Rechtsprechung
| BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Pflichtangaben zum Verbraucherdarlehensvertrag: Umfang der Informationen über die Auszahlungsbedingungen beim finanzierten Fahrzeugkauf; Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde; Hinweis auf die Kostenfreiheit des Tilgungsplans
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 355 BGB, § 358 Abs 3 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 492 Abs 3 S 2 BGB, § 495 BGB
Pflichtangaben zum Verbraucherdarlehensvertrag: Umfang der Informationen über die Auszahlungsbedingungen beim finanzierten Fahrzeugkauf; Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde; Hinweis auf die Kostenfreiheit des Tilgungsplans - IWW
Art. ... 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 358 Abs. 3 BGB, § 355 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB, § 358 BGB, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, § 502 Abs. 3 BGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB, § 314 BGB, § 500 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB, § 500 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB, § 6 KWG, § 7 KWG, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Information über die Auszahlungsbedingungen bei einem finanzierten Fahrzeugkauf
- datenbank.nwb.de
Pflichtangaben zum Verbraucherdarlehensvertrag: Umfang der Informationen über die Auszahlungsbedingungen beim finanzierten Fahrzeugkauf; Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde; Hinweis auf die Kostenfreiheit des Tilgungsplans
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Information über die Auszahlungsbedingungen beim finanzierten Fahrzeugkauf
- zbb-online.com (Leitsatz)
Rechte des Darlehensnehmers bei finanziertem Fahrzeugkauf (§ 492 Abs. 2, 3 BGB)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an die Information über die Auszahlungsbedingungen bei einem finanzierten Fahrzeugkauf
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Widerruf von Kfz-Darlehensverträgen
Verfahrensgang
- LG München I, 27.08.2020 - 29 O 7052/20
- OLG München, 22.02.2021 - 19 U 5456/20
- BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21
- EuGH, 06.02.2024 - C-117/22
- BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 918
- ZIP 2024, 1532
- ZIP 2024, 2007
- MDR 2024, 915
- WM 2024, 1207
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (10)
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (…st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 18, für BGHZ bestimmt), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF.Rn. 19 b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.
Rn. 20 c) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 10.3 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 27 mwN).
Rn. 22 Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (…ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 29 mwN).
Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 33 mwN).
Rn. 27 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 34 mwN).
Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 35).
Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38).
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (…XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 42 mwN).
Rn. 37 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f.).
Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN).
Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Kostenfreiheit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN).
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Die Information über die Auszahlungsbedingungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erfordert bei einem finanzierten Fahrzeugkauf keinen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.).Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (…XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
Rn. 37 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f.).
Soweit die Revision einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.).
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Rn. 30 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN).Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN).
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Rn. 19 b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (…XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.Rn. 31 b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.
Rn. 37 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f.).
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27;… Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 14) und nicht, was der Kläger im Hinblick auf § 7 KWG meint, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundesbank. - BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. - BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18
Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Wenn solche Kosten nicht angegeben sind, sind sie vom Darlehensnehmer nicht geschuldet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 45). - BGH, 23.06.2020 - XI ZR 491/19
Darlehensvertrag: Verbundgeschäft mit finanzierter Restschuldversicherung und …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (…vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 14) und nicht, was der Kläger im Hinblick auf § 7 KWG meint, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundesbank. - BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 …und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 18, für BGHZ bestimmt), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. - BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22
Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des …
Auszug aus BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagten im Fall eines wirksamen Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37).
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 32/22
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Beachtlichkeit von …
Rn. 27 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher nach einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 45 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38).
Dies genügt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, aaO).
Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).
Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).
Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).
- BGH, 07.07.2026 - XI ZR 45/25
Widerruf des Autokredits: Bank darf Rückzahlung bis zur Fahrzeugrückgabe …
Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38 …und vom 3. März 2026 - XI ZR 39/25, WM 2026, 772 Rn. 23).Rn. 23 4. Hinsichtlich der Widerrufsinformation kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation - was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst beurteilen kann - dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht (…vgl. nur Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18 ff. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 16, jeweils mwN).
- EuGH, 03.04.2025 - C-807/23
Jones Day - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. …
Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).
- BGH, 06.05.2025 - XI ZR 12/23
Zur Notwendigkeit der Unterzeichnung einer dem Darlehensnehmer ausgehändigten …
Rn. 25 Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagten im Fall eines wirksamen Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zugestanden (…vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 17).Rn. 41 aa) Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) sowie vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).
Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, war die Angabe weiterer Übermittlungswege nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38).
Eine Mitteilung zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 aaO Rn. 38).
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation …
Rn. 41 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.). - BGH, 28.01.2025 - XI ZR 524/20
Wirksamkeit des erklärten Widerrufs einer auf den Abschluss von zwei …
Rn. 26 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.).Wenn solche Kosten nicht angegeben sind, sind sie vom Darlehensnehmer nicht geschuldet (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 …und vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 49).
Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38).
- BGH, 16.07.2024 - XI ZR 677/20
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages …
Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).§ 7 KWG regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (…vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 sowie Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 3 und 14).
Ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38).
- BGH, 03.03.2026 - XI ZR 39/25
Der nicht genannte Verzugszinssatz - und das Anlaufen der Widerrufsfrist
Rn. 22 Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, WM 2021, 1986 Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38).
Rn. 24 3. Hinsichtlich der Widerrufsinformation kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation - was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst beurteilen kann - dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht (…vgl. nur Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18 ff. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 16, jeweils mwN).
- BGH, 29.04.2025 - XI ZR 140/23
Feststellungsantrag eines Darlehensnehmers bei einem Widerruf; Auslegung des …
Rn. 27 Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (…ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38).
- BGH, 17.12.2024 - XI ZR 314/21
Pflichtangaben bei Darlehens-Auszahlungsbedingungen mit "Änderungsmöglichkeit"
Rn. 30 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.).Rn. 37 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) sowie vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).
Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (…Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).
- BGH, 21.01.2025 - XI ZR 560/20
Anforderungen an die Widerrufsinformation sowie an die Pflichtangaben bei einem …
- BGH, 10.09.2024 - XI ZR 3/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 40/22
Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
- OLG Frankfurt, 10.07.2024 - 17 U 63/23
Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrags; …
- BGH, 25.06.2024 - XI ZR 265/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- OLG München, 16.06.2025 - 17 U 4158/21
Widerrufsrecht, Verbraucherdarlehen, Vertragsformular, Ombudsmannverfahren, …
- BGH, 10.12.2024 - XI ZR 85/22
Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben bei einem …
- BGH, 19.05.2026 - XI ZR 69/24
- OLG München, 07.03.2025 - 17 U 3427/24
Widerruf, Verbraucherdarlehen, Berufungsverfahren, Widerrufsinformation, …
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 1/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- BGH, 10.12.2024 - XI ZR 67/22
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Erforderliche Information über die …
- BGH, 10.09.2024 - XI ZR 86/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- LG Frankenthal, 12.05.2025 - 4 O 114/24
Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten …
- BGH, 28.01.2025 - XI ZR 365/21
Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Frankfurt, 14.01.2025 - 24 U 65/24
Widerruf eines Auto-Restwertleasing-Verbrauchervertrages
- BGH, 03.12.2024 - XI ZR 36/21
- BGH, 17.09.2024 - XI ZR 198/22
- BGH, 17.09.2024 - XI ZR 16/23
- LG München I, 19.09.2024 - 32 O 18468/23
Widerrufsrecht, Darlehensvertrag, Unzulässige Klage, Pflichtangaben, …
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