Rechtsprechung
| BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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FGO § 52d S 1, FGO § 52d S 2, FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2, GmbHG § 35 Abs 1 S 1, StBerG § 55d Abs 2
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
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Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
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§ 52d S 1 FGO, § 52d S 2 FGO, § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 35 Abs 1 S 1 GmbHG, § 55d Abs 2 StBerG
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage - IWW
§ ... 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 52d FGO, §§ 52a, 52d FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 52d Satz 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 52d Satz 1 FGO, § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 62 Abs. 2 FGO, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 86e des Steuerberatungsgesetzes, § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 55d Abs. 2 StBerG, § 31 BRAO, § 31a Abs. 1 BRAO, § 3 StBerG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 143 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
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Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Nutzungspflichtigkeit des besonderen elektronischen Steuerpostfachs für den anwaltlichen Vertreter einer gemischten Berufsausübungsgesellschaft
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
FGO § 52d
- IWW (Verfahrensmitteilung)
FGO § 52d
Elektronische Übermittlungspflicht, Verpflichtung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.11.2022 - 3 K 175/22
- BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Papierfundstellen
- BFHE 282, 216
- ZIP 2024, 952
- BB 2024, 405 (Ls.)
- DB 2024, 572
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Eine nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 55d Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Anschluss an das Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267 und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20).Zur weiteren Begründung bezieht sich die Klägerin auf das Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267).
Rn. 7 Der Streitfall weise gegenüber der vom BFH mit Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267) entschiedenen Streitsache Besonderheiten auf.
Zwar sind Steuerberater bereits seit dem 01.01.2018 verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786); eine Verpflichtung für Steuerberater, mit dem Gericht vollumfänglich elektronisch zu kommunizieren, war damit indes noch nicht verbunden (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15).
Im Zeitpunkt der Klageerhebung konnten Schriftsätze von ihr auch noch "schriftlich" --das heißt in Schriftform (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), oder, wie im Streitfall, per Telefax-- übermittelt werden (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 16; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, dritter Spiegelstrich).
Vor diesem Hintergrund sind auch Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein beA unterhalten), jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn sie als Prozessbevollmächtigte auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 18, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 3; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, vierter Spiegelstrich).
Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass für sie ein gesetzlicher Vertreter handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 21; zu einer Berufsausübungsgesellschaft in Gestalt einer steuerberatenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vgl. Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2022 - 4 K 214/22, EFG 2022, 1772).
Rn. 21 bb) Soweit das BAG in seinem Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 (BB 2023, 1395) die Nutzungspflicht eines Syndikusanwalts, der für einen Verband erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, bejaht hat, hat es sich --mangels vergleichbarer Ausgangslage-- von dem BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267) --zu einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, die, wie vorliegend, durch ihren als Rechtsanwalt zugelassenen gesetzlichen Vertreter handelte-- ausdrücklich abgegrenzt und insoweit eine Abweichung selbst ausgeschlossen (BAG-Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22, BB 2023, 1395, Rz 37).
- BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20
Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Eine nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 55d Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Anschluss an das Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267 und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20).Der Umstand, dass der handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer außerhalb seiner Tätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20, Betriebs-Berater --BB-- 2023, 2419).
Rn. 22 Soweit das BAG mit Beschluss vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 (BB 2023, 2419) die Nutzungspflicht eines Verbandsvertreters, der nicht als Syndikusanwalt zugelassen ist, selbst für den Fall verneint hat, dass dieser außerhalb des Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, stimmt dies mit der Rechtsprechung des BFH überein.
- BFH, 23.08.2022 - VIII S 3/22
Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 15 aa) Zwar sind Rechtsanwälte, die --als natürliche Person (Einzelanwalt)-- im Verzeichnis (§ 31 BRAO) der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind und für die von der Bundesrechtsanwaltskammer ein beA (§ 31a Abs. 1 BRAO) eingerichtet worden ist, nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83; Beschluss des FG Münster vom 22.02.2022 - 8 V 2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 592, rechtskräftig; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 13).Vor diesem Hintergrund sind auch Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein beA unterhalten), jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn sie als Prozessbevollmächtigte auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 18, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 3; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, vierter Spiegelstrich).
- FG Niedersachsen, 18.11.2022 - 3 K 175/22
Anwaltspostfach; beA; Finanzgericht; GmbH; Klageerhebung; …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Auf die Revision der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2022 - 3 K 175/22 aufgehoben.Rn. 3 Das FG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2022 - 3 K 175/22 als unzulässig ab.
- BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 20 aa) Soweit der BGH mit Beschlüssen vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2023, 189, zu einem anwaltlichen Insolvenzverwalter), vom 31.01.2023 - XIII ZB 90/22 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2023, 719, zu einem anwaltlichen Verfahrenspfleger) und vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (MDR 2023, 1133, zu einem anwaltlichen Berufsbetreuer) die Nutzungspflicht des jeweils betreffenden Rechtsanwalts bejaht hat, ist dies mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater, der (auch) als Rechtsanwalt zeichnet, vergleichbar, nicht jedoch mit einem Rechtsanwalt, der --wie vorliegend-- als gesetzlicher Vertreter einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt. - BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 21 bb) Soweit das BAG in seinem Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 (BB 2023, 1395) die Nutzungspflicht eines Syndikusanwalts, der für einen Verband erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, bejaht hat, hat es sich --mangels vergleichbarer Ausgangslage-- von dem BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267) --zu einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, die, wie vorliegend, durch ihren als Rechtsanwalt zugelassenen gesetzlichen Vertreter handelte-- ausdrücklich abgegrenzt und insoweit eine Abweichung selbst ausgeschlossen (BAG-Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22, BB 2023, 1395, Rz 37). - BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 20 aa) Soweit der BGH mit Beschlüssen vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2023, 189, zu einem anwaltlichen Insolvenzverwalter), vom 31.01.2023 - XIII ZB 90/22 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2023, 719, zu einem anwaltlichen Verfahrenspfleger) und vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (MDR 2023, 1133, zu einem anwaltlichen Berufsbetreuer) die Nutzungspflicht des jeweils betreffenden Rechtsanwalts bejaht hat, ist dies mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater, der (auch) als Rechtsanwalt zeichnet, vergleichbar, nicht jedoch mit einem Rechtsanwalt, der --wie vorliegend-- als gesetzlicher Vertreter einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt. - BGH, 31.01.2023 - XIII ZB 90/22
Freiheitsentziehungssache: Pflicht des anwaltlichen Verfahrenspflegers zur …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 20 aa) Soweit der BGH mit Beschlüssen vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2023, 189, zu einem anwaltlichen Insolvenzverwalter), vom 31.01.2023 - XIII ZB 90/22 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2023, 719, zu einem anwaltlichen Verfahrenspfleger) und vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (MDR 2023, 1133, zu einem anwaltlichen Berufsbetreuer) die Nutzungspflicht des jeweils betreffenden Rechtsanwalts bejaht hat, ist dies mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater, der (auch) als Rechtsanwalt zeichnet, vergleichbar, nicht jedoch mit einem Rechtsanwalt, der --wie vorliegend-- als gesetzlicher Vertreter einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt. - FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22
Umfassender beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 16 bb) Auch "gemischte" Berufsausübungsgesellschaften, bei denen neben Steuerberatern auch andere Berufsträger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) tätig sind und die neben steuerlichen Beratungsleistungen auch Dienstleistungen anbieten, die über die Befugnisse des § 3 StBerG hinausgehen, können nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung ("Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater") einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt; ein solches Dokument darf nach dem 31.12.2021 nicht mehr schrift(sätz)lich oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22, EFG 2022, 1547; vgl. Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, fünfter Spiegelstrich). - FG Münster, 22.02.2022 - 8 V 2/22
Übermittlung des Klageantrags als elektronisches Dokument hinsichtlich der …
Auszug aus BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Rn. 15 aa) Zwar sind Rechtsanwälte, die --als natürliche Person (Einzelanwalt)-- im Verzeichnis (§ 31 BRAO) der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind und für die von der Bundesrechtsanwaltskammer ein beA (§ 31a Abs. 1 BRAO) eingerichtet worden ist, nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83; Beschluss des FG Münster vom 22.02.2022 - 8 V 2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 592, rechtskräftig; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 13). - FG Hessen, 10.05.2022 - 4 K 214/22
Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide für die Körperschaftssteuer und …
- BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05
Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte; …
- BFH, 22.06.2016 - V R 49/15
Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden …
- BFH, 16.01.2024 - VII R 34/22
Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Diese haben --allerdings für eine Steuerberatungsgesellschaft mbH-- entschieden, dass eine (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer GmbH nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig wird, dass für sie ein gesetzlicher Vertreter handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde (BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 21; BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R 39/22, BFHE 282, 216).Rn. 46 (1) Allerdings haben der IX. und der XI. Senat des BFH im Zusammenhang mit der Nutzungspflicht einer Steuerberatungsgesellschaft mbH gemäß § 52d Satz 1 FGO Folgendes ausgeführt: Auch "gemischte" Berufsausübungsgesellschaften, bei denen neben Steuerberatern auch andere Berufsträger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) tätig seien und die neben steuerlichen Beratungsleistungen auch Dienstleistungen anböten, die über die Befugnisse des § 3 StBerG hinausgingen, könnten nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung ("Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater") einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittele; ein solches Dokument dürfe nach dem 31.12.2021 nicht mehr schrift(sätz)lich oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 19; BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R 39/22, BFHE 282, 216; ebenso Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, 5.
Ebenso handelte es sich bei den zitierten Ausführungen des XI. Senats im BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R 39/22 (BFHE 282, 216) um ein obiter dictum.
Mit einem Rechtsanwalt, der --wie vorliegend-- als gesetzlicher Vertreter einer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt, ist dies nicht vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R 39/22, BFHE 282, 216).
Rn. 52 Soweit das BAG mit Beschluss vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 die Nutzungspflicht eines Verbandsvertreters, der nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, selbst für den Fall verneint hat, dass dieser außerhalb des Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, stützt dies die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R 39/22, BFHE 282, 216).
- BGH, 04.04.2024 - I ZB 64/23
Verpflichtung zur Nutzung des beA bei Tätigwerden eines Anwalts in eigener …
Außerdem sind auch Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen und damit ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten, jedenfalls dann verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn sie als Prozessbevollmächtigte auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (BFH, DB 2024, 572 [juris Rn. 15 f.] mwN).Eine solche Verpflichtung trifft auch die nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht, die keine Dienstleistungen anbietet, die über die Befugnisse des § 3 StBerG hinausgehen, wenn sie in einem finanzgerichtlichen Verfahren durch ihren - über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügenden - gesetzlichen Vertreter handelt, der dem Gericht gegenüber aber nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BFH, DB 2024, 572 [juris Rn. 17]).
- BFH, 17.07.2024 - XI R 18/22
Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen im Falle einer …
Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache entscheiden (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.3.b;… vom 22.06.2016 - V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754, Rz 23; vom 18.10.2023 - XI R 39/22, BFHE 282, 216, BStBl II 2024, 490, Rz 9). - FG Hessen, 10.10.2024 - 10 K 1032/23
Rollenbezogenes Verständnis der Pflicht zur Nutzung des elektronischen …
Ebenso hat der BFH dem Umstand, dass der handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer einer damals (noch) nicht nutzungspflichtigen Prozessbevollmächtigten (Steuerberatungsgesellschaft mbH) außerhalb seiner Tätigkeit für diese über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R 39/22, BStBl II 2024, 490 Rn. 17).
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