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   BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14   

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BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14 (https://dejure.org/2015,3901)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14 (https://dejure.org/2015,3901)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14 (https://dejure.org/2015,3901)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 Abs 2 BGB, § 4 BEEG, § 6 BEEG
    Minderjährigenunterhalt: Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch Verdoppelung der Bezugsdauer von Elterngeld nach der Geburt eines zweiten Kindes

  • IWW

    § 1615 l BGB, § ... 11 Satz 4 BEEG, §§ 1570, 1615 l BGB, § 1603 Abs. 1 BGB, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB, § 1356 Abs. 1 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 6 Satz 2 BEEG, § 4 Abs. 3 BEEG, § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB, §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung des durch eine Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalts

  • rewis.io

    Minderjährigenunterhalt: Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch Verdoppelung der Bezugsdauer von Elterngeld nach der Geburt eines zweiten Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung des durch eine Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt - und die Betreuung eines weiteren Kindes

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Entfällt die Unterhaltspflicht nach einer weiteren Kindsgeburt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht und der Bezug von Elterngeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen des Elterngeldes im Unterhaltsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen zur Nebentätigkeit kann bei Bezug von Elterngeld zeitweise ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen zur Nebentätigkeit kann bei Bezug von Elterngeld zeitweise ausgeschlossen sein

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen der Regelungen des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes auf die unterhaltsrechtlichen Regelungen des BGB

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Unterhaltspflicht für Mutter in der Elternzeit

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Unterhaltspflicht bei verlängerter Bezugsdauer von Elterngeld

  • unterhalt24.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt - Keine Unterhaltspflicht bei verlängertem Bezugsdauer des Elterngelds

  • schneideranwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auswirkungen von Elterngeld und Elternzeit auf den Kindesunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1178
  • MDR 2015, 396
  • FamRZ 2015, 738
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. April 2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).

    Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).

    Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).

    Es ist also - im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen - nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1011 f.).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 2 UF 443/12

    Unterhalt: Keine Obliegenheitsverletzung des unterhaltspflichtigen Elternteils

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 281; vgl. Liceni-Kierstein FamRB 2014, 119).

    Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302).

  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    Diese Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 26).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).
  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    Diese Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 26).
  • OLG Bamberg, 13.04.2011 - 7 UF 17/11

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes: Wahl der Verlängerung des

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14
    Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302).
  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

    Denn die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen für eine anzuerkennende Rollenwahl in der neuen Beziehung (vgl. FamRZ 2015, 738 ) sind erfüllt.
  • OLG Koblenz, 08.03.2021 - 7 UF 613/20

    Coronabonus nicht auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen

    Die Inanspruchnahme einer 2-jährigen Elternzeit in Verbindung mit einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden durch die Antragstellerin und die damit einhergehende innerfamiliäre Rollenverteilung verletzt hier keine unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten (vgl. dazu auch OLG Koblenz NZFam 2017, 615; BGH MDR 2015, 396), die damit einhergehende Belastung angesichts der gesteigerten Unterhaltspflicht im Verhältnis zu allen drei Kinder indes auch nicht überobligatorisch.
  • OLG Koblenz, 21.09.2016 - 13 UF 257/16

    Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt: Leistungsunfähigkeit der

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738) anerkannt, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht.

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2006, 1827 [1828] und FamRZ 2006, 1010 [1012]; BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738-740, Rn. 15-17 m. w. Nachw.).

  • KG, 28.06.2023 - 16 UF 11/23

    Rückgriff UV-Kasse

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nämlich nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XI ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 16]).

    Damit stünden dem Antragsgegner daher selbst dann, wenn sein "Rollenwechsel" beachtlich sein sollte, mit seinem Anspruch auf Elterngeld Plus in Höhe von 652, 82 ?/Monat und seinem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 4 BGB gegen die Mutter von A... in jedem Fall ausreichende Mittel zur Verfügung, um die vom Familiengericht festgesetzte Unterhaltsforderung des Antragstellers erfüllen zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 22] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 281): Denn da der Antragsgegner sich auf seine Leistungsunfähigkeit beruft, obliegt es ihm, sich auf ein eventuelles Fehlen von Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. eine unzureichende Leistungsfähigkeit seiner nach § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB pflichtigen Lebenspartnerin zu berufen und dies ggf. auch zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 [Rz. 27] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [82. Aufl. 2023], § 1603 Rn. 47).

  • OLG Brandenburg, 24.01.2017 - 10 WF 80/16

    Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit eines Kindes:

    Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, NJW 2015, 1178, Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., Einleitung Rn. 48).
  • OLG Koblenz, 24.08.2016 - 13 UF 257/16

    Unterhaltspflicht der Kindesmutter nach Geburt eines Kindes in einer neuen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010 ; Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 ) anerkannt, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht.

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2006, 1827 [1828] und FamRZ 2006, 1010 [1012]; BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 -740, Rn. 15-17 m. w. Nachw.).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 15 WF 35/20

    Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts

    Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2015, 738).
  • LG Düsseldorf, 15.10.2020 - 25 T 475/94
    An dieser fehlt es unter anderem dann, wenn die Betreuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2015, Ax. XII ZB 181/14, Rn. 11 - zitiert nach beck-online).

    Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (BGH, Beschluss vom 15.01.2014, Az. XII ZB 443/13, Rn. 7; Beschluss vom 11.02.2015, Ax. XII ZB 181/14, a.a.O. - jeweils zitiert nach beck-online).

  • OLG Koblenz, 21.09.2016 - 13 UF 358/16

    Mindestkindesunterhaltsanspruch: Ersatzhaftung der betreuenden Kindesmutter in

    Im Rahmen einer hierzu zukünftig anstehenden Entscheidung der Kindesmutter und ihres Ehemanns könnte dann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unterhaltsrechtlich zulässigen Rollenwahl (vgl. BGH FamRZ 2015, 738) bedeutsam sein.
  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 15 WF 35/20
    Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2015, 738).
  • VG Bayreuth, 21.07.2021 - B 8 K 20.633

    Aufgeteilte Kinder, Leistungsunfähigkeit eines Elternteils

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