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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,263
BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57 (https://dejure.org/1958,263)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1958 - VIII ZR 151/57 (https://dejure.org/1958,263)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 (https://dejure.org/1958,263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 380
  • MDR 1959, 207
  • WM 1959, 120
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Er hat in BGHZ 15, 296, 303, 304 (vgl. auch BGHZ 6, 202, 206 und Roquette, Mietrecht, 4. Aufl., S. 198 Rdn. 126 und S. 200) ausgeführt, dass diese Auffassung des Reichsgerichts von rein formalen Voraussetzungen ausgeht, und insoweit im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts Gewicht darauf gelegt, dass der Grund für die Ausnahme von den gesetzlichen Einschränkungen der Wirksamkeit der Vorauszahlung von Mietzinsen zugunsten der Grundpfandgläubiger, des Zwangs- und Konkursverwalters und des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Falle des Baukostenzuschusses ein sachlicher ist, der darin besteht, dass erst durch die Zuschussleistungen des Mieters ein tatsächlicher Wert geschaffen worden ist, der eine mindestens in Zukunft sich auswirkende Besserstellung der späteren Eigentümer und der Gläubiger herbeiführt.

    Sie ist im Urteil vom 06. Juni 1952 - V ZR 79/51 - (NJW 1952, 867, 869; nicht mit abgedruckt in BGHZ 6, 202) und ebenso in Urteil vom 03. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - (insoweit in LM ZVG § 57 b Nr. 1 und ZMR 1953, 246 nicht abgedruckt) offen geblieben.

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Er hat in BGHZ 15, 296, 303, 304 (…vgl. auch BGHZ 6, 202, 206 und Roquette, Mietrecht, 4. Aufl., S. 198 Rdn. 126 und S. 200) ausgeführt, dass diese Auffassung des Reichsgerichts von rein formalen Voraussetzungen ausgeht, und insoweit im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts Gewicht darauf gelegt, dass der Grund für die Ausnahme von den gesetzlichen Einschränkungen der Wirksamkeit der Vorauszahlung von Mietzinsen zugunsten der Grundpfandgläubiger, des Zwangs- und Konkursverwalters und des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Falle des Baukostenzuschusses ein sachlicher ist, der darin besteht, dass erst durch die Zuschussleistungen des Mieters ein tatsächlicher Wert geschaffen worden ist, der eine mindestens in Zukunft sich auswirkende Besserstellung der späteren Eigentümer und der Gläubiger herbeiführt.

    Auch aus der Bemerkung in BGHZ 15, 296, 304, die Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel sei danach zu beurteilen, ob die sachlichen Voraussetzungen gegeben seien, lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die sich hier stellende Frage hat beantwortet werden sollen.

  • RG, 06.06.1932 - VIII 91/32

    1. Erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung auch …

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Das Reichsgericht hat indes - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, dass später verkauft wurde - den Begriff der Vorausverfügung eng ausgelegt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Erwerber eines Grundstückes, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauszahlung von Mietzinsen gegen sich gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis dem Vertrag gemäß vorgenommen worden ist (RGZ 94, 279; 136, 407, 413: Seuff Arch. 79 Nr. 23 - vgl. auch Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 573 Rdn. 11).

    Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt und auf der auch BGHZ 16, 31 aufbaut, knüpft an den in RGZ 136, 407, 414 ausgesprochenen Gedenken an, dass eine unwirksame Vorausverfügung über den Pachtzins dann nicht angenommen werden könne, "wenn der Pächter durch die von ihm selbst vorgenommenen Arbeiten erst in die Lage versetzt werden sollte, die zur Zahlung der Pacht notwendigen Einnahmen zu erzielen, wenn nämlich die dem Pächter nach dem Vertrage zufallende Nutzung zu einem erheblichen Teil nicht aus dem Vermögen des Verpächters, sondern aus dem eigenen des Pächters genommen werden sollte".

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Es ist deshalb allgemein anerkennt, dass der Richter sich mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen muss, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel entsteht (RGZ 102, 316, 321; BGHZ 7, 116, 120).
  • RG, 06.07.1921 - V 465/20

    Gebührenvorschuß der Revisionsinstanz. Beweislast

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Es ist deshalb allgemein anerkennt, dass der Richter sich mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen muss, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel entsteht (RGZ 102, 316, 321; BGHZ 7, 116, 120).
  • BGH, 19.11.1957 - VIII ZR 409/56

    Abstandszahlungen an Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Bei sorgsamer Abwägung der Interessen des einen abwohnbaren Baukontenzuschuss leistenden Mieters und derjenigen der Realgläubiger erscheint ein Schutz des Mieters gegen den Verlust der von ihm hingegebenen Beträge jedenfalls nur insoweit gerechtfertigt, als dieses Geld dem Aufbau des Grundstücks tatsächlich zugeflossen ist, sei es auch nur mittelbar (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957 - VIII ZR 409/56 - unter 4, insoweit nicht in BGHZ 26, 78, jedoch auszugsweise in NJW 1958, 303, 305 abgedruckt), denn nur in dieses Falle ist mit Mitteln des Mieters der Sachwert geschaffen worden, der dem späteren Eigentümer und den Grundstücksgläubigern zugute kommt.
  • BGH, 03.06.1953 - VI ZR 223/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Sie ist im Urteil vom 06. Juni 1952 - V ZR 79/51 - (NJW 1952, 867, 869; nicht mit abgedruckt in BGHZ 6, 202) und ebenso in Urteil vom 03. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - (insoweit in LM ZVG § 57 b Nr. 1 und ZMR 1953, 246 nicht abgedruckt) offen geblieben.
  • RG, 14.01.1919 - III 336/18

    Bestimmung der rechtlichen Natur eines Vertrags über die Einräumung eines …

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Das Reichsgericht hat indes - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, dass später verkauft wurde - den Begriff der Vorausverfügung eng ausgelegt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Erwerber eines Grundstückes, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauszahlung von Mietzinsen gegen sich gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis dem Vertrag gemäß vorgenommen worden ist (RGZ 94, 279;… 136, 407, 413: Seuff Arch. 79 Nr. 23 - vgl. auch Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 573 Rdn. 11).
  • RG, 16.03.1906 - III 348/05

    Haftung des Vermieters im Falle der Zwangsversteigerung.

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Nur gegen den Vollstreckungsschuldner A. als Vermieter würde ein derartiger Anspruch gegeben sein (…Reinhard/Müller/Daßler/Schiffbauer, ZVG , 9. Aufl., § 57 a Rdn. 5; RGZ 63, 66; RG, Gruchot 60, 853).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 83/08

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die …

    Die durch § 57c ZVG begründete Sonderstellung des Mieters gegenüber den Gläubigern rechtfertigt sich daraus, dass der Mieter mit seinen Leistungen einen Sachwert geschaffen hat, der dem späteren Eigentümer und den Grundstücksgläubigern zugute kommt (Senatsurteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120, unter 4 b mit Anm. Thieme, MDR 1959, 387; vgl. auch BGHZ 15, 296, 304) .

    Es ist insoweit ausreichend, dass tatsächliche Leistungen auch nur mittelbar zum Aufbau des Grundstücks erbracht wurden (BGHZ 37, 346, 349 f. ; 53, 35, 38 ; Senatsurteil vom 25. November 1958, aaO).

  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 166/10

    Kündigung eines Grundstücksmietvertrages wegen Zahlungsverzugs: …

    Denn es ist mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn der Grundpfandgläubiger sich gleichwohl auf eine durch § 1124 Abs. 2 BGB begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit einer in solchen Leistungen liegenden Mietvorauszahlung berufen kann (…Senatsurteil vom 30. November 1966 - VIII ZR 145/65, aaO unter I 2 a; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120 unter 4 b; vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88, NJW-RR 1989, 714 unter I 2 b bb [2];… vom 11. März 2009 - VIII ZR 83/08, WuM 2009, 367 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689 unter [II] 2 a; jeweils zur gleich gelagerten Vorschrift des § 57c ZVG aF).
  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 26/01

    Schutz des Mieters oder Pächters in der Zwangsversteigerung

    Dafür ist im Zivilprozeß der Mieter oder Pächter beweispflichtig, weil er aus diesen Tatsachen ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120, 122;… Mohrbutter/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Bd. 1 § 57 c Anm. 4).

    Mangelt es an einer dieser Voraussetzungen, etwa weil der Ursprung der Mittel nicht im Vermögen des Mieters oder Pächters liegt oder die Aufwendungen nicht dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen, würde es Sinn und Zweck des § 57 c ZVG verfehlen, wenn der Mieter oder Pächter sich gleichwohl auf diese Leistungen berufen könnte (…BGH, Urt. v. 30. März 1989 aaO; noch offengelassen von BGH, Urt. v. 25. November 1958 aaO S. 121; ähnlich OLG Hamm MDR 1987, 1034).

  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 156/59

    Erstattung von verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters in der …

    Auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung trotz der gegen sie im Schrifttum und Rechtsprechung erhobenen Bedenken (zusammengestellt auf S. 9 des Urteils vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 - NJW 1959, 380) angeschlossen.

    Ein derartiger Anspruch würde vielmehr nur gegen den Vollstreckungsschuldner, hier die frühere Erbbauberechtigte, gegeben sein (…Reinhold/Müller/Dassler/Schiffheuer, ZVG , 90. Aufl., § 57 a Rdn. 5; RGZ 63, 66; RG, Gruchot 60, 853; BGH, Urt. v. 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 -, S. 4 = WM 1959, 120; insoweit in NJW 1959, 380 nicht mit abgedruckt).

    In diesem Zusammenhang gewinnen in der Tat die Bedenken der Rechtsprechung und des Schrifttums, die dahin gehen, die Anerkennung von "abwohnbaren" Zuschüssen als den Realgläubigern gegenüber wirksam, bedeute einen Einbruch in die Systematik unserer dinglichen Rechtsordnung (dazu das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 -, S. 9 = NJW 1959, 380, 381), noch erheblich mehr an Bedeutung, Die Erzielung angemessener Erlöse in der Zwangsversteigerung, die für die Realgläubiger von ausschlaggebender Bedeutung ist, kann nämlich viel weitgehender in Frage gestellt werden, als durch die Anerkennung ausdrücklicher Abwohn-, Mietvorauszahlungs- und Verrechnungsvereinbarungen, wenn der Ersteher auch als verpflichtet angesehen wird, als "verloren" bezeichnete Zuschüsse zurückzuzahlen.

  • OLG Brandenburg, 01.04.2025 - 3 U 82/23

    Bereicherungsansprüche wegen den Ertragswert steigernden Investitionen bezogen …

    Der Bundesgerichtshof hat auch kritisch angemerkt, dass der Interessenwiderstreit zwischen einerseits dem Mieter, der den Aufbau ermöglicht habe, und dem nachfolgenden Grundstückseigentümer und den Gläubigern des bisherigen Eigentümers andererseits, am besten durch den Gesetzgeber zu lösen wäre (BGH, NJW 1955, 301), und seine Rechtsprechung einen Einbruch in die Systematik der (dinglichen) Rechtsordnung mit sich bringt, abér den Grundsatz von Treu und Glauben angewendet (BGH, Urteil vom 25.11.1958 - VIII ZR 151/57, NJW 1959, 380, 381; BGH, Urteil vom 30.11.1966 - VIII ZR 145/65, NJW 1967, 555;… BGH, NZM 2012, 301 Rn. 11), um den Missstand zu beseitigen, dass der Mieter praktisch die von ihm selbst an Stelle des Vermieters gemachte Leistung nochmals entgelten müsse (BGH, NJW 1959, 380, 381).

    Der Gesetzgeber habe die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Leistung eines Baukostenzuschusses gegenüber dem Ersteher dabei nicht nur bewusst offengelassen (…Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, BT-Drs. Nr. 4452, S. 6 unter II; vgl. BGH, NJW 1959, 380; BGH, NJW 55, 302), er habe vielmehr auch der besonderen Schutzbedürftigkeit des Mieters, der die Miete oder einen sonstigen Beitrag zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleistet habe, Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 30.11.1966 - VIII ZR 145/65, NJW 1967, 555).

  • BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses - …

    Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 25. November 1958 (VIII ZR 151/57 - LM ZVG § 57 b Nr. 3 = NJW 1959, 380) dem Einwand nicht verschlossen, daß die Anerkennung von abwohnbaren Baukostenzuschüssen zwar einen Einbruch in die Systematik unserer dinglichen Rechtsordnung bedeute und im Hinblick darauf eine Gefährdung von Realgläubigern bilden könne, hat demgegenüber aber angenommen, der berechtigte Grund für die Ausnahme von den gesetzlichen Einschränkungen der Wirksamkeit von Mietvorausverfügungen bestehe darin, daß erst durch die Zuschußleistung des Mieters ein tatsächlicher Wert geschaffen worden sei, der eine mindestens in Zukunft sich auswirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführe.

    Der Rechtsprechung über die Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen, liegt, wie schon oben erwähnt, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde (vgl. BGHZ 6, 202 und die Urteile vom 3. Juni 1953 und 25. November 1958 a.a.O.).

  • BGH, 30.11.1966 - VIII ZR 145/65
    Die jährliche Miete sollte 3 490 DM betragene Die Entgegnung der Revision, die Jahresralete sei nur ein Rechnungsfaktor gewesen, dio Miete habe nicht in periodischen Zeitabschnitten bezahlt werden sollen, verkennt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht auf die Zahlung in periodischen Abschnitten, sondern auf die Bemessung, also die Berechnung der Miete nach solchen Zeitabschnitten ankommt ° 2" Stellt somit die Vorausentrichtung der gesamten Miete eine nach §§ 573, 574 BGB dem Grundstückserwerber gegenüber - abgesehen von einem geringen Zeitraum - grundi t sätzlich unwirksame Entrichtung des Mietzinses dar, so kommt es im vorliegenden Fall darauf an, oh etwa ein Ausnahmefall vorliegt, in dem nach der Rechtsprechung eine Vorausentrichtung Wirksamkeit behält" Mietvorauszahlungen, die zum Aufbau oder Ausbau des Mietgrundstückes bestimmt waren und bestimmungsgemäß, sei es auch nur mittelbar, verwendet worden sind und durch die sich der Sachwert des Grundstückes erhöht hat, muß sich nämlich der Erwerber cntgegenhalten lassen (Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 - NJW 1959? 380; BGHZ 37, 34-8" 349)° Es müssen also drei Voraussetzungen vorliegen: Eine Mietvorauszahlung muß vereinbart sein, es muß die Abrede getroffen sein, daß der vorausgezahlte Betrag zum Aufbau oder Ausbau des Mietgrundstücks verwendet werde, und er muß tatsächlich dazu verwendet worden sein".

    Sei einer solchen Fallgestaltung kann die Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer Mietvorauszahlung gegenüber dem Grundstückserwerber, wie das 3erafangsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, keine Anwendung finden Andernfalls könnte jemand, der nicht Mioter war und für einen Bau Leistungen erbracht hat, sei es als Darlehensgeber, sei es als Lieferant von'Baumaterial oder als Architekt oder Bauhandwerker, sich für seine Forderung dadurch Sicherheit vorschaffen, daß er mit dem Bauherrn einen Mietvertrag mit der Vereinbarung' schließt, seine Forderung solle durch Verrechnung mit dem künftigen Mietzins getilgt werden? Die genannte Rechtsprechung bringt, wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 25. November 1958 (VIII ZR 151/57 - NJW 1959, 380) ausgesprochen hat, einen Einbruch in die Systematik unserer dinglichen Rechtsordnung mit sich? Die Anerkennung von abwohnbaren Baukostenzuschüssen als den Realgläubigern gegenüber wirksame Vorausverfügungen jüber den Mietzins ist nur unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß mit Mitteln des Mieters ein Sachwert geschaffen ist, der dem späteren Eigentümer und den Grundstücksgläubigern zugute kommt« Per Gedanke, den Mieter, der einen abwohnbaren Baukostenzuschuß geleistet hat, vor den Realgläubigern zum Zuge kommen zu.lassen, entspringt letzten Endes dem das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (…BGH aaO)â-. Dieser Grundsatz fordert indessen nicht, den Mieter auch dann zu schützen, wenn er nicht als Mieter, sondern auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses dem Bauherrn Kredit gewährt hat, wenn also die Mittel nicht vom Aufbaugläubiger in seiner Eigenschaft als Mieter aufgebracht worden sind" Diese Auffassung kommt auch in der Vorschrift des § 57 c ZVG über die Beschränkung des Kündigungsrechtes des Erstehers zum Ausdruck" Danach kann der Ersteher nicht kündigen, wenn die Miete oder ein sonstiger Beitrag geleistet ist zur Schaffung oder Instanddetzung des Mietraums" Eine weitere Ausdehnung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist danach im Interesse des Realkredits unangebrachtOb etwa anders zu entscheiden wäre, wenn die früher zur Verfügung gestellten Mittel bei Abschluß des Mietvertrages noch unverbraucht sind und nun mehr vom Vermieter zum Aufbau benutzt werden, bedarf hier keiner Entscheidung" Zu Unrecht beruft sich die Revision auf "den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz, daß die Anrechnung einer Aufbauleistung auch in einer dem Abschluß des Mietvertrages nachfolgenden Abrede vereinbart werden könne (BGHZ 15, 296, 503)« In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Leistung vom Mieter gerade mit Rücksicht auf das Mietverhältnis erbracht worden, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat" Das Berufungsgericht konnte von seinem.

  • LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
    Indes findet auch diese Besserstellung des Mieters ihre Rechtfertigung in der von diesem erbrachten, den Gläubigern zukommenden Kompensation, insoweit vorausgesetzt wird, dass der vom Mieter erbrachte Baukostenzuschuss dem Grundstück zugute gekommen und somit zu einer Verbreiterung der den Realgläubigern zustehenden Haftungsmasse geführt hat (vgl. BGH, NJW 1959, 380 (381) = LM § 57b ZVG Nr. 3; NJW 1967, 555 (567);… Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, VII Rdnr. 125; Staudinger-Scherübl, BGB, § 1124 Rdnrn. 24 f. je m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 15.10.2001 - 13 U 94/99

    Verfahrensrecht; Mietrecht; Schadensersatz wegen Verlust bei Verkauf einer …

    Da hiernach die Verpflichtung, das Mietobjekt dem Mieter die ganze vertraglich vereinbarte Zeit zu gewähren, nicht auf den Erwerber übergeht, bleibt diese Vermieterpflicht von den §§ 57a ZVG und 571 BGB unberührt, so dass bei Kündigung des Mietverhältnisses durch den Ersteher und der dadurch für den Vermieter eintretenden Unmöglichkeit der Erfüllung (nur) der letztere gemäß § 325 BGB Entschädigung zu leisten hat (RGZ 63, 66, 68; KG, JW 1936, 330; BGH WM 1959, 120 und WM 1960, 1125, 1128).
  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61

    Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers

    Er hat sie weiter entwickelt und dahin ergänzt (Urt. vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 - WM 1959, 120 = MDR 1959, 207 (mit zustimmender Anmerkung Thieme, MDR 1959, 387) = NJW 1959, 380), die Verpflichtung zur Zurückzahlung bestehe für den Ersteher nur, wenn der gezahlte Betrag, sei es auch nur mittelbar, tatsächlich zum Aufbau verwendet worden sei, was der Mieter jeweils zu beweisen habe.
  • BGH, 25.04.1962 - VIII ZR 43/61

    Erlöschen eines Treuhandvertrags durch Konkurseröffnung - Automatischer Rückfall …

  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 130/68

    Rückerstattung von Mietvorauszahlungen durch den Ersteher

  • OLG Rostock, 03.07.2006 - 3 U 149/05

    Berechtigung des Zwangsverwalters zur Einziehung der Miete bei Vorausverfügungen …

  • OLG Düsseldorf, 18.04.1997 - 22 U 238/96

    Kündigung eines Mietvertrages durch den Ersteher; Berücksichtigung von Beiträgen …

  • LG Rostock, 30.06.2005 - 10 O 134/05

    Wirksamkeit einer Mietzinsvorauszahlung nach Beschlagnahme einer Mietsache; …

  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 95/68

    Widerspruchsrecht eines Mieters gegen die Zuweisung eines Überschusses aus der …

  • BGH, 05.07.1960 - I ZR 63/59

    Vorzeitige Beendigung eines Patentlizenzvertrags durch Kündigung - Rückgewähr der …

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