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   BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09   

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https://dejure.org/2011,205
BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,205)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,205)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,205)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    TÜV II

    § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG, § 49 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Übergang zu einer kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz bei alternativer Verfolgung von Ansprüchen aus verschiedenen Kennzeichenrechten in den Tatsacheninstanzen; Offenkundigkeit der Bekanntheit einer Marke; Entwicklung eines Zeichens ...

  • webshoprecht.de

    Entwicklung eines Zeichens zu einer gebräuchlichen Bezeichnung - TÜV II

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Übergangs zu einer eventuellen Klagehäufung in der Revisionsinstanz zur Vermeidung der Abweisung einer Klage als unzulässig; Intensive Benutzung einer Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum als offenkundige ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 MarkenG, § 253 ZPO
    Keine alternative Klagehäufung mehr in Marken- und UWG-Sachen

  • Anwaltsblatt

    § 14 MarkenG, § 253 ZPO
    Keine alternative Klagehäufung mehr in Marken- und UWG-Sachen

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Übergang zu einer kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz bei alternativer Verfolgung von Ansprüchen aus verschiedenen Kennzeichenrechten in den Tatsacheninstanzen; Offenkundigkeit der Bekanntheit einer Marke; Entwicklung eines Zeichens ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Übergang zu einer kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz bei alternativer Verfolgung von Ansprüchen aus verschiedenen Kennzeichenrechten in den Tatsacheninstanzen; Offenkundigkeit der Bekanntheit einer Marke; Entwicklung eines Zeichens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TÜV II

  • datenbank.nwb.de

    Markenrechtsverletzung: Übergang zu einer kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz bei alternativer Verfolgung von Ansprüchen aus verschiedenen Kennzeichenrechten in den Tatsacheninstanzen; Offenkundigkeit der Bekanntheit einer Marke; Entwicklung eines Zeichens ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Klagehäufung in der Revisionsinstanz; "TÜV" als Zeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wo "TÜV” draufsteht, muss auch "TÜV” drin sein / Zur gebräuchlichen Bezeichnung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Zum Vergoogeln verführt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Die Zeichenfolge TÜV ist nach wie vor markenrechtlich geschützt - TÜV ist keine gebräuchliche Bezeichnung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bekannte Marke

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    TÜV - Nicht jeder darf die Bezeichnung verwenden!

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "TÜV" offenkundig bekanntes Kennzeichen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    TÜV II

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "TÜV" ist markenrechtlich geschützt

  • medienrecht-kanzlei.com (Kurzinformation)

    Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke TÜV verwenden

  • angster.net (Kurzinformation)

    Werbung mit "privatem TÜV” verletzt die bekannte Marke "TÜV”

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    TÜV - Kein Synonym für Prüfleistungen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Privater TÜV verletzt Markenrechte von TÜV SÜD

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Alles bleibt anders - nur nicht im UWG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1311
  • GRUR 2011, 1043
  • AnwBl 2011, 872
  • AnwBl Online 2011, 210
  • WRP 2011, 1454
 
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Wird zitiert von ... (146)

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) bejaht.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 = WRP 2011, 14, 54 - TÜV II).

    Dazu gehören der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 14. September 1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 - TÜV II).

    Dazu rechnet auch, ob die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 27 = WRP 2014, 445 - OTTO Cap).

    aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin sich auf den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch dann berufen kann, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - C-292/00, Slg. 2003, I-389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 - Davidoff/Gofkid; Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, Slg. 2003, I-12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 - Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II; Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 - TÜV II).

    aa) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas/Fitnessworld; EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 = WRP 2008, 767 - adidas/Marca; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II).

    Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; EuGH Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16).

    Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I).

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