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   BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06   

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https://dejure.org/2007,1679
BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06 (https://dejure.org/2007,1679)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 (https://dejure.org/2007,1679)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06 (https://dejure.org/2007,1679)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Verkehrsunfall zwischen 2 im Einsatz befindlichen Feuerwehrangehörigen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen beim Ausrücken von zwei freiwilligen Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan; Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern als hoheitliche Tätigkeit; Annahme einer Gefahrengemeinschaft beim Zusammenwirken ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Ausrücken von zwei freiwilligen Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan - gemeinsames Absperren einer Unglücksstelle an verschiedenen Stellen - Amtshaftung - gestörtes Gesamtschuldverhältnis

  • Judicialis

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1; ; GG Art. 34; ; BGB § 839 Fm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1; GG Art. 34; BGB § 839
    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Bayern für die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Einsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handeln der freiwilligen Feuerwehr hoheitlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Einsatz zweier Feuerwehren an der gleichen Unfallstelle als Zusammenwirken von Unternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 384
  • NZV 2008, 289
  • VersR 2008, 410
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils

    Denn damit setzte sich der Senat in Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 410 = MDR 2008, 384) die auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet wird (OLG Düsseldorf, RuS 2015, 525; OLG Oldenburg ZfSch 2016, 82; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 214; OLG München, Urt. vom 15.12.2006 - 10 U 3618/06 - zit. nach juris).

    Die deshalb anzuwendenden Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs führen im hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht zu einer vollen Freistellung der Beklagten zu 2 und zu 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 2008, 410, juris-Rz. 26 f.).

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

    a) Die Einsatzkräfte der Feuerwehr der Beklagten - die anlässlich des streitgegenständlichen Brandereignisses die Einsatzleitung innehatten - handelten bei der Bekämpfung des Brandes in Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB; BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06 [juris Tz. 21] und Soergel - Vinke, BGB, 13. Aufl. 2005, § 839 Rn. 75 m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um Angehörige der Berufsfeuerwehr der Beklagten oder um eine - auf gesetzlicher Grundlage - freiwillig organisierte Feuerwehrabteilung handelte (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06 [juris Tz. 21]; Urt. v. 24.10.1974 - VII ZR 223/72 [juris Tz.8 ]; Urt.. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54 [juris Tz. 6] und Staudinger - Wöstmann, BGB, 2012, § 839 Rn. 740 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2021 - VI ZR 1189/20

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den

    Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftet (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 258 ff.; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vgl. auch Lemcke, RuS 2006, 52, 58).

    Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398, juris Rn. 13; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, Rn. 19; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 26 f.; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 19).

    Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, juris Rn. 18 ff., 26 f.).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12

    Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der

    Der von der Revision herangezogene Aspekt, dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 15; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27), steht demgegenüber in keinem Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte Gesamtschuld im Streitfall nicht zu begründen, in dem Halter und Fahrer dem Geschädigten auf denselben Betrag haften.
  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Die Abgrenzung erfolgt aus der Sicht des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, Rdnr. 16; näher: BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03, VersR 2005, 1439, juris-Rdnr. 19 mwN).
  • OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09

    Haftungsprivilegierung des Schädigers beim Arbeitsunfall: Fahrt eines

    Darunter fällt namentlich eine Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr (vgl. BGH, ZfS 2008, 445).

    Dann liegt also für den Schädiger keine betriebliche Tätigkeit vor (vgl. dazu Küppersbusch, a. a. O. und BGH, ZfS 2008, 445/446 m. w. N.).

    Die Frage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg oder während einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten (BGH, ZfS 2008, 445/446 - Rdnr. 16; BAG, VersR 2005, 1439 - juris-Rdnr. 19).

    Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einstandspflicht der Beklagten wegen deren Haftung für die Fahrzeughalterin J. O. aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVersG a. F. Denn ein solcher Anspruch ist nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, ZfS 2008, 445/447 - Rdnr. 18 ff.), soweit hier eine Anwendung von § 104 Abs. 3 SGB VII im Ergebnis zu einer Haftungsprivilegierung des Schädigers P. O. führt.

  • OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16

    Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines

    Hiervon sind nicht nur die hauptamtlichen Tätigkeiten (Berufsfeuerwehr), sondern auch die brandbekämpfenden sowie not- und unfallbezogenen Handlungen der Freiwilligen Feuerwehr umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 - 301, juris Rdn. 6; BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 335/06, MDR 2008, 384 (385); OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Staudinger-Wörstmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rdn. 740).

    Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren führen daher zu einer Haftung gegenüber dem geschädigten Bürger nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 - 301, juris Rdn. 6; BGH, VersR 2008, 410; BayObLGZ 2002, 35; OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 112).

  • LSG Bayern, 12.09.2016 - L 2 U 221/15

    Arbeitsunfall oder familiäre Gefälligkeit - Haftungsausschluss -

    Die Haftung des Kfz-Halters ist dann nämlich auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Kfz-Führer endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Kfz-Führer gestört wäre (vgl. BGH vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 - Juris RdNr. 19 ; BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 - Juris RdNr. 26; BGH vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07 - Juris RdNr. 11).
  • OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Verletzung eines Landwirts im Zusammenhang

    Aber die Haftung des Beklagten zu 1) ist - hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, MDR 2008, 384) - nach den §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen.

    Denn ist neben demjenigen, welcher aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, MDR 2008, 384).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12

    Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende

    Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2003, VI ZR 13/03 und vom 18.12.2007, VI ZR 235/06, jeweils zitiert aus JURIS).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08

    Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB VII

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 U 55/18
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Abgrenzung Betriebswegeunfall und Wegeunfall bei Vereinssitzungen.

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2020 - 4 U 3/20

    1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt

  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Unfallversicherung: Haftungsprivileg bei einem Unfall auf der Fahrt zu einer

  • OLG Dresden, 11.10.2017 - 1 U 19/16
  • OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09

    Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers

  • LAG Hamm, 08.07.2020 - 6 Sa 1979/19

    Schadensersatzanspruch, Stationierungskräfte, Zivilbeschäftigte

  • LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 2 Sa 237/19

    Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII ; Haftungsprivilegierung nur bei

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