Rechtsprechung
| BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Überleitung des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger: Notbedarfseinrede des Beschenkten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 138 BGB, § 242 BGB, § 412 BGB, § 528 Abs 1 BGB, § 529 Abs 2 BGB
Überleitung des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger: Notbedarfseinrede des Beschenkten - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 138, 242, 404, 412, 519, 528 Abs. 1, 529 Abs. 2, 818 Abs. 2
Notbedarfseinrede des Beschenkten ggü. Sozialhilfeträger; drohender Beanspruchung eigener Sozialhilfe bei Erfüllung des Rückforderungsanspruches - Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger hinsichtlich Verweigerung der Rückgabe des Geschenks durch den Beschenkten bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts; Notbedarfseinrede des ...
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 528 Abs. 1, 529 Abs. 2, 242, 138
Notbedarfseinrede des Beschenkten - erbrechtsiegen.de
Notbedarfseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger: Anspruch nicht ausgeschlossen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger hinsichtlich Verweigerung der Rückgabe des Geschenks durch den Beschenkten bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts; Notbedarfseinrede des ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung
- famrz.de (Kurzinformation)
Notbedarfseinrede: Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Überleitung des Anspruchs eines Schenkers auf Rückgabe wegen Verarmung auf Sozialhilfeträger
Besprechungen u.ä.
- ftcam-ra.de
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Rückforderung einer verschenkten Immobilie durch den Sozialhilfeträger
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHZ 220, 226
- NJW 2019, 1229
- MDR 2019, 728
- DNotZ 2019, 525
- FamRZ 2019, 701
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (14)
- BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06
Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden …
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, kann dies in vergleichbarer Weise sittlich anstößig sein wie der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, mit der die Ehegatten auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers dergestalt regeln, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf (BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06, BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.).Vertragsparteien, die wie bei einer Schenkung gemäß den §§ 519, 528, 529 Abs. 2 BGB auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Sitten, wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.).
Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 40; BGHZ 86, 82, 89 [zu 4 a]).
- BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Eine solche Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertragsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 87 f. [zu 3]; vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 233 [zu 2]).Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen (…vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 40; BGHZ 86, 82, 89 [zu 4 a]).
- BGH, 17.04.2018 - X ZR 65/17
Schenkung: Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung; Höhe …
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Rn. 10 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]) gesehen, dass die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzungen dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind.
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeitsfolge insbesondere dann zu beschränken ist, wenn die Sittenwidrigkeit nur in Bezug auf eine eindeutig abgrenzbare Regelung des Rechtsgeschäfts besteht wie etwa eine sittenwidrige Nebenabrede in einem im Übrigen nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Vertrag; der Verstoß hat in einem solchen Fall nur die Unwirksamkeit der sittenwidrigen Regelung zur Folge (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 [zu II 2 a]; vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47 [zu B 1];… MünchKomm.BGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 138 Rn. 159 mwN;… Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 19). - BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01
Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Rn. 13 Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, dass die Bemessungsgrundlage für den Empfang von Sozialhilfeleistungen nicht zwangsläufig mit derjenigen übereinstimmt, die für die Erhebung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB durch den Beschenkten gilt und nach der der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschenkte außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben oder dessen Wert zu erstatten, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden (s. zu den Bemessungsgrundsätzen BGH, Urteile vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 [zu II 2 a]; vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384 [zu V 1]). - BGH, 06.02.2009 - V ZR 130/08
Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Regelung über eine als Gegenleistung für die …
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Im Falle der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur Deckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozialhilfeträgers insoweit vermieden werden kann (…vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655 Rn. 16 mwN; vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 11). - BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund …
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Rn. 10 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH…, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]) gesehen, dass die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzungen dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind. - BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52
Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Eine solche Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertragsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 87 f. [zu 3]; vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 233 [zu 2]). - BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
Begriff des angemessenen Unterhalts
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Rn. 13 Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, dass die Bemessungsgrundlage für den Empfang von Sozialhilfeleistungen nicht zwangsläufig mit derjenigen übereinstimmt, die für die Erhebung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB durch den Beschenkten gilt und nach der der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschenkte außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben oder dessen Wert zu erstatten, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden (s. zu den Bemessungsgrundsätzen BGH, Urteile vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 [zu II 2 a]; vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384 [zu V 1]). - BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
Rückforderungsanpruch des verarmten Schenkers; Erfüllung des …
Auszug aus BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Im Falle der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur Deckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozialhilfeträgers insoweit vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655 Rn. 16 mwN;… vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 11). - BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91
Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer …
- BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit
- BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs
- BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 296/70
Pfändungsvorrecht - Träger der Sozialhilfe - Übergang des Vorrechts
- BGH, 14.07.2026 - X ZR 71/25
Schenkungsrückforderung: Wann der Anspruch verjährt
Dem Beschenkten verbleiben alle gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger begründeten Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger (BGH, Urteil vom 20. November 2018 - X ZR 115/16, NJW 2019, 1229 Rn. 15). - OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 24 U 7/21
Haftung mehrerer Beschenkter eines Hausgrundstücks im Falle der Verarmung des …
Rn. 36 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen sein, dass den Beklagten die Erhebung der Einrede verwehrt ist (§ 242 BGB), weil die Beklagten als Beschenkte sich jedenfalls grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben, dass ihr Vater infolge der Vollziehung der Schenkung für seinen Unterhalt nicht mehr würde aufkommen können und auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sein würde (BGH, Urteil vom 20.11.2018 - X ZR 115/16 -, juris).Dafür ist nicht erforderlich, dass der Beschenkte die Möglichkeit der Notbedarfseinrede gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers erkennt; ausreichend ist vielmehr die allgemeine Vorstellung, mit der Zuwendung den Vermögensgegenstand dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen (BGH, Urteil vom 20.11.2018 - X ZR 115/16 -, juris, Rn. 20).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - L 2 AS 1130/16 Soweit nach der Schenkung auch bei einer Rückgabe des Geschenks für einen der daran Beteiligten ein Notbedarf nicht zu vermeiden ist, soll es bei der mit der Schenkung gewollten Vermögensverschiebung verbleiben (BGH, Urt. vom 20.11.2018 - X ZR 115/16, juris Rn. 12).
Die Vollziehung eines Schenkungsvertrags verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen (BGH, Urt. vom 20.11.2018 - X ZR 115/16, juris Rn. 18).
- OLG Nürnberg, 12.05.2022 - 13 U 3853/21
Bausparverträge, Schenkungsvertrag, Sittenwidrigkeit, Angemessener Unterhalt, …
Vielmehr ist dem Beschenkten die Erhebung der Notbedarfseinrede verwehrt (BGH, Urteil vom 20.11.2018 - X ZR 115/16 -, BGHZ 220, 226-235, Rn. 20, 21).Daher ist die Schenkung einer Immobilie, die einen wesentlichen Teil des Vermögens des Schenkers bildet, nicht schon als solche sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2018 - X ZR 115/16 -, BGHZ 220, 226-235, Rn. 23).
- OLG München, 12.01.2023 - 8 U 2430/22
Einem unterhaltspflichtigen Kind ist im Bereich des Elternunterhalts ein …
- OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19
Gefährdung des Unterhalts des Schenkers als Verstoß gegen die guten Sitten
Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, ist dies sittlich anstößig (BGH, NJW 2019, 1229).
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Rechtsprechung
| BGH, 18.11.2018 - X ZR 115/16 |
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Rechtsprechung
| BGH, 18.11.2016 - X ZR 115/16 |
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