Rechtsprechung
| BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; FGO § 103; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 1; ; FGO § 81 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 444; ; AO 1977 § 119
- Wolters Kluwer
Bäckermeister - Selbsändige Tätigkeit - Zwangsvollstreckung - Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Verwertung der Betriebseinrichtung - Abrechnungsbescheid - Anrechnung von Tilgungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (14)
- BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76
Zuständigkeitsänderung des FA - Beteiligte am Verfahren - Anforderungen an …
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (…BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab.Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids gehöre --neben der Angabe von Erlöschensgründen-- auch die Bezeichnung des, bzw. der Steueransprüche aufgegliedert nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70), beziehen sich diese Anforderungen auf die mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalte, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung von Umsatzsteuerforderungen aus einem bestimmten Veranlagungszeitraum streitig geworden war.
- BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84
Voraussetzungen des Erlöschens von Zahlungsansprüchen aus …
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab.Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids gehöre --neben der Angabe von Erlöschensgründen-- auch die Bezeichnung des, bzw. der Steueransprüche aufgegliedert nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70), beziehen sich diese Anforderungen auf die mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalte, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung von Umsatzsteuerforderungen aus einem bestimmten Veranlagungszeitraum streitig geworden war.
- BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90
Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Im Kern richten sich die Einwendungen des Klägers vielmehr gegen die durch das Gericht vorgenommene Beweislastverteilung und Beweiswürdigung und damit gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
- BFH, 15.02.1989 - X R 16/86
Beweiswürdigung - Schätzung
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Von dem Grundsatz, daß im Regelfall die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen trägt, die den Steueranspruch begründen oder erhöhen, und daß für die den Steueranspruch mindernden oder vernichtenden Tatsachen der Steuerpflichtige beweispflichtig ist (…vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 23), hat der BFH in Einzelfällen zahlreiche Ausnahmen anerkannt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857) und immer wieder betont, daß es für den Steuerprozeß keine feststehende gesetzliche Regel über die Verteilung der Feststellungslast gibt (…vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1985 I R 109/82, BFH/NV 1986, 249, und die Rechtsprechungsnachweise bei Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 154 ff.) Auch zu dem Fall, daß die Sachverhaltsaufklärung daran scheitert, daß Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, hat der BFH bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, daß das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 444 der Zivilprozeßordnung sowie BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). - BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96
Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die …
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (…BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab. - BFH, 27.06.1985 - I B 27/85
Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Danach hat der Kläger in der Beschwerdeschrift schlüssig darzulegen, daß die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist und daß die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). - BFH, 15.07.1986 - VII R 145/85
Feststellungslast - In die BRD verbrachte Waren - Ursprung von Waren - Ursprung …
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Von dem Grundsatz, daß im Regelfall die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen trägt, die den Steueranspruch begründen oder erhöhen, und daß für die den Steueranspruch mindernden oder vernichtenden Tatsachen der Steuerpflichtige beweispflichtig ist (…vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 23), hat der BFH in Einzelfällen zahlreiche Ausnahmen anerkannt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857) und immer wieder betont, daß es für den Steuerprozeß keine feststehende gesetzliche Regel über die Verteilung der Feststellungslast gibt (…vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1985 I R 109/82, BFH/NV 1986, 249, und die Rechtsprechungsnachweise bei Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 154 ff.) Auch zu dem Fall, daß die Sachverhaltsaufklärung daran scheitert, daß Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, hat der BFH bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, daß das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 444 der Zivilprozeßordnung sowie BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). - BFH, 01.10.1998 - VII R 1/98
Heranziehung ehrenamtlicher Richter
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Der Senat verweist hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf seinen Beschluß vom heutigen Tage VII R 1/98, mit dem er die auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO gestützte Revision als unzulässig verworfen hat. - BFH, 23.04.1996 - VIII R 70/93
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Das FG hat durch die Heranziehung unterschiedlicher ehrenamtlicher Richter in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 28. Januar und 18. September 1997 auch dann nicht gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 103 FGO i.V.m. §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verstoßen --was im übrigen mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen war--, wenn an der in der ersten öffentlichen Sitzung durchgeführten Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme andere ehrenamtliche Richter als im zweiten Termin beteiligt waren und die Beweisaufnahme später nicht wiederholt wurde (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, m.w.N.). - BFH, 26.03.1991 - VII R 72/90
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Rechtsfolgen eines …
Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
Soweit mit der Rüge zugleich bemängelt wird, das FG habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die Beweisaufnahme in der mit anderen ehrenamtlichen Richtern als im vorhergehenden Termin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1997 nicht wiederholt habe, bleibt ihr der Erfolg schon deshalb versagt, weil der Kläger --bzw. sein Prozeßvertreter-- diesen verzichtbaren Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, sondern laut Sitzungsprotokoll vom 18. September 1997 zur Sache verhandelt und Anträge gestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1991 VII R 72/90, BFH/NV 1992, 115). - BFH, 11.12.1992 - III B 28/91
Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der …
- BFH, 19.06.1985 - I R 109/82
Regeln über die Verteilung der Feststellungslast für den Steuerprozess als …
- BFH, 18.03.1997 - X B 74/95
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu welchen …
- BFH, 21.01.1994 - VIII B 100/93
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Vorliegen …
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17
Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig
Bei einem Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO sind die Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit danach auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 erreicht werden kann (BFH, Beschlüsse vom 1.10.1998 VII B 1/98, BFH/NV 1999, 738 Rn 13 …und vom 18.3.2015 VI B 87/14, BFH/NV 2015, 954 Rn. 5). - BFH, 18.03.2015 - VI B 87/14
Abgrenzung Rückforderungs- und Abrechnungsbescheid - Anforderungen an die …
Die Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO) sind deshalb danach auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeit erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, nicht veröffentlicht --n.v.--, BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).Dies gilt auch für eine Sachverhaltskonstellation der hier vorliegenden Art (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, n.v., BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - 9 A 1150/03
Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine unzureichende Adressierung eines …
Dies sowie der allgemeine Zweck eines Abrechnungsbescheides, die Klärung der im Einzelfall gegebenen Streitigkeiten in inhaltlich hinreichend bestimmter Weise zu erreichen, vgl. BFH, Beschluss vom 1.10.1998 - VII B 1/98 -, mögen auch dafür sprechen, dass der betreffende Bescheid bei einer, im relevanten Zeitraum Veränderungen unterliegenden, Personenmehrheit von Schuldnern die Haftung der einzelnen Schuldner für die festgesetzten Säumniszuschläge regeln muss. - FG Düsseldorf, 03.05.2000 - 5 K 5963/92
Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme; …
Der BFH hat die Grundsätze dieser Entscheidung vom 15.7.1986 bis in die neuere Zeit als fortgeltend bestätigt (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.11.89 VII R 3/88, BFH/NV 1990, 650;… vom 12.12.91 IV R 65-67/89, BFH/NV 1993, 238;… von 26.1.93 VII R 62/92, BFH/NV 1993, 691;… vom 20.1.98 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893 ; Beschluß vom 1.10.98 VII B 1/98; BFH/NV 1999, 738 ). - FG Sachsen, 02.06.2014 - 6 K 1308/13
Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines …
Scheitert eine Sachverhaltsaufklärung daran, dass Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, kann das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen (vgl. Beschluss des BFH vom 1. Oktober 1998, VII B 1/98, BFH/NV 1999, 738 m. w. N.).
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