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Rechtsprechung
   BFH, 21.05.2026 - V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21)   

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https://dejure.org/2026,29333
BFH, 21.05.2026 - V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21) (https://dejure.org/2026,29333)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2026 - V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21) (https://dejure.org/2026,29333)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2026 - V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21) (https://dejure.org/2026,29333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 11 S 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 UStG 2005, Art 24 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 98 Abs 1 EGRL 112/2006
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.05.2026 V R 8/26 - Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

  • IWW

    § 168 Satz 1 der Abgabenordnung, § ... 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Anh. III MwStSystRL, Art. 98 MwStSystRL, § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG, Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 126 Abs. 2 FGO, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, Anh. III Nr. 12 MwStSystRL, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 118 Abs. 2 FGO, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de

    Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 11, UStG § 12 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98
    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.03.2026 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) wie folgt geantwortet:.

    Es ist der Ansicht, dass nach dem EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG , wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienten und daher auch bei pauschaler Abrechnung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, unionsrechtlich zulässig sei und die Voraussetzungen für dessen Anwendung im Streitfall vorlägen.

    Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.

    bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22) zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien.

    Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22).

    Das gesetzliche Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei nach dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22) unzulässig, da eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegen müsse, der sich nach der Hauptleistung richte.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    Mit Zustimmung der Beteiligten hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst das Ruhen des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516/21 angeordnet.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (ECLI:EU:C:2023:372) wurde das Revisionsverfahren zunächst fortgesetzt und dann mit Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 ( XI R 7/21) (BFHE 283, 507 , BStBl II 2024, 608 ) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unter Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.
  • BFH, 21.05.2026 - V R 8/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    NV: An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG , ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist (im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2026 - V R 8/26, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (ECLI:EU:C:2023:372) wurde das Revisionsverfahren zunächst fortgesetzt und dann mit Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 ( XI R 7/21) (BFHE 283, 507 , BStBl II 2024, 608 ) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unter Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.
  • BFH, 20.11.2025 - V R 10/23

    Umsatzsteuer und Transfergesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    a) Mit der Frühstücksleistung wandte die Klägerin ihren Hotelgästen einen eigenständig verbrauchsfähigen Vorteil (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 20.11.2025 - V R 10/23, BStBl II 2026, 572 , Rz 25) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ) im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zu, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der Gegenleistung der Hotelgäste begründete.
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e. …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - V R 10/26
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.09.2020 - 1 K 772/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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   BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23, V R 10/26, XI R 7/21, V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21)   

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BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23, V R 10/26, XI R 7/21, V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21) (https://dejure.org/2026,29553)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2026 - XI R 13/23, V R 10/26, XI R 7/21, V R 10/26 (XI R 13/23, XI R 7/21) (https://dejure.org/2026,29553)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.03.2026 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Rn. 7 Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 12 Es ist der Ansicht, dass nach dem EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienten und daher auch bei pauschaler Abrechnung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, unionsrechtlich zulässig sei und die Voraussetzungen für dessen Anwendung im Streitfall vorlägen.

    Rn. 19 Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.

    Rn. 23 bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22) zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien.

    Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22).

    Das gesetzliche Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei nach dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22) unzulässig, da eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegen müsse, der sich nach der Hauptleistung richte.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Rn. 6 Mit Zustimmung der Beteiligten hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst das Ruhen des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516/21 angeordnet.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (ECLI:EU:C:2023:372) wurde das Revisionsverfahren zunächst fortgesetzt und dann mit Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21) (BFHE 283, 507, BStBl II 2024, 608) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Rn. 19 Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.
  • BFH, 21.05.2026 - V R 8/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    NV: An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist (im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2026 - V R 8/26, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (ECLI:EU:C:2023:372) wurde das Revisionsverfahren zunächst fortgesetzt und dann mit Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21) (BFHE 283, 507, BStBl II 2024, 608) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.
  • BFH, 20.11.2025 - V R 10/23

    Umsatzsteuer und Transfergesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Rn. 17 a) Mit der Frühstücksleistung wandte die Klägerin ihren Hotelgästen einen eigenständig verbrauchsfähigen Vorteil (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 20.11.2025 - V R 10/23, BStBl II 2026, 572, Rz 25) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zu, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der Gegenleistung der Hotelgäste begründete.
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e. …

    Auszug aus BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.09.2020 - 1 K 772/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 13/23, XI R 7/21   

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https://dejure.org/2024,12954
BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 13/23, XI R 7/21 (https://dejure.org/2024,12954)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 13/23, XI R 7/21 (https://dejure.org/2024,12954)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 13/23, XI R 7/21 (https://dejure.org/2024,12954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § ... 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2, FGO § 74, FGO § 121 S 1, EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 S 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 S 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12, AEUV Art 267 Abs 3, UStG § 3 Abs 9, UStG VZ 2013
    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

  • rechtsinformationen.bund.de

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 UStG 2005, § 74 FGO, § 121 S 1 FGO
    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

  • IWW

    Richtlinie 2006/112/EG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, § 168 Satz 1 de... r Abgabenordnung, § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, Art. 98 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Anhangs III MwStSystRL, Art. 98 MwStSystRL, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

  • rechtsportal.de

    Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen); Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 11 ; UStG § 12 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 11, UStG § 12 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98
    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 1430 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.01.2024 - XI R 11/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

    Auszug aus BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23
    im Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491.

    Rn. 21 2. Ausgehend davon ist im Streitfall das Frühstück --anders als im Vorlageverfahren XI R 11/23 (XI R 34/20)-- eine unselbständige Nebenleistung, da es --abgesehen von einer einmaligen Ausnahme-- weder hinzugebucht noch abgewählt werden konnte.

    und 2. in dem die Parkplatzgestellung als unselbständige Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden betreffenden Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20).

    Das Frühstück wird mit dem Regelsteuersatz besteuert, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich --wie im Verfahren XI R 11/23 (XI R 34/20)-- um eine selbständige Hauptleistung handelt oder --wie hier-- um eine unselbständige Nebenleistung.

    Rn. 29 3. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20) unter B.III.4.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23
    Rn. 9 Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 17.03.2022 - XI R 7/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516/21 angeordnet.

    Rn. 10 Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) --künftig: Finanzamt X-- vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 wurde das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 13/23 (XI R 7/21) fortgesetzt.

    Rn. 12 Das FA wendet ein, dass der EuGH im Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 nicht über ein nationales, gesetzliches Aufteilungsgebot zu entscheiden gehabt habe, da § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG ein solches gesetzliches Aufteilungsgebot nicht statuiere.

    Die bisherige (auch seitens des Bundesfinanzhofs --BFH-- bestätigte) Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots sei durch das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 nicht erschüttert.

    Rn. 23 Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob er nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit unionsrechtskonform ist (vergleiche dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 57).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23
    Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien.

    Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22.

    Das gesetzliche Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei nach dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 unzulässig, da eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegen müsse, der sich nach der Hauptleistung richte.

    Rn. 23 Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob er nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit unionsrechtskonform ist (vergleiche dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 57).

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 7/21

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung

    Auszug aus BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23
    Rn. 9 Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 17.03.2022 - XI R 7/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516/21 angeordnet.

    Rn. 10 Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) --künftig: Finanzamt X-- vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 wurde das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 13/23 (XI R 7/21) fortgesetzt.

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot - …

    Auszug aus BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23
    Rn. 23 Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob er nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit unionsrechtskonform ist (vergleiche dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 57).
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e. …

    Auszug aus BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23
    Rn. 5 Das Hessische Finanzgericht (FG) wies mit seinem Urteil vom 16.09.2020 - 1 K 772/19 (juris) die Klage ab.
  • BFH, 21.05.2026 - V R 10/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (ECLI:EU:C:2023:372) wurde das Revisionsverfahren zunächst fortgesetzt und dann mit Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 ( XI R 7/21) (BFHE 283, 507 , BStBl II 2024, 608 ) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unter Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.
  • BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (ECLI:EU:C:2023:372) wurde das Revisionsverfahren zunächst fortgesetzt und dann mit Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21) (BFHE 283, 507, BStBl II 2024, 608) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.
  • FG Münster, 13.03.2025 - 5 K 894/22

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen durch …

    Sofern der Senat ihrer Rechtsauffassung nicht folge und von einer einheitlichen Leistung ausgehe, sei ein Ruhendstellen des Verfahrens denkbar, bis in den aktuellen Vorlageverfahren des Bundesfinanzhofs (BFH) an den EuGH (BFH-EuGH-Vorlagen vom 10.1.2024 XI R 11/23, BStBl. II 2024, 601; vom 10.1.2024 XI R 13/23, BStBl. II 2024, 608; vom 10.1.2024 XI R 14/23, BStBl. II 2024, 610) Entscheidungen ergangen seien.

    Rn. 145 II. Soweit die Klägerin ein Ruhen des Verfahrens wegen der Vorlageverfahren des BFH an den EuGH (BFH-EuGH-Vorlagen vom 10.1.2024 XI R 11/23, BStBl. II 2024, 601; vom 10.1.2024 XI R 13/23, BStBl. II 2024, 608; vom 10.1.2024 XI R 14/23, BStBl. II 2024, 610) begehrt, kommt ein solches nicht in Betracht.

  • FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung …

    Die aktuellen Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH zum Aufteilungsgebot bei Nebenleistungen im Beherbergungsbetrieb (Aktenzeichen XI R 11/23 bzw. XI R 34/20 betreffend Parkplätze, XI R 13/23 bzw. XI R 7/21 betreffend Frühstück und XI R 14/23 bzw. XI R 22/21 betreffend Parkplätze, Fitness- und Wellnessleistungen, WLAN) sind bereits mangels dortiger Erheblichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG für den Streitfall nicht einschlägig.
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Rechtsprechung
   BFH, 17.03.2022 - XI R 7/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,51790
BFH, 17.03.2022 - XI R 7/21 (https://dejure.org/2022,51790)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2022 - XI R 7/21 (https://dejure.org/2022,51790)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2022 - XI R 7/21 (https://dejure.org/2022,51790)
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Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 11, UStG § 12 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98
    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 11 ; UStG § 12 Abs 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus BFH, 17.03.2022 - XI R 7/21
    Entspricht das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsverbot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, auch nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (EU:C:2018:22) noch Unionsrecht?.
  • BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

    Rn. 9 Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 17.03.2022 - XI R 7/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516/21 angeordnet.

    Rn. 10 Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) --künftig: Finanzamt X-- vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 wurde das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 13/23 (XI R 7/21) fortgesetzt.

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG …

    Rn. 34 (b) Die veröffentlichte Rechtsprechung der FG geht ebenso wie das FG Nürnberg in der Vorentscheidung davon aus, dass das Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) den unionsrechtlichen Vorgaben genüge (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, rechtskräftig; Hessisches FG, Urteil vom 16.09.2020 - 1 K 772/19, juris, Rev. unter XI R 7/21 anhängig; Sächsisches FG, Urteil vom 23.09.2020 - 2 K 352/20, EFG 2021, 244, Rev. unter XI R 34/20 anhängig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887, Rev. unter XI R 35/20 anhängig; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.08.2021 - 5 K 174/19, EFG 2022, 140, Rev. unter XI R 22/21 anhängig).
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