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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22913
BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11 (https://dejure.org/2012,22913)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2012 - V ZR 268/11 (https://dejure.org/2012,22913)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - V ZR 268/11 (https://dejure.org/2012,22913)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten nach Abtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 858 BGB, § 859 BGB
    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten nach Abtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker

  • verkehrslexikon.de

    Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Störer an das Abschleppunternehmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 858, 859
    Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

  • rabüro.de

    Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich gegen den gestörten Grundstücksbesitzer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 823 Abs. 2
    Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Störer an das Abschleppunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Überhöhte Abschleppkosten durch Parkraumbewirtschafter zurückfordern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Überhöhte Abschleppkosten - Rückzahlungsanspruch immer gegenüber dem Grundstücksbesitzer!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung überhöhter Abschleppkosten gegen den Grundstücksbesitzer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich an durch Falschparken gestörten Grundstücksbesitzer

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt zu viel gezahlte Abschleppkosten zurück?

  • wkblog.de (Zusammenfassung)

    Abschlepp-Abzocke II - neue Entscheidung vereinfacht Anspruchsdurchsetzung Geschädigter

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Parken auf fremdem Grundstück - Was ist mit überhöhten Abschleppkosten?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückzahlungsanspruch überhöhter Abschleppkosten gegenüber Grundstücksbesitzer - Kein Anspruch gegenüber Abschleppunternehmer

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Abschleppkosten nur gegen den gestörten Grundstücksbesitzer

Besprechungen u.ä. (3)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schadensersatzanspruchs

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zession - Abtretung einer nicht existenten Forderung II

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3373
  • MDR 2012, 1225
  • NZM 2012, 773
  • NZV 2012, 537
  • NJ 2014, 526
  • VersR 2012, 1309
  • WM 2013, 814
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Rn. 7 a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).

    Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, aaO).

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Rn. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233, 236 Rn. 11).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen nicht unübliche Rechtsausübung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528, 529 Rn. 17 f.), mit der die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeberin des Abschleppvorgangs rechnen musste.
  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter; …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Rn. 7 a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Rn. 7 a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Rn. 9 Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner - trotz lediglich vorläufiger Berechnung der (Werklohn-)Forderung - mit großer Intensität zu einer (Zuviel-)Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkondiktion gegen den Zessionar zugelassen (Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).
  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Rn. 7 a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei Leistung an den Abtretungsempfänger des …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (…vgl. BGH, aaO; Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464 sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732).
  • BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95

    Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von …

    Auszug aus BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11
    Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (…vgl. BGH, aaO; Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464 sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes: …

    Rn. 13 (1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begeht (…Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13;… Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 6;… Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6;… Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13).
  • BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22

    Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

    Delegiert der Grundstücksbesitzer die Maßnahmen zur Beseitigung einer Besitzstörung einschließlich der späteren eigenverantwortlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs vollständig auf Dritte, muss er sich deren Verhalten und Kenntnisse zurechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 10).
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

    Darüber hinaus sind - entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat - auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnahmen, nämlich.

    Rn. 28 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5).

    Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN).

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