Rechtsprechung
| BFH, 14.12.2022 - X R 19/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 122 Abs 2 S 3, AO § 162 Abs 1, AO § 162 Abs 2 S 1, AO § 162 Abs 2 S 2
Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
- rechtsinformationen.bund.de
Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 122 Abs 2 S 3 FGO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 S 1 AO, § 162 Abs 2 S 2 AO
Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage - IWW
§ 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung, § ... 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 162 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, § 158 AO, § 162 Abs. 1 Satz 2 AO, § 5 AO
- Wolters Kluwer
Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
- Betriebs-Berater
Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
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Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
- rechtsportal.de
Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betr. Zulässigkeit einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schätzung per äußerem Betriebsvergleich - und die BMF-Richtsatzsammlung
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
- anwalt.de (Kurzinformation)
Richtsätze infrage gestellt
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Betriebsprüfung: Ist die Richtsatzsammlung des BMF für Schätzung ungeeignet?
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 278, 428
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (13)
- BFH, 25.03.2015 - X R 20/13
Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 34;… ebenso Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 38, …sowie vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 43).Kommt eine bestimmte Schätzungsmethode diesem Ziel voraussichtlich näher als eine andere, ist die erstgenannte unter Ermessensgesichtspunkten vorzugswürdig (Senatsurteil in BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 60).
Rn. 27 d) Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass Schätzungsgrundlagen in einem Streitfall von der Finanzbehörde so dargelegt werden müssen, dass ihre Nachprüfung und insbesondere eine Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Ergebnisses der Schätzung möglich ist (Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 49;… BFH-Urteil vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, Rz 24).
Hierzu müssen sowohl die Kalkulationsgrundlage --und damit auch die spezifischen Daten, auf denen die Schätzung basiert-- als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offengelegt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 49, m.w.N.).
- BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18
Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 34;… ebenso Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 38, sowie vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 43).Weder das FA noch das FG sind grundsätzlich verpflichtet, das aufgrund einer Schätzungsmethode gewonnene Ergebnis noch durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen oder zu untermauern (zum Ganzen BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 305, Rz 49, m.w.N.).
- BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen …
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Rn. 29 3. In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz 16 f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF --auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung-- am Revisionsverfahren zu beteiligen.
- BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10
Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Rn. 27 d) Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass Schätzungsgrundlagen in einem Streitfall von der Finanzbehörde so dargelegt werden müssen, dass ihre Nachprüfung und insbesondere eine Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Ergebnisses der Schätzung möglich ist (Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 49; BFH-Urteil vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, Rz 24). - BFH, 12.12.2017 - VIII R 5/14
Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der …
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 34; ebenso Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 38, …sowie vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 43). - BFH, 08.08.2019 - X B 117/18
Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Rn. 28 e) Ungeachtet dessen hat sich der BFH bislang in keiner Entscheidung näher damit auseinandergesetzt, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze des BMF beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der Richtsatzsammlung ergeben (vgl. hierzu auch Senatsbeschlusses vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 23). - BFH, 17.06.2020 - X R 26/18
Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines …
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Die Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (statt vieler Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rz 23). - BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18
Berechtigung zur Hinzuschätzung
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Rn. 26 c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch einen äußeren Betriebsvergleich anhand der aus der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zu entnehmenden Richtsätze bislang als grundsätzlich "anerkannte Schätzungsmethode" bewertet (…vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BFH-Beschlüsse vom 05.12.2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587, unter 1.c;… vom 01.08.2014 - V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, Rz 25, sowie vom 14.08.2018 - XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 20). - BFH, 05.12.2007 - X B 4/07
Schätzung: Bindung des BFH an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das …
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Rn. 26 c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch einen äußeren Betriebsvergleich anhand der aus der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zu entnehmenden Richtsätze bislang als grundsätzlich "anerkannte Schätzungsmethode" bewertet (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BFH-Beschlüsse vom 05.12.2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587, unter 1.c;… vom 01.08.2014 - V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, Rz 25, …sowie vom 14.08.2018 - XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 20). - BFH, 28.05.2020 - X B 12/20
Wahrung des Gehörsanspruchs bei eigener Schätzung durch das FG
Auszug aus BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Der Senat sah den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs als verletzt an, da das FG auf das "Fachinfosystem Bp NRW" zurückgegriffen hatte, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Kläger inhaltlich zugänglich gemacht zu haben (Beschluss vom 28.05.2020 - X B 12/20, BFH/NV 2020, 1087). - BFH, 14.04.1989 - III B 5/89
Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen …
- BFH, 01.08.2014 - V S 16/14
Übergehen eines Sachantrags - Urteilsergänzung - Urteilsberichtigung - …
- BFH, 18.09.1974 - I R 94/72
Gewinnschätzung - Umsatzschätzung - Buchführungsergebnis - Formelle …
- BFH, 25.03.2026 - X R 19/23
Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen …
In der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2023 wies die Einzelrichterin auf den Senatsbeschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428) sowie auf eine sich daraus möglicherweise ergebende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Folgeproblematik einer (möglichen) Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Vollsenat gemäß § 6 Abs. 3 FGO hin und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.Rn. 26 Ob sich allein durch die Beitrittsaufforderung des Senats mit Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428) die Prozesslage wesentlich geändert hat, braucht dabei nicht entschieden zu werden.
Das Interesse der Klägerin, gegebenenfalls von den Folgen einer möglichen Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Senatsbeschlusses vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428) zu profitieren, hat die Einzelrichterin dadurch hinreichend berücksichtigt, dass sie mit dem angefochtenen Urteil die Revision zugelassen hat.
Aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.06.2023 geht hervor, dass die Einzelrichterin auf die Möglichkeit einer Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 FGO wegen einer sich aus dem Senatsbeschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428) unter Umständen ergebenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Rn. 35 bb) Formelle Mängel der Buchführung oder der Aufzeichnungen berechtigen nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteile vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 37, und vom 29.07.2025 - X R 23-24/21, DStR 2025, 2730, Rz 30, jeweils m.w.N., beide zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung s.a. Senatsurteil vom 28.11.2023 - X R 3/22, BFHE 283, 66, BStBl II 2024, 329, Rz 35).
Werden in dem betreffenden Betrieb aber vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung die gesamte Buchführung oder die sonstigen Aufzeichnungen in Frage stellen und ihnen die Ordnungsmäßigkeit nehmen mit der Folge, dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind (s. Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 38 ff., m.w.N.).
In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen (so bereits Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 64; s. ausführlich auch Senatsurteile vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 47 ff., und vom 29.07.2025 - X R 23-24/21, DStR 2025, 2730, Rz 40 ff., jeweils m.w.N.).
Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (s. wiederum Senatsurteile vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 55 f., und vom 29.07.2025 - X R 23-24/21, DStR 2025, 2730, Rz 49 ff.).
Rn. 58 cc) Ungeachtet dessen wäre das angefochtene Urteil allerdings auch dann aufzuheben gewesen, wenn man eine Schätzung im Wege des äußeren Betriebsvergleichs im Streitfall für grundsätzlich ermessensgerecht hielte und die erheblichen Zweifel, die der erkennende Senat in Bezug auf die Repräsentativität der amtlichen Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form geäußert hat (s. Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 83 ff.), außer Acht ließe.
Rn. 60 Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 (BFHE 290, 318, Rz 126) zur Anwendung der Richtsätze und konkret in Bezug auf die Bestimmung der im Einzelfall maßgeblichen Rohgewinnaufschlagsätze ergänzend --das heißt nicht tragend-- ausgeführt, dass vor allem in Branchen mit weiten Richtsatzspannen, aber auch im Übrigen, erkennbar und nachvollziehbar sein muss, dass das FG die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat.
Jedoch hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Ereignis prinzipiell nichts darüber aussagt, ob dieses Ereignis --bezogen auf einen konkreten Fall-- auch wirklich eingetreten ist (s. Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 127, m.w.N.).
Eine eigene Schätzungsbefugnis steht dem BFH --als Rechtsinstanz-- nicht zu (Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 74, m.w.N.).
Rn. 64 Ohne Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) weist der Senat für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin: Ungeachtet der Zweifel, die der Senat an der Eignung der amtlichen Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage geäußert hat (Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 83 ff.) und an denen er festhält, erscheint es nach gegenwärtigem Stand ermessensgerecht und naheliegend --vorbehaltlich besserer Erkenntnisse des FG und substantiierter, konkreter Darlegungen der Klägerin zu den damaligen betrieblichen Verhältnissen--, die von den Beteiligten im Rahmen der Schlussbesprechung vom 15.01.2016 einvernehmlich vorgenommene griffweise Schätzung unter Berücksichtigung der zugunsten der Klägerin seitens des FA bereits erfolgten Korrektur der Bescheide für das Streitjahr 2013 zu bestätigen.
- BFH, 29.07.2025 - X R 23/21
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen; Auswahl …
Rn. 53 Dementsprechend muss, ungeachtet der Zweifel, die der Senat zuletzt an der Belastbarkeit der Richtsatzschätzung geäußert hat (Senatsbeschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21, BFHE 278, 428, Rz 26, m.w.N.; Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; s. dazu unter 4.), auch eine griffweise Schätzung, die sich der Kennzahlen der Richtsatzsammlung des BMF bedient, die unter II.2.a aa dargestellten Anforderungen erfüllen und die Wahl der Kennzahl bei etwaigen Besonderheiten nachvollziehbar begründen.Rn. 75 4. Ergänzend und nicht tragend weist der Senat schließlich --auch unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428)-- darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung bestehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.
- BGH, 13.07.2026 - 1 StR 128/26
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren als Teil der …
Die vom Bundesfinanzhof in neueren Entscheidungen - nicht tragend - geäußerten Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung als Grundlage einer Schätzung im Besteuerungsverfahren gemäß § 162 AO (vgl. BFH…, Urteil vom 18. Juni 2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318 Rn. 58 f., 83 ff. und Beschluss vom 14. Dezember 2022 - X R 19/21, BFHE 278, 428 Rn. 26 ff. mwN; kritisch dazu allerdings etwa Weber-Grellet, FR 2026, 21, 33) stehen dem nicht entgegen.
- BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch …
Rn. 59 Ungeachtet der Zweifel, die der Senat zuletzt an der Belastbarkeit der Richtsatzschätzung geäußert hat (Senatsbeschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21, BFHE 278, 428, Rz 26, m.w.N. - s. dazu unter 4.), können für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Betriebs grundsätzlich nur Richtsätze derjenigen Gewerbeklasse verwendet werden, der der Betrieb zuzuordnen ist. - BFH, 28.11.2023 - X R 3/22
Schätzungsbefugnis bei Altkassen, deren objektive Manipulierbarkeit sich erst …
Rn. 101 b) Für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang eine Plausibilisierung seines Schätzungsergebnisses anhand der Richtsätze (unter Beachtung der in dem Senatsbeschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21, BFHE 278, 428 angestellten Erwägungen) vornehmen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Tatbestand seiner Entscheidung die Außenprüfung einen unzutreffenden mittleren Richtsatz für die Streitjahre (275 %) angegeben hat. - BFH, 15.04.2026 - X R 14/24
Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; …
Jedoch greift sie zwei wesentliche Kritikpunkte auf, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428, Rz 30) angesprochen und in seinem Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 (BFHE 290, 318, Rz 114 ff., 129 ff.) weiter ausgeführt hat, nämlich die Frage nach der hinreichenden Berücksichtigung regionaler Unterschiede durch die amtliche Richtsatzsammlung (s. dazu Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 129 ff.) und die Frage nach der Anwendbarkeit der amtlichen Richtsatzsammlung im Falle von Verlustbetrieben, insbesondere bei Betrieben mit Anlaufverlusten (s. dazu Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 118 f.). - FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Imbisses mit Döner-Verkauf durch die …
Zu berücksichtigen ist jedoch insoweit, ob in Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 14.12.2022 X R 19/21 dem vorliegenden Verfahren ggf. grundsätzliche Bedeutung zuzuschreiben ist.So hat der BFH hat in seinem Beschluss vom 14.12.2022 X R 19/21 ausgeführt, es bestünde Anlass, sich grundsätzlich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist.
- FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23
Befugnis des Finanzamts (FA) in sämtlichen Streitjahren zu einer Hinzuschätzung …
Ohnehin sei die Schätzung des FA auf Grundlage von Richtsätzen nicht bedenkenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2022 X R 19/21).Eine Schätzung nach Richtsätzen (äußerer Betriebsvergleich) sieht der Senat nicht als vergleichbar präzise an, zumal der Ast selbst auf die vom BFH aufgeworfenen Zweifel hinsichtlich des Zustandekommens der Richtsätze hingewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2022 X R 19/21, BFHE 278, 428).
- FG Schleswig-Holstein, 28.08.2023 - 3 K 25/22
Zur Schätzungsbefugnis bei Mängeln der Kassenführung und zur Schätzungsmethode …
Rn. 31 Im Übrigen sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2022, X R 19/21, klar, dass die Richtsatzsammlung erhebliche Schwächen aufweise und ihre Verwendbarkeit als Schätzungsgrundlage ebenso in Frage stehe wie ihre Verwendbarkeit zur Begründung einer Schätzungsbefugnis dem Grunde nach.Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 im Revisionsverfahren X R 19/21 das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert hat und dies damit begründet hat, dass sich der Bundesfinanzhof bislang in keiner Entscheidung näher damit auseinandergesetzt habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze des Bundesministeriums der Finanzen beruhten, wie sie zustande kämen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der Richtsatzsammlung ergäben (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - X R 19/21 -, BFHE 278, 428).
Der Bundesfinanzhof sieht "weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze", es würden zudem "statistische Unzulänglichkeiten eingewandt" (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - X R 19/21 -, a.a.O.).
- BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23
Steuerhinterziehung (erforderliche Urteilsfeststellungen zur Gewinnermittlungsart …
Diesen Gewinn hat das Landgericht mit den (jeweils höheren) Rohgewinnaufschlagssätzen für Pizzerien aus der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen abgeglichen (vgl. dazu allerdings BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - X R 19/21, BFHE 278, 428), um eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. - BGH, 01.04.2025 - 1 StR 489/24
Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil zu den …
- FG Schleswig-Holstein, 08.05.2024 - 1 V 123/23
Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinn bei einem Buffet-Restaurant mit …
- FG Köln, 04.09.2025 - 14 K 979/21
- FG Hamburg, 11.09.2024 - 4 K 40/23
Energiesteuerentlastung nach Zahlungsausfall - Geltendmachung des …
- FG Köln, 28.02.2024 - 4 K 1022/20
- FG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 - 8 K 8029/21
Zur Frage der Hinzuschätzung bei formellen Aufzeichnungsmängeln ohne Hinweise auf …
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Rechtsprechung
| BFH, 18.06.2025 - X R 19/21 |
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AO § 5, AO § 146 Abs 1 S 2, AO § 158, AO § 162 Abs 1, AO § 162 Abs 2, AO § 193, FGO § 68, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO § 121 S 1
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung
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Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung
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§ 5 AO, § 146 Abs 1 S 2 AO, § 158 AO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung - IWW
§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 30 der Abgabenordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 162 AO, § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 Satz 2 AO, § 158 Abs. 2 AO, § 158 AO, § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO, §§ 140 bis 148 AO, § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, § 162 Abs. 1 Satz 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 5 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 21a Abs. 1 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, § 193 AO, §§ 193 ff. AO, § 143 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse
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Kurzfassungen/Presse
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BB 2025, 2261 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (34)
- BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18
Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Rn. 37 bb) Formelle Buchführungsmängel berechtigen nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 34;… Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 38;… vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 32, und vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 43; Senatsbeschlüsse vom 12.07.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 56, …und vom 21.08.2019 - X B 120/18, BFH/NV 2022, 744, Rz 21).Weder das FA noch das FG sind zudem grundsätzlich verpflichtet, das aufgrund einer Schätzungsmethode gewonnene Ergebnis durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen oder zu untermauern (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 49;… Senatsbeschlüsse vom 07.02.2017 - X B 79/16, BFH/NV 2017, 774, Rz 25, …und vom 21.07.2017 - X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447, Rz 18, jeweils m.w.N.).
Rn. 56 Das FA und das FG haben darzulegen, wie sie ihre Überzeugung gewonnen haben und dass die Überzeugungsbildung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 48, m.w.N.; Senatsurteil vom 28.11.2023 - X R 3/22, BFHE 283, 66, BStBl II 2024, 329, Rz 56).
Diese Schätzungsmethode wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang als grundsätzlich zulässig anerkannt (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BFH-Urteile vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 60, …und vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 49;… Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 37;… BFH-Beschlüsse vom 14.08.2018 - XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 20;… vom 01.08.2014 - V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, Rz 25, …sowie vom 05.12.2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587, unter 1.c; ebenso zum Steuerstrafrecht Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.03.2022 - 1 StR 360/21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2022, 338, Rz 13; BGH-Beschlüsse vom 11.03.2021 - 1 StR 521/20, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2021, 743, Rz 14, und vom 14.05.2020 - 1 StR 6/20, wistra 2021, 28, Rz 25, jeweils m.w.N.).
- BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, …
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Dabei bestimmt die Kasseneigenschaft die Art der Aufzeichnung (Senatsurteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 37 ff.;… Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 17).Dies gilt trotz der Ausgestaltung des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. als Soll-Vorschrift; denn auch wenn hierdurch zum Ausdruck kommt, dass eine tägliche Aufzeichnung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, muss die Entwicklung des Kassenbestandes zweifelsfrei rekonstruierbar sein (Senatsurteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 40 f.).
Werden aber vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung die gesamte Buchführung in Frage stellen und ihr die Ordnungsmäßigkeit nehmen (Senatsurteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 48; Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 56).
Sie müssen die der Schätzung zugrunde liegenden konkreten, betriebsbezogenen Annahmen benennen, damit die Beteiligten --und auch das Revisionsgericht-- nachprüfen können, ob die Schätzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ob sie also insbesondere schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist (…vgl. Senatsurteile vom 19.07.2011 - X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, Rz 20, und vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52; BFH-Urteil vom 18.12.1984 - VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 3.).
- BFH, 26.04.1983 - VIII R 38/82
Sachliche Unrichtigkeit - Nachkalkulation - Buchführungsergebnis - …
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen kann allerdings im Schätzungswege trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden (BFH-Urteile vom 26.04.1983 - VIII R 38/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.a, b, und vom 18.12.1984 - VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 2.).Daher ist grundsätzlich ein innerer Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen (BFH-Urteil vom 26.04.1983 - VIII R 38/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.c).
Zwar ist auch eine Nachkalkulation nicht frei von Unsicherheiten; doch ist hier die Möglichkeit von Fehlern stärker eingeengt (BFH-Urteil vom 26.04.1983 - VIII R 38/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.c).
- BFH, 25.03.2015 - X R 20/13
Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Rn. 37 bb) Formelle Buchführungsmängel berechtigen nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 34;… Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 38;… vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 32, …und vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 43; Senatsbeschlüsse vom 12.07.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 56, …und vom 21.08.2019 - X B 120/18, BFH/NV 2022, 744, Rz 21).Kommt eine bestimmte Schätzungsmethode diesem Ziel voraussichtlich näher als eine andere, ist die erstgenannte Schätzungsmethode unter Ermessensgesichtspunkten vorzugswürdig (Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 60; ebenso BFH-Urteil vom 23.11.2023 - VI R 15/21, BFHE 283, 42, BStBl II 2024, 361, Rz 30).
Tendenziell ungenauere Methoden sind gegenüber genaueren Methoden nachrangig (vgl. Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 59; Kulosa, DB 2015, 1797, 1798).
- BFH, 17.10.2001 - I R 103/00
Veranlagungszeitraum
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.c cc).Rn. 86 Was die tatsächlichen Grundlagen und die organisatorischen Voraussetzungen einer solchen Schätzungsmethode angeht, hat der I. Senat des BFH bereits festgestellt, dass die Finanzverwaltung Datenbanken aufbauen und verwenden darf, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind, und dass es zulässig ist, Vergleichsdaten mit Hilfe von Datenbanken zu ermitteln (BFH-Urteil vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.c cc).
Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten (BFH-Urteil vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.c cc).
- FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF - Abgrenzung einer formlosen …
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.10.2020 - 2 K 218/18 aufgehoben.Rn. 5 Mit seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil vom 03.09.2019 - 2 K 218/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 633) folgte das Finanzgericht (FG) dem FA insoweit, als es ebenfalls von einer Schätzungsbefugnis dem Grunde nach ausging.
Rn. 11 Mit Urteil vom 13.10.2020 - 2 K 218/18 bestätigte das FG sein Ergebnis aus dem ersten Rechtsgang, bezog sich aber hinsichtlich des Ansatzes eines Rohgewinnaufschlagsatzes von (weiterhin) 300 % nunmehr nur noch auf die Richtsatzsammlungen des BMF und die dort aufgeführten Richtsätze für Gastronomiebetriebe (EFG 2022, 834).
- BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82
Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der …
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen kann allerdings im Schätzungswege trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden (BFH-Urteile vom 26.04.1983 - VIII R 38/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.a, b, und vom 18.12.1984 - VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 2.).Sie müssen die der Schätzung zugrunde liegenden konkreten, betriebsbezogenen Annahmen benennen, damit die Beteiligten --und auch das Revisionsgericht-- nachprüfen können, ob die Schätzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ob sie also insbesondere schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist (…vgl. Senatsurteile vom 19.07.2011 - X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, Rz 20, und vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52; BFH-Urteil vom 18.12.1984 - VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 3.).
- BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer …
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Sie müssen die der Schätzung zugrunde liegenden konkreten, betriebsbezogenen Annahmen benennen, damit die Beteiligten --und auch das Revisionsgericht-- nachprüfen können, ob die Schätzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ob sie also insbesondere schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist (vgl. Senatsurteile vom 19.07.2011 - X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, Rz 20, und vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52; BFH-Urteil vom 18.12.1984 - VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 3.).Eine eigene Schätzungsbefugnis steht dem BFH --als Rechtsinstanz-- nicht zu (Senatsurteil vom 19.07.2011 - X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, Rz 22).
- BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer: …
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Diese Schätzungsmethode wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang als grundsätzlich zulässig anerkannt (…vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BFH-Urteile vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 60, …und vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 49;… Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 37;… BFH-Beschlüsse vom 14.08.2018 - XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 20;… vom 01.08.2014 - V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, Rz 25, …sowie vom 05.12.2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587, unter 1.c; ebenso zum Steuerstrafrecht Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.03.2022 - 1 StR 360/21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2022, 338, Rz 13; BGH-Beschlüsse vom 11.03.2021 - 1 StR 521/20, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2021, 743, Rz 14, und vom 14.05.2020 - 1 StR 6/20, wistra 2021, 28, Rz 25, jeweils m.w.N.).Im Steuerstrafrecht jedenfalls ist bereits anerkannt, dass bei Anwendung der Richtsatzsammlung die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH-Beschluss vom 11.03.2021 - 1 StR 521/20, NStZ 2021, 743, Rz 14).
- BFH, 08.08.2019 - X B 117/18
Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse
Auszug aus BFH, 18.06.2025 - X R 19/21
Dabei bestimmt die Kasseneigenschaft die Art der Aufzeichnung (Senatsurteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 37 ff.; Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 17).Diese Schätzungsmethode wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang als grundsätzlich zulässig anerkannt (…vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BFH-Urteile vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 60, …und vom 16.12.2021 - IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 49; Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 37;… BFH-Beschlüsse vom 14.08.2018 - XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 20;… vom 01.08.2014 - V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, Rz 25, …sowie vom 05.12.2007 - X B 4/07, BFH/NV 2008, 587, unter 1.c; ebenso zum Steuerstrafrecht Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.03.2022 - 1 StR 360/21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2022, 338, Rz 13; BGH-Beschlüsse vom 11.03.2021 - 1 StR 521/20, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2021, 743, Rz 14, und vom 14.05.2020 - 1 StR 6/20, wistra 2021, 28, Rz 25, jeweils m.w.N.).
- BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18
Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
- BFH, 12.07.2017 - X B 16/17
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch …
- BFH, 16.09.2015 - X R 43/12
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
- BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage
- BFH, 07.02.2017 - X B 79/16
Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der …
- BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung, …
- BFH, 14.12.2022 - X R 24/20
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"
- BFH, 23.11.2023 - VI R 15/21
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
- BFH, 02.10.1991 - X R 89/89
Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur …
- BFH, 17.06.2020 - X R 26/18
Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines …
- BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80
Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung - …
- BFH, 28.11.2023 - X R 3/22
Schätzungsbefugnis bei Altkassen, deren objektive Manipulierbarkeit sich erst …
- BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des
- BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18
Berechtigung zur Hinzuschätzung
- BFH, 05.12.2007 - X B 4/07
Schätzung: Bindung des BFH an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das …
- BFH, 21.07.2017 - X B 167/16
Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge - Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6 …
- BFH, 09.05.2025 - IX R 1/24
Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden …
- BFH, 01.08.2014 - V S 16/14
Übergehen eines Sachantrags - Urteilsergänzung - Urteilsberichtigung - …
- FG München, 06.10.2017 - 7 V 2008/17
Anforderung an die Kassenbuchführung einer Diskothek
- FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2017 - 2 K 2119/15
Zuschätzungen bei einem Imbissbetrieb
- FG München, 17.09.2002 - 6 K 3622/01
Tatsächliche Verständigung über Besteuerungsgrundlagen im Schrotthandel; …
- BFH, 12.12.2017 - VIII R 5/14
Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der …
- BFH, 28.05.2020 - X B 12/20
Wahrung des Gehörsanspruchs bei eigener Schätzung durch das FG
- BFH, 21.08.2019 - X B 120/18
Hinweispflicht des FG bei Austausch der Schätzungsmethode
- FG Hessen, 13.11.2025 - 11 V 799/25 Der vorliegende Sachverhalt sei bereits aus diesem Grund nicht mit dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung des BFH vom 18.06.2025 (X R 19/21) zugrunde gelegen habe.
Mängel der Kassenführung können der gesamten Buchführung bzw. den gesamten Aufzeichnungen dann die Ordnungsmäßigkeit nehmen, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 41).
Die daraus resultierenden Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 46).
Allerdings ergibt sich aus § 5 AO i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese Wahlfreiheit bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtengemäßen Ermessens geltenden Grundsätzen eingeschränkt ist und dass dabei auch Verhältnismäßigkeitserwägungen zu beachten sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 48 f.).
Daher ist grundsätzlich ein innerer Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 54).
Diese Schätzungsmethode wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang als grundsätzlich zulässig anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 58 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
In einem neueren Urteil hat der BFH hingegen festgehalten, dass "erhebliche Zweifel" an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 83).
Zwar ist der äußere Betriebsvergleich weiterhin eine in der Praxis der Betriebsprüfung anerkannte und notwendige Schätzungsmethode, auf die zurückgegriffen werden darf, wenn andere, tendenziell genauere Methoden unter den besonderen Bedingungen des geprüften Einzelfalls nicht zur Verfügung stehen oder - mit zumutbarem Aufwand - nicht anwendbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 85).
Auch ist die Anwendung einer amtlichen Richtsatzsammlung, die näher bezeichnete Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllt, als taugliche Schätzungsmethode des äußeren Betriebsvergleichs anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 87).
Gegenwärtig bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung als Grundlage für eine Schätzung in ihrer bisherigen Ausprägung, die sich insbesondere aus der Frage nach der Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten sowie der Nichtberücksichtigung von Verlustbetrieben ergeben (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 88 ff.).
Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation des Antragsgegners, dass es in dem Verfahren, das dem BFH-Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) zugrunde lag, um eine Diskothek gegangen sei, für die der BFH die Heranziehung der in der amtlichen Richtsatzsammlung festgelegten Richtsätze für Gaststätten beanstandet habe.
- BFH, 15.04.2026 - X R 14/24
Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; …
Jedoch greift sie zwei wesentliche Kritikpunkte auf, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 (BFHE 278, 428, Rz 30) angesprochen und in seinem Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 (BFHE 290, 318, Rz 114 ff., 129 ff.) weiter ausgeführt hat, nämlich die Frage nach der hinreichenden Berücksichtigung regionaler Unterschiede durch die amtliche Richtsatzsammlung (s. dazu Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 129 ff.) und die Frage nach der Anwendbarkeit der amtlichen Richtsatzsammlung im Falle von Verlustbetrieben, insbesondere bei Betrieben mit Anlaufverlusten (s. dazu Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 118 f.).Rn. 24 bb) Formelle Mängel der Buchführung oder der Aufzeichnungen berechtigen nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteile vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 37, und vom 29.07.2025 - X R 23-24/21, DStR 2025, 2730, Rz 30, jeweils m.w.N.).
Werden in dem betreffenden Betrieb aber vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung die gesamte Buchführung oder die gesamten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen in Frage stellen und zur Verneinung der Ordnungsmäßigkeit führen mit der Folge, dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind (s. Senatsurteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 38 ff., m.w.N.).
In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen (so bereits Senatsurteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 64; s. ausführlich auch Senatsurteile vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 47 ff., und vom 29.07.2025 - X R 23-24/21, DStR 2025, 2730, Rz 40 ff., jeweils m.w.N.).
Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (s. wiederum Senatsurteile vom 18.06.2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318, Rz 55 f., und vom 29.07.2025 - X R 23-24/21, DStR 2025, 2730, Rz 49 ff.).
Rn. 37 c) Der Senat hat mit Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 (BFHE 290, 318, Rz 83 ff.) erhebliche Zweifel an der Eignung der amtlichen Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung geäußert.
- BGH, 13.07.2026 - 1 StR 128/26
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren als Teil der …
Die vom Bundesfinanzhof in neueren Entscheidungen - nicht tragend - geäußerten Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung als Grundlage einer Schätzung im Besteuerungsverfahren gemäß § 162 AO (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318 Rn. 58 f., 83 ff. und Beschluss vom 14. Dezember 2022 - X R 19/21, BFHE 278, 428 Rn. 26 ff. mwN; kritisch dazu allerdings etwa Weber-Grellet, FR 2026, 21, 33) stehen dem nicht entgegen.Es muss sich zunächst bewusst sein, dass die Heranziehung der Richtsatzsammlung einen äußeren Betriebsvergleich darstellt, der als solcher gegenüber einem inneren Betriebsvergleich als genauerer Methode ohnehin subsidiär ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2025 - X R 19/21, BFHE 290, 318 Rn. 54 mwN).
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 - 14 K 500/25
Hinzuschätzung wegen formeller Buchführungsmängel - Betrieb von Geldspielgeräten …
Der Senat berücksichtigt dabei die überzeugenden Ausführungen des X. Senats des Bundesfinanzhofs zu seinen Zweifeln an der Eignung der Richtsatzsammlung in der bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung (BFH-Urteil vom 18.06.2025 X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 83 ff.).Ein Zählprotokoll ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2025 X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 40 zur offenen Ladenkasse; siehe auch Anwendungserlass zur AO zu § 146 Nr. 3.3).
Diese Begründung erscheint dem Senat weder schlüssig noch wirtschaftlich vernünftig (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2025 X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476 Rn. 33).
- BFH, 19.11.2025 - IX B 121/24
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (vgl. zuletzt u.a. BFH-Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 37, m.w.N.). - FG Hamburg, 24.02.2026 - 6 V 90/25
Finanzgerichtsordnung, Abgabenordnung: Passivlegitimation im gerichtlichen …
Daher ist grundsätzlich ein innerer Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen (BFH, Urteil vom 18. Juni 2025, X R 19/21, BFH/NV 2025, 1476, juris-Rn. 54 m.w.N.).
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