbarten Notenausgleichs nicht beanstandet, daß sich die Gesetzgebungsorgane zunächst einmal mit der Übergangslösung einer pauschalen Bonus-Malus-Regelung begnügt haben.

    Letztlich hat es aber entschieden, daß solche Mängel bei einer als Übergangslösung unter Zeitdruck vereinbarten Regelung zunächst in Kauf genommen werden müssen, solange die Regelung im ganzen zu erträglichen Ergebnissen sowie zu einer Verbesserung des bisherigen Zustandes führt und überzeugendere, die Betroffenen weniger belastende Alternativen nicht erkennbar sind (BVerfGE 37, 104 [120]).

    Letztlich ist daraus doch noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten; denn die mit der Bonus-Malus-Regelung verbundenen Mängel des Wegführens von der individuellen Leistung und der Vernachlässigung des Einzelfalles waren schon von Anfang an vorhanden; das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, daß solche Mängel zunächst in Kauf zu nehmen sind (BVerfGE 37, 104 [120]).

    Dabei ist zu bedenken, daß es sich bei dem Bonus-Malus-Notenausgleich um eine als Übergangslösung unter Zeitdruck vereinbarte Regelung (vgl. BVerfGE 37, 104 [120]) handelt und eine sachgerechtere, sofort - und nicht erst nach einer Anlaufzeit - zu praktizierende Lösung nicht gefunden werden konnte.

    Der ersatzlose Wegfall jedes Notenausgleichs konnte von dem Ausgangspunkt her, daß das Notengefälle zwischen den Ländern auf einer verschieden strengen Benotungspraxis beruhe, als noch weniger tragbare Lösung (vgl. BVerfGE 37, 104 [119]) nicht in Betracht kommen.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vertragliche Regelung wie die Bonus-Malus-Regelung im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nur einheitlich anwendbar ist, die Nichtanwendung der Regelung auch nur durch einen Vertragspartner es also unmöglich macht, die bundesweite Aufgabe der Hochschulzulassung (vgl. BVerfGE 33, 303 [356]) sachgerecht zu erfüllen.

    In einem Bereich, in dem die Länder ihrer Mitverantwortung für eine kooperative Verwirklichung des Grundrechtsschutzes gerecht werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 303 [357 f.]), ist es nich möglich, daß ein Land den Staatsvertrag ohne die Bonus-Malus-Regelung, die anderen Länder dagegen mit dieser Regelung durchführen.

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 33, 303 [348 f.]; 37, 104 [114 ff.; BVerwGE 42, 296 [302]6)) das Anknüpfen an das Abiturzeugnis für möglich gehalten.

    Zuverlässige Kriterien für die Prognose des Grades der speziellen Studieneignung lagen bei Abschluß des Staatsvertrags nicht vor, so daß das Anknüpfen an das Abiturzeugnis vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303 [349]) als bislang praktisch unvermeidbar angesehen worden ist.

    Ob eine dahin gehende verfassungsrechtliche Pflicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [115]); der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gibt in Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 die - bisher nicht genützte - Möglichkeit zur besonderen Wertung solcher Leistungen.

    Es hat ausgeführt, daß von der verschieden strengen Benotungspraxis als Ursache des Notengefälles zwischen den Ländern aus ein Untätigbleiben der Gesetzgebungsorgane noch weniger tragbar gewesen wäre, daß die objektive Ungeeignetheit der Bonus-Malus-Regelung, die durch strengere Notengebung verursachten Benachteiligungen einigermaßen aufzufangen, nicht festgestellt werden kann; es hat ferner darauf verwiesen, daß die Bonus-Malus-Regelung anders als die frühere bayerische Landeskinder-Vergünstigung (vgl. BVerfGE 33, 303 [355]) nicht an ein bestimmtes Land als solches, sondern mit dem Ziel, die Chancengleichheit zu verbessern, an den jeweils für dieses Land ermittelten Notendurchschnitt anknüpft.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 - Vf. 11 - VII - 73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt .

    Die Verpflichtungen der Länder aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen werden auch bezüglich der Anwendung der Bonus-Malus-Regelung nicht durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 01.08.1975 - Vf. 11-VII-73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) beseitigt; auch für den Freistaat Bayern rechtfertigt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Nichtanwendung der Bonus-Malus-Regelung nicht.

    Diesen Gedanken wiederholt auch die Entscheidung vom 01.08.1975 (Urteilsabdruck S. 25 f. = NJW 1975, 1733 [1734 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [556 re. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [434]), bemerkt aber, der abschließenden Erörterung dieser Frage bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht, denn eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs hätte - auch wenn keine Außenwirkung einträte - jedenfalls innerstaatliche Wirkung für die vertragschließenden Organe des Freistaats Bayern hinsichtlich ihrer im Vertrag vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten.

    An einer anderen Stelle in der Entscheidung (vgl. Abdruck S. 36 = NJW 1975, 1733 [1736 re. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [437]) heißt es dann aber unter Hinweis auf die frühere Entscheidung wiederum, die anderen Länder könnten sich nicht auf den Einwand berufen, innerverfassungsrechtliche Mängel seien im Außenverhältnis ohne Bedeutung.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof selbst ging in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 davon aus (vgl. Entscheidungsabdruck S. 50 = NJW 1975, 1733 [1739 li. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [441]), daß weder für die Annahme, das Notengefälle beruhe auf einer unterschiedlichen Notengebungspraxis, noch für die Aussage der Bayerischen Staatsregierung, die besseren Durchschnittsnoten bayerischer Abiturienten seien durch eine strengere Auslese und ein differenzierteres Schulsystem erklärbar, durch wissenschaftliche Erkenntnisse erhärtete Daten vorliegen.

    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungsabdruck S. 47 = NJW 1975, 1733 [1738 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [557] = EuGRZ 1975, 431 [440]) läßt sich daraus, daß in Bayern Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben wurden (vgl. den Hinweis in BVerfGE 37, 104 [118]), nicht folgern, daß im Bereich durchschnittlicher Noten in allen Ländern im wesentlichen gleich bewertet wurde.

  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Eine nicht im Vertrag vorgesehene Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses durch den Landtag selbst verstößt gegen den allgemeinen Rechtssatz pacta sunt servanda, der als Regel des Staatsvertragsrechts ebenso ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts ist wie die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 34, 216 [231]) entsprechend qualifizierte Ausnahme von dieser Regel, die clausula rebus sic stantibus; eine solche Aufhebung kann darum keine Wirkung zwischen den Vertragspartnern entfalten.

    Die Auffassung des erkennenden Senats entspricht der weiteren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, daß das Verhältnis der Bundesländer zueinander heute lückenlos durch das Bundesverfassungsrecht geregelt ist (BVerfGE 34, 216 [232]).

    Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 216 [232]) ist heute das Verhältnis der Länder im Bundesstaat zueinander lückenlos durch das Bundesverfassungsrecht geregelt, teils durch ausdrückliche Regelungen im Grundgesetz, teils durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens.

    Dieser Grundsatz verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen der anderen Länder und des Bundes zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfGE 34, 216 [232]).

    Da in der Bundesrepublik Deutschland die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gliedstaaten ausschließlich durch das geltende Bundesverfassungsrecht bestimmt werden, bleibt insoweit für die - an sich mögliche - Anwendung von Völkerrecht kein Raum (vgl. BVerfGE 34, 216 [231]; 36, 1 [24]).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Da in der Bundesrepublik Deutschland die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gliedstaaten ausschließlich durch das geltende Bundesverfassungsrecht bestimmt werden, bleibt insoweit für die - an sich mögliche - Anwendung von Völkerrecht kein Raum (vgl. BVerfGE 34, 216 [231]; 36, 1 [24]).

    Mehr als der Hinweis, daß auch im Verhältnis von Staaten, die nicht bundesstaatlich verbunden sind, in der entsprechenden Konfliktsituation die Weitergeltung des Vertrags trotz innerverfassungsrechtlicher Mängel grundsätzlich (zu einer Ausnahme vgl. BVerfGE 36, 1 [36]) angenommen wird, läßt sich dem Völkerrecht für die Lösung des Konflikts in bundesstaatlicher Sicht nicht entnehmen.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 07.04.1976 ausdrücklich festgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 16 = NJW 1976, 1084 [1085 f.] = DÖV 1976, 345 [346] = BayVBl. 1976, 337 [339]), so daß auch von daher keine Lösung des Konflikts zu finden ist.

    Diese Feststellungen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.1976 (Urteilsabdruck S. 19 f. = NJW 1976, 1084 [1086] = DÖV 1976, 345 [347] = BayVBl. 1976, 337 [339]) werden dort noch durch den ausdrücklichen Hinweis ergänzt, daß der Verfassungsrechtssatz von der Bundestreue, wenn er akzessorisch zu einem vom Verwaltungsrecht beherrschten Anspruch oder zu einer vom Verwaltungsrecht begründeten Rechtspflicht tritt, in das verwaltungsrechtliche Verhältnis - ähnlich wie die Grundrechte in Zivilrechtsverhältnisse - hineinwirkt.

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Dies gilt um so mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall bei der Lösung der Aufgabe, eine gerechte Zulassung zum Studium nach dem Grad der Qualifikation im Gebiet aller Bundesländer zu erreichen, um einen komplexen Sachverhalt handelt, der es vertretbar erscheinen läßt, den Gesetzgebungsorganen zunächst eine angemessene Zeit zum Sammeln von Erfahrungen einzuräumen und ihnen zuzugestehen, sich in diesem Anfangsstadium mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung, als sie sonst hinnehmbar wäre, zu begnügen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118 f.]; 33, 171 [189 f.]).

    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118]; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re.

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118]; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re.

    Sp. = NJW 1976, 843, 844]).

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvL 17/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der verwaltungsgerichtliche …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Damit hat der erkennende Senat eine Grundsatzfrage des Verhältnisses zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden, nämlich den Konflikt, der entsteht, wenn das für ein Bundesland zuständige (Landes-) Verfassungsgericht die parlamentarische Zustimmung zu einem Staatsvertrag, die diesen erst innerstaatlich wirksam macht (vgl. zu den Besonderheiten im bayerischen Recht BVerfGE 37, 191 [197]), für nichtig erklärt und verbietet, die Regelung des Staatsvertrags weiter anzuwenden.

    Ebensowenig kann es aber auf der anderen Seite zweifelhaft sein, daß die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Bayerischen Zustimmungsbeschlusses zum Staatsvertrag durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1974 (BVerfGE 37, 191) die Ungültigkeit der Regelung des Staatsvertrags über die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Folge hatte, diese Regelung nunmehr also auch im Verhältnis der Vertragspartner untereinander nicht mehr galt, obwohl nur der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags insoweit beseitigt worden war.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Schon in einer der ersten Entscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht zu dem Verfassungsprinzip der Bundestreue Stellung nahm, heißt es, alle an dem verfassungsrechtlichen Bündnis Beteiligten seien gehalten, dem Wesen dieses Bündnisses entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung seiner und der wohlverstandenen Belange seiner Glieder beizutragen (BVerfGE 1, 299 [315]; vgl. auch 6, 309 [361]).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin - …

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter …

  • BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach …

  • VerfGH Bayern, 14.08.1973 - 10-VII-73
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Denn aus dem bundesverfassungsrechtlichen und damit für alle Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue folgt, dass die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts allein die Nichtanwendung der fraglichen staatsvertraglichen Regelung jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn diese, wie hier, nur einheitlich anwendbar ist (BVerwG vom 9.7.1976 BVerwGE 50, 137/141 ff.;… vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5, 14).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Bundestreue seien die Vertragspartner gehalten, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen könne (vgl. BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 43 ff.).

    Der Grundsatz "pacta sunt servanda" und die "clausula rebus sic stantibus" sind ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts und des Staatsvertragsrechts (vgl. BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 38;… Mittag, in: Baumann- Haske/Kunzmann , Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl. 2011, Art. 65 Rn. 23), deren Auslegung vor allem dem Bundesverfassungsgericht obliegt (…vgl. BVerfGE 34, 216 - Juris Rn. 46;… zum Ganzen auch Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5).

    Es ist, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis dargestellt, möglicherweise aufgrund des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet, § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV weiter anzuwenden (so wohl BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 43 ff.), obwohl ein Verstoß gegen die Landesverfassung vorliegt.

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des …

    Rn. 110 Zwar folgt aus dem für alle Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue, dass die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts allein die Nichtanwendung einer staatsvertraglichen Regelung jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn die Regelung nur einheitlich anwendbar ist, ihre Nichtanwendung auch nur durch einen Vertragspartner es also unmöglich macht, eine den Ländern obliegende bundesweite Aufgabe sachgerecht zu erfüllen (BVerwG vom 9.7.1976 BVerwGE 50, 137/150;… Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5, 14;… Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 72 Rn. 21 f.).

    Rn. 111 Selbst wenn die bundesverfassungsrechtlich begründeten Grundsätze der Bundes- und Staatsvertragstreue ("pacta sunt servanda"; vgl. BVerfG vom 30.1.1973 BVerfGE 34, 216/231 f.; BVerwGE 50, 137/145) einer Nichtanwendung von landesverfassungswidrigen Vertragsbestimmungen durch bayerische Vollzugsbehörden entgegenstünden, wäre aber der Ministerpräsident als das für die Außenvertretung des Freistaates zuständige Staatsorgan (Art. 47 Abs. 3 BV) nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung eines Verfassungsverstoßes (Art. 29 VfGHG) zumindest verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung auf bundesrechtlicher Ebene herbeizuführen oder von dem in § 35 Abs. 3 GlüStV vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. VerfGH BayVBl 2014 688/689; BVerwGE 50, 137/149, 152; Sadows-ki, ZfWG 2015, 23/26 f.).

    Diese durch den (bundesstaatlichen) Verfassungsgrundsatz "pacta sunt servanda" (BVerfGE 34, 216/231; BVerwGE 50, 137/145) sanktionierte Bindung, die auch den Bayerischen Landtag an einer dem Vertrag zuwiderlaufenden Gesetzgebung hindert, steht in einem unvermeidbaren Spannungsverhältnis zu dem aus Art. 2 BV, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Grundsatz, dass es in einer Demokratie nur - durch Wahlen legitimierte - Herrschaft auf Zeit geben kann (vgl. BVerfG vom 18.4.1989 BVerfGE 79, 311/343; VerfGH vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/13 f.;… Böckenförde in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 50 f.; Zacher, BayVBl 1971, 321/324; Vedder, Intraföderale Staatsverträge, S. 336 f.;… Fulda, Demokratie und pacta sunt servanda, 2002, S. 7).

    Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass ein sachgerechter Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags nur bei einer ländereinheitlichen Anwendung der Werberichtlinie möglich wäre (vgl. BVerwGE 50, 137/150;… Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 72 Rn. 22).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Rn. 73 Zwar erzwingt der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue bis zu einer für alle Vertragspartner verbindlichen gerichtlichen Klärung im bundesrechtlichen Bereich die Fortgeltung eines Staatsvertrages auch dann, wenn das diesbezügliche Zustimmungsgesetz von dem Verfassungsgericht eines Landes für nichtig erklärt worden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 [144 ff.]).

    Diese verpflichtet vielmehr die Landesregierung, Verhandlungen mit den anderen Ländern darüber aufzunehmen, wie einem vom Landesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß Rechnung getragen werden kann, und - sofern eine Einigung nicht zustande kommt - den Staatsvertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 [152]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (…NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.

    Während der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen als nichtig geworden beurteilte (…NJW 1975, S. 1733), hat das Bundesverwaltungsgericht sie in seinem Urteil vom 9. Juli 1976 (NJW 1977, S. 66) für verbindlich erklärt und demgemäß Bayern verpflichtet, der ZVS die erforderlichen Daten weiterhin zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 42, 103).

  • BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19

    Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht; …

    Aus dieser staatsrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BVerwG…, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 A 1.10 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 24 Rn. 29) lassen sich vorprozessuale Verhandlungsobliegenheiten ableiten, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 …und vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 51).
  • BVerwG, 28.05.1980 - 7 A 2.79

    Norddeutscher Rundfunk

    Dies geht schon deshalb nicht an, weil die multilateral verbundenen Parteien letztlich nur von der Sache her (wie etwa in einem nur bundeseinheitlich sinnvoll möglichen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, vgl. BVerwGE 50, 137 [150]) gezwungen werden können, von der Modalität der Austrittskündigung abzuweichen, sonst aber die freie Wahl zwischen Austritts- und Auflösungswirkung haben.
  • BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; …

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Unzulässigkeit eines auf ein rechtswidriges Ziel gerichteten Bürgerbegehrens daneben auch aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ableitet, berücksichtigt dies zutreffend die Rechtsgebundenheit sämtlichen staatlichen Handelns und damit auch die Bindung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft an den Grundsatz der Vertragstreue als ungeschriebenen Bestandteil des Verfassungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 ).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen …

    Die Bundestreue verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.;… Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 P 2.18

    Antragsbefugnis; Beruhen; Beschlussverfahren; Betriebsvereinbarung; …

    Dieser allgemeine Rechtssatz der Bindung an geschlossene Verträge stellt nicht nur im Zivilrecht ein Grundelement des Vertragsrechts dar (vgl. etwa BAG…, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 Rn. 19), sondern ist auch im gesamten öffentlichen Recht als allgemeines (ungeschriebenes) Prinzip anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 …und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 46; BSG…, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 Rn. 27).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der …

  • VerfGH Bayern, 18.04.2013 - 8-VII-12

    Erfolgloser Eilantrag gegen Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01

    Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; …

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur …

  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des …

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 A 1.10

    Bund-Länder-Streit; Bundesmittel; eigenverantwortlich; Erstattung; …

  • BVerwG, 26.09.2024 - 10 C 11.23

    Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2017 - 1 L 3/16

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung (28.10.2011) in GlüÄndStVtrG MV 1 § 29 …

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.210

    Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz …

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2013 - L 6 U 3568/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Abänderung eines Vergleichsvertrags - …

  • BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81

    Zulässigkeit einer Widerklage; Anfechtungsklage

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 4.78

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes - Benutzung der …

  • BVerwG, 19.11.1982 - 5 C 114.81

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens des Vorverfahrens - Unzulässigkeit einer …

  • BVerwG, 16.09.2022 - 6 B 31.22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Bezugs von Pflegegeld; Prüfen …

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.248

    Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäßigkeit …

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.225

    Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäigkeit …

  • BVerwG, 28.06.1978 - 7 B 126.78

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Vergleichbarkeit von …

  • VG Bayreuth, 01.03.2018 - B 3 K 17.740

    Anspruch auf Berufsausbildungsförderung bei doppelter Staatsangehörigkeit

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.1976 - VII A 1.76   

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https://dejure.org/1976,104
BVerwG, 05.02.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,104)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,104)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 124
  • NJW 1976, 1113
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Die Regelung der Vergabe von Studienplätzen dient zwar im Verhältnis des Studienbewerbers zum Staat der Verwirklichung von Grundrechten, und die Form der Regelung wird von daher bestimmt, wie in der numerus-clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 ) im einzelnen dargelegt ist.

    Für die Annahme einer verfassungsrechtlichen Natur des Staatsvertrags kann der Senat einen hinreichenden Anhaltspunkt auch nicht darin sehen, daß die Länder mit dem Vertrag einem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 33, 303 [357 f.]) aus Bundesverfassungsrecht entwickelten Gebot entsprachen, für die numerus-clausus-Fächer eine Vergabe der Studienplätze nach bundeseinheitlichen Kriterien herbeizuführen.

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Diese sogenannte bonus-malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. April 1974 (BVerfGE 37, 104 ) "unter den derzeitigen Gegebenheiten" - wie es in der Entscheidung heißt (…a.a.O. S. 114) - für verfassungsgemäß gehalten.

    Die der einstweiligen Anordnung in der Beschlußformel zugrundeliegende Entscheidung, wonach für das Sommersemester 1976 noch nach der bonus-malus-Regelung zu verfahren ist, ergibt sich nach Ansicht des Senats jedoch aus einer Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem möglichst hohen Maß an Kontinuität des Studienplatzvergabeverfahrens: Bei einem Staatsvertrag, der 1973 die Zustimmung aller Länder der Bundesrepublik Deutschland gefunden und den das Bundesverfassungsgericht bezüglich der in diesem Verfahren streitigen Regelung am 3. April 1974 für verfassungsgemäß gehalten hat (BVerfGE 37, 104 ), ist jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die den Vollzug des Staatsvertrags nach seinem ursprünglichen Inhalt teilweise aussetzt, besondere Zurückhaltung geboten.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt - …

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Wann eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist, läßt sich - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat (vgl. BVerwGE 36, 218 [227 f.]; 24, 272 [279]) - nicht allgemeingültig bestimmen.
  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30 …

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Vorfragen (Inzidentfragen, vgl. BVerwGE 29, 52 [53]) dürfen aber zur rechtlichen Qualifizierung der Streitsache nicht herangezogen werden.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Die Regelung bleibt aber Verwaltung, Verwaltung eines Mangels, wie Haas (DVBl. 1974, 22, [23 f.]) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 258 [271]) treffend formulieren.
  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Einen verfassungsrechtlichen Inhalt der Art, wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei dein Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Coburg und dem Freistaat Bayern vom 14. Februar 1920 für die Zuordnung zum Verfassungsrecht festgestellt hat (vgl. BVerfGE 22, 221 [229 f.]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]), oder auch nur einer, vergleichbaren Art hat der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht.
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Von den Studienbewerbern her gesehen bleibt die Abwägung offen; denn die Anwendung und die Nichtanwendung der bonus-malus-Vorschriften hat jeweils für eine nicht feststellbare Zahl von Studienbewerbern die gleiche nachteilige Folge (vgl. BVerfGE 36, 37 [40]).
  • BVerwG, 06.07.1966 - V C 79.65

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Parteifähigkeit von Behörden - Neufassung …

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Wann eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist, läßt sich - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat (vgl. BVerwGE 36, 218 [227 f.]; 24, 272 [279]) - nicht allgemeingültig bestimmen.
  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Denn Zweifel genügen für diese Vorlage ebensowenig wie für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 22, 373 [378] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvH 1/63
    Auszug aus BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76
    Einen verfassungsrechtlichen Inhalt der Art, wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei dein Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Coburg und dem Freistaat Bayern vom 14. Februar 1920 für die Zuordnung zum Verfassungsrecht festgestellt hat (vgl. BVerfGE 22, 221 [229 f.]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]), oder auch nur einer, vergleichbaren Art hat der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht.
  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine …

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • BVerfG, 27.11.1974 - 2 BvH 1/73

    Auflösung des Forstamtes Königsberg i. Bay.

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Sie wäre nur dann zu bejahen, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden würde oder - anders ausgedrückt - wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wäre (Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7C 64.83 -, NJW 1985, 2344; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1976 -, BVerwGE 50, 124 [130]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (…NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz darf und muß vor dem Berliner …

    Das Gericht der Hauptsache - hier das im ersten und letzten Rechtszug zuständige Bundesverwaltungsgericht - kann auch im Bund-Länder-Streit eine einstweilige Anordnung treffen (vgl. BVerwGE 50, 124 ), wenn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.
  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 1.18

    Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher …

    Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 124 m.w.N.).
  • BSG, 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Auskunftsanspruch nach dem …

    Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bildet bzw das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl BVerwGE 50, 124, 130; 80, 355, 357).
  • BVerwG, 28.05.1980 - 7 A 2.79

    Norddeutscher Rundfunk

    Der Rechtsstreit um die Kündigung des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 16. Februar 1955 durch die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen betrifft keine entscheidend vom Verfassungsrecht geprägten Rechtsbeziehungen in dem Sinne, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Streit stehen müssen, um eine Ausnahme von der Rechtswegzuweisung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen (BVerwGE 50, 124 [130 f.] im Anschluß an BVerwGE 24, 272 [279] und 36, 218 [227]) - Der für die Entscheidung über die - verfassungs- oder verwaltungsrechtliche - Natur des Rechtsstreits maßgebliche NDR-Staatsvertrag regelt nicht das Verhältnis der beteiligten drei Länder im verfassungsrechtlichen Gefüge.
  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung - …

    Zudem ist für die Frage, ob der Vertrag bis zur Klärung schwebend unwirksam sei (so Pestalozza, JuS 1976, 93 [99 unter 6.];… vgl. auch Rill, Gliedstaatsverträge, 1972, S. 425) oder zunächst weiter gelten soll, auch unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Bundestreue das in dem Beschluß des Senats vom 05.02.1976 (Abdruck S. 14 f. = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 44 [S. 30 f.] = NJW 1976, 1113 [1114 f.]) herangezogene öffentliche Interesse an einem möglichst hohen Maß an Kontinuität des Studienplatzvergabeverfahrens zu berücksichtigen, und zwar dabei in erster Linie der Gesichtspunkt, daß eine mehrfache kurzfristige Änderung des Zulassungsverfahrens nach Möglichkeit ausgeschlossen werden muß.
  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

    Rn. 47 BVerfG, Beschluss vom 24.6.1992- 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389; BVerwG, Beschluss vom 5.2.1976 - VII A 1.76 - BVerwGE 50, 124, 130; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.1992 - 12 B 2298/90 -, NVwZ 1992, 1226; Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rdnr. 95.
  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 A 2.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Numerus Clausus - Einführung - …

    Da der Staatsvertrag, aus dem die Klägerin ihren Anspruch gegen die beklagten Länder herleitet, nicht ein verfassungsrechtlicher, sondern ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist (BVerwGE 50, 124 [BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76]; BVerfGE 12, 103 [BVerfG 24.01.1961 - 2 BvR 168/60]), handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern, über die nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet.

    Da dieses Begehren der Klägerin mit dem Ziel ihrer Klage übereinstimmt, kommt es für die Entscheidung im einstweiligen Verfahren vornehmlich auf die Erfolgsaussichten der Klage an (BVerwGE 50, 124 [BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76]).

    Der Senat hat bereits in seinem mehrfach erwähnten, die sog. bonus-malus-Regelung betreffenden Beschluß vom 5. Februar 1976 - BVerwG 7 A 1.76 -, BVerwGE 50, 124 (135 f.) [BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76] das öffentliche Interesse an einem hohen Maß an Kontinuität des Studienplatzvergabeverfahrens hervorgehoben und hieraus die Forderung abgeleitet, eine mehrfache kurzfristige Änderung dieses Verfahrens nach Möglichkeit zu vermeiden.

  • OVG Saarland, 29.02.2016 - 1 B 201/15

    Spielhalle; Flächenerweiterung; Erlöschen der Spielhallenerlaubnis

    Rn. 38 BVerfG, Beschluss vom 24.6.1992- 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389; BVerwG, Beschluss vom 5.2.1976 - VII A 1.76 - BVerwGE 50, 124, 130; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.1992 - 12 B 2298/90 -, NVwZ 1992, 1226; Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rdnr. 95.
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen …

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von …

  • VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10

    Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung - …

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des …

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger …

  • OVG Niedersachsen, 21.05.1997 - 11 M 2469/97

    Volksbegehren und Rechtsweg;; Landesverfassungsgericht; Rechtsweg …

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 2.11

    Auslegung des Begehrens auf Vorlage von Akten und Urkunden i.R. eines …

  • OVG Berlin, 02.05.1977 - II B 2.77

    Befreiung vom naturschutzrechtlichen Vegetationsschutz ; Vorbeugender …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 3 S 76.17

    Kein Erfolg der Initiative "Berlin braucht Tegel" vor dem OVG

  • OVG Saarland, 24.06.2014 - 1 B 216/14

    Zur Verfassungsmäßigkeit des saarländischen Spielhallengesetzes

  • VGH Hessen, 14.07.1988 - 11 TG 1736/85

    Nutzung eines Flughafens durch US-NATO-Streitkräfte; vorläufiger Rechtsschutz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90

    Privater Hörfunkveranstalter; Zulassung eines Bewerbers; Einstweiliger …

  • BVerwG, 12.06.2025 - 2 VR 4.25

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verweisung an das Arbeitsgericht bei …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.1978 - 2 B 154/78

    Einstweilige Anordnung der Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis; Geltendmachung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1986 - 15 B 2039/86

    Ausübung materieller Verwaltungstätigkeit durch einen parlamentarischen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 2 S 32.10

    Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes im …

  • BVerwG, 10.01.2023 - 2 VR 5.22

    Klage gegen das Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Rahmen des …

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität …

  • OVG Sachsen, 21.09.2020 - 6 D 25/20

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

  • VG Würzburg, 02.07.2010 - W 1 E 10.545

    Antrag nach § 123 VwGO; Teilentzug von Aufgaben, Umsetzung; Zuständigkeit des …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1999 - 12 B 1737/99

    Aussagekraft für die Bewertung eines Dienstpostens nach Art und Schwierigkeit der …

  • BVerwG, 30.06.1976 - 7 B 47.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zuteilung eines …

  • VGH Bayern, 24.09.2009 - 3 CE 09.1661

    Bek. d. StMUK vom 26.7.1974 i.d.F. der Bek. vom 1.9.2004 über die …

  • BVerwG, 29.11.1999 - 2 VR 3.99

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einer Umsetzung …

  • VG Berlin, 12.10.1990 - 1 A 242.90

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Auflösung einer Körperschaft des öffentlichen …

  • BVerwG, 29.05.1986 - 2 ER 300.86

    Gerichtliche Überprüfung der Umsetzung eines Beamten

  • BVerwG, 12.10.1983 - 2 ER 303.83

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Anordnung zur Regelung eines …

  • VG Augsburg, 19.06.2023 - Au 8 E 23.922

    Vorläufiger Rechtschutz, Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung …

  • VG München, 09.11.2010 - M 5 E 10.3700

    Vorwegnahme der Hauptsache; Altersteilzeit; fehlender Anordnungsgrund

  • OLG Köln, 25.02.1998 - 2 Ws 88/98
  • BVerwG, 02.06.1997 - 2 VR 1.97

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Anspruch auf …

  • BVerwG, 29.04.1988 - 2 ER 301.88

    Ablehnung eines Antrages - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

  • BVerwG, 30.09.1985 - 6 ER 300.85

    Zuteilung zur vorübergehenden Dienstleistung - Umsetzung als innerbehördliche …

  • VG Würzburg, 31.07.2003 - W 2 E 03.809
  • VG Wiesbaden, 13.09.1991 - III/3 G 856/91

    Anspruch auf Genehmigung der Nutzung eines Schulgeländes für Werbeveranstaltung; …

  • BVerwG, 29.06.1990 - 6 ER 300.90

    Dienstpostenwechsel des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) - …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.1976 - VII A 1.76   

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BVerwG, 14.01.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,6646)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,6646)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,6646)
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