Rechtsprechung
| EuGH, 09.07.2020 - C-452/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Ibercaja Banco
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) - Novationsvertrag - Verzicht, gegen ...
- Europäischer Gerichtshof
Ibercaja Banco
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) - Novationsvertrag - Verzicht, gegen ...
- Europäischer Gerichtshof
Ibercaja Banco
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel zur Beschränkung der Variabilität des Zinssatzes (Mindestzinssatzklausel) - Novationsvertrag - Verzicht, gegen ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Novation von Verbraucherverträgen; Hypothekendarlehensverträge; Transparenzerfordernis; Verzicht auf Rechtsbehelfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ibercaja Banco
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ibercaja Banco
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18
- EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Papierfundstellen
- WM 2020, 1404
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Kann das Klauselwerk über Rechtsbehelfe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des abändernden Novationsvertrags aufgrund seines Inhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Anhang mit missbräuchlichen Klauseln und konkret mit Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs als missbräuchliche Klausel angesehen werden, weil es das Recht der Verbraucher, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, die nach Unterzeichnung des Vertrags entstehen oder erkennbar werden, beschränkt, wie dies hinsichtlich der Möglichkeit, die vollständige Rückzahlung der gezahlten Zinsen zu verlangen, der Fall war (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980)?.Rn. 22 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53).
Rn. 23 Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist somit grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).
Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allerdings hat der Gerichtshof erst mit dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer solchen Begrenzung entgegensteht.
Rn. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dem zufolge die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 55).
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50).Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Kreditvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52).
Rn. 53 Gleichwohl hat der Gerichtshof in Bezug auf Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz entschieden, dass die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der anwendbare Zinssatz berechnet wird, in besonderer Weise maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 56).
- EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Rn. 45 Demzufolge ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45).Rn. 48 Des Weiteren ist für die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen, wobei die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind, von denen der Gewerbetreibende zu diesem Zeitpunkt Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung dieses Vertrags beeinflussen können, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54).
- EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 65). - EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Rn. 61 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, derentwegen es angerufen wurde, als missbräuchlich einzustufen sind, wobei es nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 66). - EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
GT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Rn. 51 Unter diesen Umständen muss der betroffene Verbraucher in die Lage versetzt werden, die sich für ihn aus einer solchen Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Folglich wird dieses Schutzsystem, wenn der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht angewandt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 54). - EuGH, 26.03.2019 - C-70/17
Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Rn. 24 Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt es folglich dem nationalen Gericht, missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.01.2015 - C-537/13
Šiba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klausel, die zur allgemeinen Verwendung abgefasst wurde, eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel darstellt (Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 31). - EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Rn. 27 Es obliegt somit dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35). - EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
Sales Sinués - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
- EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar
Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 42 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 genannten Transparenzerfordernisses durch einen Gewerbetreibenden anhand der Gesichtspunkte zu beurteilen ist, über die der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, den er mit dem Verbraucher geschlossen hat, verfügte (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 49).
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Rn. 192 Für das Musterfeststellungsverfahren und die in diesem Rahmen für die Lückenfüllung zu treffenden Feststellungen ist es ohne Belang, ob sich einzelne Verbraucher nach gehöriger Aufklärung über die Folgen der Vertragsnichtigkeit für eine Rückabwicklung entscheiden werden (…dazu z. B. EuGH WM 2022, 2120 Rn. 84 - D.B.P. u. a.;… Urt. v. 2. September 2021, C-932/19 - JZ, WM 2021, 2136 Rn. 47 f.; Urt. v. 9. Juli 2020, C452/18 - Ibercaja Banco, WM 2020, 1404 Rn. 25 f.). - EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 42 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 43 Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist somit grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Folglich obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteile vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29).
Rn. 46 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz die Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten, mit der Folge, dass gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerte Wille berücksichtigt werden muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 25).
Folglich wird dieses Schutzsystem, wenn der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht angewandt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Entsprechend kann ein Verbraucher auf die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel mittels eines Novationsvertrags verzichten, der zur Folge hat, dass er auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde, vorausgesetzt, dieser Verzicht geht auf eine freiwillige und aufgeklärte Zustimmung zurück (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 28).
- EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 52 Aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 3 dieser Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ergibt sich, dass für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).Rn. 53 Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54…, vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 40, sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).
- EuGH, 30.05.2024 - C-176/23
Raiffeisen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 43 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sämtliche Umstände, unter denen dem Verbraucher eine solche Klausel vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob der Verbraucher auf ihren Inhalt Einfluss nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 35), doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die bloße Unterzeichnung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, in dem festgelegt wird, dass dieser Verbraucher alle zuvor von dem Gewerbetreibenden ausgearbeiteten Vertragsklauseln annimmt, nicht zu einer Umkehr der Vermutung führt, dass solche Klauseln nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (…Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz, C-211/17, EU:C:2019:906, Rn. 51).Außerdem lässt der Umstand, dass der Verbraucher seiner Unterschrift einen handschriftlichen Vermerk vorangestellt hat, in dem er erklärte, den Mechanismus dieser Klausel verstanden zu haben, nicht den Schluss zu, dass diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 36 und 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-279/24
Liechtensteinische Landesbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:36} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco (C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).{FN:37} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco (C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 49).
- EuGH, 30.04.2025 - C-699/23
Caja Rural de Navarra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteile vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47, …und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39). - EuGH, 03.07.2025 - C-582/23
Verbraucherinsolvenz: Das Insolvenzgericht muss die potenzielle …
Rn. 51 Vorsorglich sei auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz die Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten, mit der Folge, dass das nationale Gericht gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen berücksichtigen muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2025 - C-39/24
Justa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG …
Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteile vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47, …und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:42} Vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (…C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco (C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Soledil - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
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