Rechtsprechung
| EuGH, 19.06.2025 - C-17/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
CeramTec
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Nichtigkeitsgründe - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Nichtigkeitsgründe - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen ...
- Betriebs-Berater
Bösgläubige Markenanmeldung - Auslegung des Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 207/2009
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: CeramTec/Coorstek Bioceramics
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
CeramTec
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Januar 2024 - CeramTec GmbH/Coorstek Bioceramics LLC
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CeramTec
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-17/24
- EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Papierfundstellen
- GRUR 2025, 1168
- EuZW 2025, 919
- WRP 2025, 1012
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 12.09.2019 - C-104/18
Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
In diesem Rahmen sollen die Regelungen über die Unionsmarke sicherstellen, dass jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren und Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit hat, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Bedeutung und Tragweite des Begriffs "bösgläubig" in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da er in dieser Verordnung nicht definiert wird, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit dieser Verordnung verfolgt werden (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, sollen die Regelungen über die Unionsmarke insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Randnummer angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46).
Dies ist die einzige Art und Weise, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich bereits entnehmen, dass Gesichtspunkte, die außerdem zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 relevant sein können, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Dieser Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig war, der Zeitpunkt der Anmeldung durch den Betreffenden ist (…Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35, und vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 59).
Rn. 70 Im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine Bösgläubigkeit des Anmelders vorliegt, sind alle erheblichen tatsächlichen Faktoren zu berücksichtigen, wie sie sich bei der Anmeldung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 59).
- EuGH, 14.09.2010 - C-48/09
Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Dieses Eintragungshindernis soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43, …und vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führt dieser Artikel nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zwischen zwei Erfordernissen durch, und zwar zum einen demjenigen, zu verhindern, dass der Schutz einer patentierten technischen Lösung über den Ablauf des Patents hinaus aufrechterhalten wird, und zum anderen demjenigen, die fehlende Eintragungsfähigkeit auf Marken zu beschränken, die die Verwendung einer technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 44 bis 48).
- EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Rn. 37 Zudem ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und getrennt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 46), so dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung selbst Nichtigkeitsgründe erfasst, die untereinander eigenständig sind und jeweils ihren eigenen Anwendungsbereich haben.Es gilt zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 45).
- EuGH, 11.06.2009 - C-529/07
Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Rn. 68 Dieser Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig war, der Zeitpunkt der Anmeldung durch den Betreffenden ist (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35, …und vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 59). - EuGH, 04.10.2024 - C-240/23
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse: Ein aus einem Drittland …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Dass eine Partei des Ausgangsverfahrens oder ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, ist folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigen würde (Urteil vom 4. Oktober 2024, Herbaria Kräuterparadies II, C-240/23, EU:C:2024:852, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Angesichts des Zeitpunkts, zu dem die im Ausgangsrechtsstreit von Coorstek angegriffenen Marken angemeldet wurden, welcher für die Feststellung des auf den Antrag auf Nichtigerklärung anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49), ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen allerdings anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen. - EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Gömböc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Dieses Eintragungshindernis soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43, und vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, …und vom 11. Januar 2024, 1nditex, C-361/22, EU:C:2024:17, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.01.2024 - C-361/22
Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 6 …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 11. Januar 2024, 1nditex, C-361/22, EU:C:2024:17, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
Testarossa - Wann liegt bösgläubige Markenanmeldung vor?
Rn. 23 Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test;… Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec;… BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26).
Die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 41 f.] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec).
Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).
Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).
Diese Grundsätze zur Feststellungslast gelten entsprechend für die Beweislast im Verletzungsverfahren (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 64] - CeramTec).
Er zielt somit darauf ab, einen der Anmeldung innewohnenden Mangel zu ahnden und nicht einen Mangel der Marke selbst (zu Art. 52 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vgl. EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 45] - CeramTec).
Zwar können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 54 und 55 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 59] - CeramTec).
Da die Feststellung der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls erfordert und dies die einzige Art und Weise ist, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec), kann grundsätzlich für die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nicht allein darauf abgestellt werden, dass ein Dritter geltend machen könnte, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt.
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21 Jedoch habe die Behinderungsabsicht bzw. Bösgläubigkeit hier vor allem in der Kenntnis des Anmelders von der älteren Marke, deren Bekanntheit und der Anmeldung in Kenntnis der älteren Marke gelegen (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
und auch bei der Bewertung der Behinderungsabsicht hätten der 29. Senat des BPatG und der BGH im Parallelfall die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
Für die Prüfung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs folgende Maßstäbe, wie sie bereits der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren "Testa Rossa" (BGH GRUR 2025, 1686) ausführlich dargelegt und zugrunde gelegt hat: 1. Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).
Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec;… BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26;… BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 23 - Testarossa).
Die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 41 f.] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli
; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec).Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH
…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).
Diese Grundsätze zur Feststellungslast gelten entsprechend für die Beweislast im Verletzungsverfahren (EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 64 - CeramTec).
(3.1) Zwar können nach der Rechtsprechung des EuGH Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 54 u. 55 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 59 - CeramTec).
Da die Feststellung der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls erfordert und dies die einzige Art und Weise ist, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 57 - CeramTec), kann grundsätzlich für die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nicht allein darauf abgestellt werden, dass ein Dritter geltend machen könnte, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt.
Soweit die Antragstellerin sich auf weitere Einzelfallentscheidungen, insbesondere des EuG bzw. auf Ebene des EUIPO, beruft, übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Bösgläubigkeit eines Anmelders umfassend unter Berücksichtigung aller im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu beurteilen ist (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21 Jedoch habe die Behinderungsabsicht bzw. Bösgläubigkeit hier vor allem in der Kenntnis des Anmelders von der älteren Marke, deren Bekanntheit und der Anmeldung in Kenntnis der älteren Marke gelegen (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
und auch bei der Bewertung der Behinderungsabsicht hätten der 29. Senat des BPatG und der BGH im Parallelfall die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG und von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/89 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 [juris Rn. 35] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 36] = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; zu Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2025 - C-17/24, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 68] = WRP 2025, 1012 - CeramTec; BGH…, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten;… Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 438 - test; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 480 - GLÜCKSPILZ).
Insbesondere aus dem Verhalten nach Anmeldung können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (EuGH, GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 71] - CeramTec;… BGH, GRUR 2016, 380 [juris Rn. 14] - GLÜCKSPILZ; BGH…, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 149/20, juris Rn. 26;… BGH, GRUR 2025, 1686, 1688 Rn. 23 - Testarossa).
Die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 41 f.] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli
; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec).Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH
…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON];… EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).Die Bösgläubigkeit des Anmelders ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).
Diese Grundsätze zur Feststellungslast gelten entsprechend für die Beweislast im Verletzungsverfahren (EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 64 - CeramTec).
(3.1.) Zwar können nach der Rechtsprechung des EuGH Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, ohne dass die Feststellung der Bösgläubigkeit im Zusammenhang mit einem relativen Eintragungshindernis die Prüfung erfordert, ob dieses Hindernis in vollem Umfang besteht (…vgl. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 54 u. 55 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 59 - CeramTec).
Da die Feststellung der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls erfordert und dies die einzige Art und Weise ist, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (EuGH GRUR 2025, 1168 Rn. 57 - CeramTec), kann grundsätzlich für die Annahme der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nicht allein darauf abgestellt werden, dass ein Dritter geltend machen könnte, dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt.
Soweit die Antragstellerin sich auf weitere Einzelfallentscheidungen, insbesondere des EuG bzw. auf Ebene des EUIPO, beruft, übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Bösgläubigkeit eines Anmelders umfassend unter Berücksichtigung aller im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren zu beurteilen ist (…EuGH, GRUR 2009, 763 [juris Rn. 37] - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli; GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 57] - CeramTec;… BGHZ 207, 71 [juris Rn. 58] - Goldbären).
- EuGH, 16.10.2025 - C-282/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …
Rn. 20 Da auch keine andere Bestimmung dieser Richtlinie eine solche Definition enthält, sind Bedeutung und Tragweite dieses Ausdrucks entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 52, sowie vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 53). - EuG, 07.10.2026 - T-631/25
Salumanus/ EUIPO - Heyoptics (lightoptics)
À cet égard, la Cour a jugé que des circonstances, même postérieures au dépôt de cette demande d'enregistrement, peuvent servir d'indices de l'intention du demandeur à ce moment (arrêt du 19 juin 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, point 71). - EuG, 30.09.2026 - T-564/25
Reinwald und HK Evolution/ EUIPO - International Nutrition Research Center (MAP)
En revanche, un élément dont le demandeur n'a eu connaissance que postérieurement au dépôt de la demande d'enregistrement de la marque en cause n'est pas de nature à modifier la perception de ce demandeur lors de ce dépôt [arrêt du 19 juin 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, points 71 et 72 ; voir, également, arrêt du 23 mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO - Annco (ANN TAYLOR et AT ANN TAYLOR), T-3/18 et T-4/18, EU:T:2019:357, point 126 et jurisprudence citée].Rn. 124 À cet égard, il y a lieu de considérer que, même si un élément dont le demandeur n'a eu connaissance que postérieurement au dépôt de la demande d'enregistrement de la marque en cause n'est pas de nature à modifier la perception de ce demandeur lors de ce dépôt (arrêt du 19 juin 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, point 72), en revanche, le comportement du demandeur postérieurement audit dépôt constitue une circonstance qui peut servir d'indice de l'intention qui animait ce demandeur au moment du dépôt en cause (voir, en ce sens, arrêt du 19 juin 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, point 71).
- EuG, 03.06.2026 - T-104/25
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Marke - Form einer …
Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43, und vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 43).Rn. 20 Diese Bestimmung soll somit verhindern, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (Urteil vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 43;… vgl. entsprechend auch Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78).
Da die in den Buchst. a und b dieses Absatzes vorgesehenen Nichtigkeitsgründe jedoch voneinander unabhängig sind, genügt es, dass einer von ihnen begründet ist, um die Nichtigkeit der angegriffenen Marke zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 49).
- EuG, 01.07.2026 - T-654/24
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke 4011 B552 - Absoluter …
Rn. 25 Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass Umstände, die nach der Anmeldung der angefochtenen Marke eingetreten sind, berücksichtigt werden können, sofern diese Umstände geeignet sind, dem EUIPO Aufschluss über die Absichten des Inhabers dieser Marke zum Zeitpunkt dieser Anmeldung zu geben (Urteil vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 71;… vgl. auch Urteil vom 23. Mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO - Annco [ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR], T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.04.2026 - C-132/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - …
Rn. 28 Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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