Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.04.2002 - 1 U 173/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
AGBG § 3; ; AGBG § 9; ; BGB § 426; ; BGB § 426 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 840 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abfindungserklärung gegenüber Versicherung; Unangemessene Benachteiligung ; Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verletzung der Beleuchtungspflicht; Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 23.11.2001 - 9 O 308/00
- OLG Frankfurt, 29.04.2002 - 1 U 173/01
Papierfundstellen
- VersR 2003, 204
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.1984 - VII ZR 95/83
Wirksamkeit einer von einem Haftpflichtversicherer in Allgemeinen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2002 - 1 U 173/01
Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Klausel in einem Vordruck des Haftpflichtversicherers, wonach der Geschädigte auf weitergehende Ansprüche gegen "jeden Dritten" verzichtet, als unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 9 AGBG angesehen (BGH NJW 1985, 970).Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Geschädigten liegt in dieser Klausel nicht (BGH NJW 1985, 970, 971; Landgericht Koblenz, VersR 1995, 577; Landgericht Heidelberg, VersR 1995, 575).
- BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99
Wirkung eines Prozeßvergleichs
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2002 - 1 U 173/01
Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht, ist dies wirksam nur in der Weise möglich, daß der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlaß begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGH NJW 2000 1942, 1943 m.w.N.). - LG Heidelberg, 02.09.1994 - 2 O 168/94
Wirksamer Vergleich trotz nachträglich günstigerer Regulierungspraxis
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2002 - 1 U 173/01
Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Geschädigten liegt in dieser Klausel nicht (BGH NJW 1985, 970, 971; Landgericht Koblenz, VersR 1995, 577; Landgericht Heidelberg, VersR 1995, 575). - LG Koblenz, 03.03.1994 - 1 O 208/93
Verzicht auf Amtshaftungsansprüche im Vergleich mit Haftpflichtversicherer
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2002 - 1 U 173/01
Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Geschädigten liegt in dieser Klausel nicht (BGH NJW 1985, 970, 971; Landgericht Koblenz, VersR 1995, 577; Landgericht Heidelberg, VersR 1995, 575).
- OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 4 U 24/05 Rn. 53 d) Obgleich es sich um eine von der Beklagten zu 2) vorformulierte und einseitig gestellte Regelung, also um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 1 AGBG) handelt, stehen § 305c Abs. 1 BGB (= § 3 AGBG) sowie § 307 Abs. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da sich der Verzicht des Klägers auf weitergehende Ansprüche nur auf den Versicherer, den Versicherungsnehmer und eventuelle weitere Gesamtschuldner erstreckt, nicht jedoch auf beliebige weitere Dritte und dies weder eine überraschende noch eine unangemessen benachteiligende Klausel ist (vgl. BGH, NJW 1985, 970; BGH, VersR 1986, 467; OLG Frankfurt/M., VersR 2003, 204; LG Heidelberg, VersR 1995, 575; LG Koblenz, VersR 1995, 577;… Geigel-Kolb, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 40. Kap., Rdnr. 42 u. 55).
- LG Gera, 19.06.2008 - 6 O 1457/07
Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Ersatz des …
Für die Klägerin liegt somit weder eine überraschende noch unangemessen benachteiligende Klausel vor, vgl. BGH NJW 1985, 970 [BGH 25.10.1984 - VII ZR 95/83] ; BGH VersR 1968, 467; OLG Frankfurt/Main VersR 2003, 204.
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