Rechtsprechung
| EuGH, 29.01.2020 - C-371/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Sky u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse ...
- Europäischer Gerichtshof
Sky u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Sky u. a./SkyKick u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Sky u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Sky u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
- EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Papierfundstellen
- GRUR 2020, 288
- EuZW 2020, 205
- WRP 2020, 306
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Hierzu berufen sich die Gesellschaften SkyKick auf das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361).Rn. 61 In jedem Fall ist hinzuzufügen, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Gerichtshof einen zusätzlichen Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgrund anerkennen wollte, der nicht in der Auflistung in Art. 7 Abs. 1 und Art. 51 der Verordnung Nr. 40/94 sowie in Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104 enthalten ist.
Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), ausgeführt, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (…Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38).
- EuGH, 12.09.2019 - C-104/18
Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 75 So finden die absoluten Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 oder Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46).
- EuGH, 27.06.2013 - C-320/12
Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Diese Richtlinie untersagt es somit den Mitgliedstaaten, andere Ungültigkeitsgründe als die in ihr ausdrücklich vorgesehenen einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, EU:C:2013:435, Rn. 42).Gleichwohl ist dieser Begriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts und ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung im Kontext der Ersten Richtlinie 89/104 und im Kontext der Verordnung Nr. 40/94 in gleicher Weise auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, EU:C:2013:435, Rn. 34 und 35).
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sind die Ungültigkeitsgründe dort aber erschöpfend aufgeführt, auch wenn einige davon für die Mitgliedstaaten fakultativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 74, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 78, …und vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, EU:C:2006:164, Rn. 19). - EuGH, 12.09.2019 - C-541/18
Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Rn. 76 Zwar muss der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird; er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C-541/18, EU:C:2019:725, Rn. 22). - EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sind die Ungültigkeitsgründe dort aber erschöpfend aufgeführt, auch wenn einige davon für die Mitgliedstaaten fakultativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 74…, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 78, …und vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, EU:C:2006:164, Rn. 19). - EuGH, 12.12.2002 - C-273/00
Sieckmann - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Rn. 64 Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 51 des Urteils vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), in Bezug auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entschieden, dass die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können müssen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst bzw. vorgenommen haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen können müssen. - EuGH, 09.03.2006 - C-421/04
Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sind die Ungültigkeitsgründe dort aber erschöpfend aufgeführt, auch wenn einige davon für die Mitgliedstaaten fakultativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 74…, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 78, und vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, EU:C:2006:164, Rn. 19). - EuGH, 08.05.2014 - C-591/12
Panrico / Bimbo - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Rn. 49 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass bei Anträgen auf Nichtig- bzw. Ungültigerklärung von Unionsmarken und nationalen Marken der Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Marken für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
EUIPO/ Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), ausgeführt, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38). - EuGH, 16.02.2017 - C-577/14
Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung …
- BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
Testarossa - Wann liegt bösgläubige Markenanmeldung vor?
Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).
Eine solche Bösgläubigkeit kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien für eine unredliche Absicht des Anmelders der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung gibt (vgl. EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 76 bis 78] - Sky u.a.).
Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders kann daher nicht auf der Grundlage der bloßen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach (EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 76 und 78] - Sky u.a.).
Rn. 58 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u.a.).
- BPatG, 15.01.2025 - 29 W (pat) 14/21 Ebenso sei die Umgehung des Lizenzgeschäfts der Antragstellerin das erklärte Ziel des Antragsgegners, auch dies stelle einen zweckwidrigen Einsatz der Marke im Wettbewerb dar (Verweis auf EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick).
Bösgläubigkeit könne nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anmelder bei der Anmeldung die Absicht gehabt habe, sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (Verweis auf EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77, 81 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick).
Der Begriff "bösgläubig" ist dabei als eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der EU einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1062).
Bei der Auslegung des Begriffs "bösgläubig" ist neben dem Umstand, dass dieser in seiner üblichen Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, der besondere markenrechtliche Kontext, nämlich der des Geschäftslebens, zu berücksichtigen; insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON).
Rn. 94 Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird; er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).
Hierzu hat der EuGH in seinen vergleichsweise aktuellen Entscheidungen Stylo & Koton sowie Sky ua/Gesellschaften SkyKick ausgeführt, dass bei der Auslegung des Begriffs "bösgläubig" neben dem Umstand, dass er in seiner üblichen Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, der besondere markenrechtliche Kontext, nämlich der des Geschäftslebens, zu berücksichtigen sei, und dass der Nichtigkeitsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung Anwendung finde, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergebe, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht habe, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 74 f. - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 f. - STYLO & KOTON).
Denn wenn der EuGH auf die "Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen" abstellt (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 74 f. - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 f. - STYLO & KOTON), erteilt er nicht dem Kriterium der Behinderungsabsicht eine Absage in Fällen der von der Beschwerdeführerin so bezeichneten "funktionswidrigen Anmeldung", sondern er erklärt lediglich einen Bezug zu einem "konkreten" Dritten für nicht erforderlich.
- BPatG, 13.05.2026 - 28 W (pat) 50/18 Da der EuGH ausdrücklich entschieden hat, dass eine Marke nur für die Waren und Dienstleistungen vom Schutz ausgeschlossen ist, für die eine Bösgläubigkeit festgestellt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 80 - Sky u. a.), greift im vorgenannten Umfang dieser Löschungsgrund nicht.
Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u. a.;… GRUR 2013, 919 Rn. 34 f. - Malaysia Dairy Industries;… BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).
Lassen sich solche Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 -STYLO & KOTON; GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.;… BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 58 - Testarossa).
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21 So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine "unredliche Geisteshaltung", welche beispielsweise schon bei beabsichtigter "funktionswidriger" Nutzung der Marke gegeben sei (…Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO KOTON; EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.;… EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. - Simca).
Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).
Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).
So kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.).
(1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (…BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21 So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine "unredliche Geisteshaltung", welche beispielsweise schon bei beabsichtigter "funktionswidriger" Nutzung der Marke gegeben sei (…Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO KOTON; EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.;… EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. - Simca).
Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).
Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).
So kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.).
(1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie es der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (…BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).
- BPatG, 09.10.2026 - 28 W (pat) 52/18 Da der EuGH ausdrücklich entschieden hat, dass eine Marke nur für die Waren und Dienstleistungen vom Schutz ausgeschlossen ist, für die eine Bösgläubigkeit festgestellt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 80 - Sky u. a.), greift im vorgenannten Umfang dieser Löschungsgrund nicht.
Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u. a.;… GRUR 2013, 919 Rn. 34 f. - Malaysia Dairy Industries;… BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).
Lassen sich solche Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON; GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.;… BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 58 - Testarossa).
- EuG, 17.01.2024 - T-650/22
SC/ EUIPO - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ATHLET - …
Rn. 36 Erstens setzt der Begriff "bösgläubig" seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).
Rn. 38 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 37 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).
Die Beschwerdekammer hat auch nicht gegen die aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 78) zu ziehenden Erkenntnisse verstoßen, da sie zu keinem Zeitpunkt die Bösgläubigkeit der Anmelderin unterstellt hat, sondern diese insbesondere daraus abgeleitet hat, dass keine Benutzungsabsicht der angegriffenen Marke vorlag, da es in Bezug auf diese Marke keine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität mit Dritten, also nicht mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften, gab.
Rn. 72 Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beschwerdekammer den aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45) zu ziehenden Erkenntnissen zuwidergehandelt habe.
Rn. 74 Viertens ist, soweit die Klägerin ausführt, dass es weder zum Zeitpunkt der Anmeldung der nationalen Marken, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke ein älteres identes oder "verwechselbar" ähnliches Recht Dritter gegeben habe, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45) (…siehe oben, Rn. 38), auf das die Klägerin verweist, die Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen, die Bösgläubigkeit begründen kann.
- BPatG, 13.05.2026 - 28 W (pat) 51/18 Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u. a.;… GRUR 2013, 919 Rn. 34 f. - Malaysia Dairy Industries;… BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 40 - Testarossa).
Lassen sich solche Indizien nicht feststellen, bleibt es bei der Eintragung der angegriffenen Marke (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 -STYLO & KOTON; GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.;… BGH GRUR 2025, 1686 Rn. 58 - Testarossa).
- EuG, 14.07.2021 - T-75/20
Abitron Germany/ EUIPO - Hetronic International (NOVA) - Unionsmarke - …
Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…vgl. Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).Rn. 50 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Rn. 49 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Target Ventures Group/EUIPO - Target Partners [TARGET VENTURES], T-273/19, EU:T:2020:510, Rn. 27).
- BPatG, 05.06.2025 - 29 W (pat) 24/18
Farbmarke ORANGE
Der Begriff "bösgläubig" ist dabei als eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der EU einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u a/Gesellschaften SkyKick;… Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1062). - EuGH, 10.07.2025 - C-322/24
Sánchez Romero Carvajal Jabugo - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BPatG, 21.10.2025 - 26 W (pat) 48/22
- EuG, 06.07.2022 - T-250/21
Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Target Ventures Group/ EUIPO - Target Partners (TARGET VENTURES) - Unionsmarke - …
- EuG, 06.11.2024 - T-533/23
ChiCom Marketing/ EUIPO - China Faw Group (Hongqi) - Unionsmarke - …
- EuG, 01.07.2026 - T-654/24
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke 4011 B552 - Absoluter …
- EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
CeramTec - Bösgläubige Markenanmeldung
- EuG, 04.09.2024 - T-51/23
OSR Enterprises/ EUIPO - Möckel und Gramann (evolver) - Unionsmarke - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19
The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …
- LG Hamburg, 16.10.2025 - 327 O 40/25
Verwechslungsgefahr zwischen der Unionswortmarke "JOULE" und dem Zeichen "Joule" …
- EuGH, 08.10.2020 - C-456/19
Aktiebolaget Östgötatrafiken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - …
- EuGH, 18.04.2023 - C-751/22
Shopify/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. …
- BPatG, 05.07.2024 - 28 W (pat) 55/18
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21
Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke …
- EuG, 02.06.2021 - T-169/19
Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-17/24
CeramTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Bösgläubigkeit des …
- EuGH, 30.04.2026 - C-868/25
European Lotto and Betting/ EUIPO
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".