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   BFH, 06.07.2016 - X R 22/14   

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https://dejure.org/2016,32826
BFH, 06.07.2016 - X R 22/14 (https://dejure.org/2016,32826)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2016 - X R 22/14 (https://dejure.org/2016,32826)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - X R 22/14 (https://dejure.org/2016,32826)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3, EStG § 46 Abs 2 Nr 3, BürgEntlG KV
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 46 Abs 2 Nr 3 EStG 2009, BürgEntlG KV
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 EStG, § 12 Nr. 1 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 4b EStG, § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3
    Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen; inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.07.2016 X R 6/14

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 11 Abs 2
    Vorsorgeaufwendungen, Erstattung, Krankenversicherung, Verrechnung, Sonderausgabe

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Es komme nicht darauf an, ob die erstatteten Beiträge sich im Veranlagungszeitraum ihrer Verausgabung als Sonderausgaben tatsächlich ausgewirkt hätten (so auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1250 hat er explizit ausgeführt, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr nicht davon abhängt, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt habe.

    Er hat ausdrücklich die Rechtsansicht abgelehnt, die Verrechnung im Erstattungsjahr setze umgekehrt eine steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr voraus, da dadurch zu Unrecht die Verrechnungsmöglichkeit mit der steuerlichen Auswirkung gleichgesetzt werde (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 7).

    Daraus hat der Senat geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral sei (Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 8 ff.).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Die Verrechnung der im Streitjahr 2010 geleisteten Beiträge mit den Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2009 widerspricht nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125).

    aa) Der Gesetzgeber hat erkennbar lediglich den Umfang der Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge --den Vorgaben des BVerfG in BVerfGE 120, 125 folgend-- verbessern, nicht aber die Systematik der Verrechnung von Sonderausgaben verändern wollen.

    Die im Jahr 2010 vom FA vorgenommene Verrechnung der erstatteten mit den geleisteten Beiträgen steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125.

    Wenn das BVerfG unter dieser Prämisse in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125 die verfassungsrechtliche Vorgabe macht, ab dem Jahr 2010 müssten die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich berücksichtigt werden, die den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten, können damit nur die Aufwendungen gemeint sein, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet ist.

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    In diesen Fällen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beiträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c; s. auch Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1 Abs. 2).

    b) Eine solche Verrechnung im Erstattungsjahr ist jedoch dann nicht möglich, wenn in diesem Veranlagungszeitraum nicht genügend verrechenbare gleichartige Sonderausgaben zur Verfügung stehen, sei es, weil gar keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder weil die erstatteten Sonderausgaben höher sind als die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 32/07

    Verrechnung von Sonderausgaben - Gleichartigkeit der Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    aa) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Sie beziehen sich auf die Argumentation des Niedersächsischen FG in dessen Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13 (EFG 2014, 832; Revision X R 6/14), der sie sich vollinhaltlich anschließen.

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Sie beziehen sich auf die Argumentation des Niedersächsischen FG in dessen Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13 (EFG 2014, 832; Revision X R 6/14), der sie sich vollinhaltlich anschließen.

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    Dies war vom BVerfG auch bereits vorher anerkannt worden (vgl. z.B. Beschluss in HFR 1989, 271, unter 1.b).

  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12

    Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) war in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 906 veröffentlichten Urteil ebenfalls der Auffassung, die erstatteten, lediglich begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Jahres 2009 und die im Jahr 2010 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge seien wegen der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gleichartig und könnten daher nicht verrechnet werden.

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3456/12

    Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung -

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Rz 18, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Demgemäß mindern die im Streitjahr 2011 erstatteten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig die im Streitjahr 2011 geleisteten und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (so auch: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260; a. A.: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.12.2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, in juris, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 22/14).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

    Auch die steuerlichen Auswirkungen der rückerstatteten Beiträge für 2010 und den gezahlten Beiträgen im Jahr 2011 sind "gleichartig" (anders ggf. zwischen dem Veranlagungszeitraum 2009 und 2010 vgl. FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12 , juris Rev. eingelegt Az. X R 22/14).
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