Rechtsprechung
| BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Begründungsanforderungen bei einen Antrag auf Terminsverlegung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 1 ZPO, § 345 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO, § 539 Abs 3 ZPO
Begründungsanforderungen bei einen Antrag auf Terminsverlegung - IWW
§ 539 Abs. 3, § 345 ZPO, § 514 Abs. 2 Satz 1, § 555 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 337 Satz 1 ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 561 ZPO
- Betriebs-Berater
Voraussetzungen eines Terminsverlegungsantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 227 Abs. 1
- rechtsportal.de
ZPO § 227 Abs. 1
- datenbank.nwb.de
Begründungsanforderungen bei einen Antrag auf Terminsverlegung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gründe für Terminsverlegung müssen vorgetragen werden!
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Terminsverlegung - als Ermessensentscheidung des Gerichts
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
1. Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können.
Verlegungsantrag - otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verschleppung des Verfahrens durch wiederholte Terminsverlegungsanträge?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Gründe für Terminverlegung sind vorzutragen! (IBR 2025, 318)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 506
- WM 2025, 620
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- BGH, 24.01.2019 - VII ZR 123/18
Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht: …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 22;… Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 22; jeweils mwN).Rn. 12 Eine geplante Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist regelmäßig ein erheblicher Grund, und zwar erst recht, wenn die betreffende Reise bereits vor der Terminierung gebucht worden ist (BGH, Urteil vom24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 23).
Auch wenn es die Prozessförderungspflicht geboten hat, die Verhinderung früher anzuzeigen, kann ein kurzfristig vor dem Verhandlungstermin gestellter Terminsverlegungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn auch bei rechtzeitiger Antragstellung die Terminsverlegung hätte erfolgen müssen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 24 ff.).
Eine Verzögerungsabsicht, die im Einzelfall den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen könnte, kann sich insbesondere aus dem vorangegangenen Prozessverhalten der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ergeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 28).
- BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Anforderungen an den Parteivortrag …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Rn. 10 1. Die Säumnis in einem Verhandlungstermin ist nicht schuldhaft, wenn die Partei bzw. ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 Abs. 1 ZPO) oder vertagt (§ 337 Satz 1 ZPO) werden müssen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 16;… Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 20).Jeder Partei steht das Recht zur freien Anwaltswahl zu (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1063 Rn. 25).
In die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Terminsverlegung sind neben den übrigen Umständen des Einzelfalls auch einzubeziehen, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung, die Möglichkeit, einen Kollisionstermin verlegen zu lassen oder einen der Termine durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 27;… BFH, BFH/NV 2013, 80).
- BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 47/23
Anforderungen an Vortrag bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten bei …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Rn. 10 1. Die Säumnis in einem Verhandlungstermin ist nicht schuldhaft, wenn die Partei bzw. ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 Abs. 1 ZPO) oder vertagt (§ 337 Satz 1 ZPO) werden müssen (BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 16; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 20).Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH…, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 22; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 22; jeweils mwN).
- BGH, 08.02.2024 - IX ZR 107/22
Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung: Sachhaftung …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Rn. 10 1. Die Säumnis in einem Verhandlungstermin ist nicht schuldhaft, wenn die Partei bzw. ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 Abs. 1 ZPO) oder vertagt (§ 337 Satz 1 ZPO) werden müssen (BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 16; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 20).Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH…, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 22; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 22; jeweils mwN).
- BGH, 25.11.2008 - VI ZR 317/07
Unterrichtungspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Verhinderung zur …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
In diesem Fall ist eine erneute Terminsverlegung zwar nicht generell ausgeschlossen, jedoch ist es einer Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zumutbar, zunächst in dem anderen Verfahren unter Hinweis auf die Terminskollision um eine Terminsverlegung zu ersuchen (BVerfG, NJW 2001, 3384, 3385; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 9). - BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18
Nichtannahmebeschluss: Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) aufgrund fehlenden …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können (BVerfG, NJW 2021, 3384, 3386;… BFH, BFH/NV 2006, 1490 f.). - BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung …
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022- I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 Rn. 25). - BFH, 31.03.2006 - IV B 138/04
NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör
Auszug aus BGH, 21.01.2025 - II ZR 52/24
Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können (BVerfG, NJW 2021, 3384, 3386; BFH, BFH/NV 2006, 1490 f.).
- BGH, 28.07.2025 - II ZR 154/23
Haftungsvergleiche im sog. "Dieselskandal"
Erheblich sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550/21, NJW-RR 2024, 550 Rn. 14;… Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63/23, GRUR 2025, 686 Rn. 33; Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 11;… BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 12).Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können (BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 16).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - A 13 S 1491/26
Gehörsverstoß; Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten; …
Rn. 19 a. Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten oder geplanten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2025 - II ZR 52/24 - juris Rn. 12;… Beschluss des Senats vom 28.02.2025 a. a. O. Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 13.07.2018 - 9 A 1980/17.A - juris Rn. 6, 17 ff.;… Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 15 f.;… Stuhlfauth in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl., § 102 Rn. 9).Erforderlich - aber auch ausreichend - ist, dass es sich um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten oder gebuchten Urlaub handelt (vgl. BGH…, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24 - juris Rn. 8 und Urteil vom 21.01.2025 a. a. O. Rn. 12).
Ansonsten hätte es der Prozessbeteiligte in der Hand, das Verfahren durch den Ausschluss der Vertretungsmöglichkeit durch andere Rechtsanwälte in der Sozietät oder Bürogemeinschaft zu verzögern und der ihm obliegenden Prozessförderungspflicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.2025 a. a. O. Rn. 12, 20) nicht nachzukommen.
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
Glaubhaftmachung von Terminverlegungsgründen durch anwaltliche Versicherung?
Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten oder geplanten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2025 - II ZR 52/24 Rn. 12;… Beschluss des Senats vom 28.02.2025 a. a. O. Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 13.07.2018 - 9 A 1980/17.A Rn. 6, 17 ff.;… Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 15 f.;… Stuhlfauth in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl., § 102 Rn. 9).Erforderlich - aber auch ausreichend - ist, dass es sich um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten oder gebuchten Urlaub handelt (vgl. BGH…, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24 Rn. 8 und Urteil vom 21.01.2025 a. a. O. Rn. 12).
Ansonsten hätte es der Prozessbeteiligte in der Hand, das Verfahren durch den Ausschluss der Vertretungsmöglichkeit durch andere Rechtsanwälte in der Sozietät oder Bürogemeinschaft zu verzögern und der ihm obliegenden Prozessförderungspflicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.2025 a. a. O. Rn. 12, 20) nicht nachzukommen.
- BGH, 15.05.2025 - V ZB 36/24
Verlegung eines Gerichtstermins bei Urlaubsbuchung nach Terminierung
Rn. 7 a) Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass eine geplante Urlaubsreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten regelmäßig ein erheblicher Grund ist, einen Termin nach § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen; dies gilt erst recht, wenn die betreffende Reise bereits gebucht ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, NJW-RR 2025, 506 Rn. 12;… Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, ZfBR 2019, 357 Rn. 23).Rn. 8 b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wovon der Sache nach auch das Berufungsgericht ausgeht, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war, wie es in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, NJW-RR 2025, 506 Rn. 4, 12;… Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, ZfBR 2019, 357 Rn. 3).
In diesem Fall erfordert die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Partei keine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, NJW-RR 2025, 506 Rn. 11).
Rn. 9 c) Da hiernach dem Kläger bereits kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung zur Seite stand, kommt es auf die in der Rechtsbeschwerde weiter erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein die Verlegung eigentlich rechtfertigender, aber erst kurz vor dem Verhandlungstermin gestellter Verlegungsantrag als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, nicht an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, NJW-RR 2025, 506 Rn. 12;… Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, ZfBR 2019, 357 Rn. 24 ff.).
- OLG Frankfurt, 12.11.2025 - 26 W 15/25
Besorgnis der Befangenheit bei unzumutbarer Versagung einer aufgrund Todesfalls …
Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 - II ZR 52/24, juris Rn. 16). - BGH, 20.10.2025 - XIII ZB 61/22 Die Durchführung der Anhörung am 29. April 2022 ist nicht zu beanstanden, weil Rechtsanwalt F nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt, insbesondere aus der von dem Betroffenen beauftragten Sozietät, in der neben Rechtsanwalt F drei weitere Rechtsanwälte - alles Fachanwälte für Migrationsrecht - tätig sind, hätte vertreten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 15 ff.;… Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1).
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