Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-Verordnung: Behandlung einer außergerichtlichen Privatscheidung durch einvernehmliche Erklärungen der Ehegatten vor einem italienischen Standesbeamten; Entbehrlichkeit der Anerkennung der Eheauflösung ...
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Art 1 Abs 1 Buchst a EGV 2201/2003, Art 2 Nr 4 EGV 2201/2003, Art 21 Abs 1 EGV 2201/2003, Art 46 EGV 2201/2003
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:a. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine ... - IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung hinsichtlich Klärung der Frage der Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) als Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO; Beurkundung der in Italien durch ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung hinsichtlich Klärung der Frage der Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) als Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO; Beurkundung der in Italien durch ...
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Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Italienische Eheauflösung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Europäische Privatscheidungen: Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO?
- famrz.de (Kurzinformation)
Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO auf europäische Privatscheidungen (Vorlage an EuGH)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
132/2014 DejuridifizierungsGd (Italien) Art. 6; 132/2014 DejuridifizierungsGd (Italien) Art. 12; 898/1970 EheauflösungG (Italien) Art. 3; AEUV Art. ... 267; EuEheVO 2019/1111 Art. 65; EuEheVO 2019/1111 Art. 100; EuEheVO 2201/2003 Art. 2; EuEheVO 2201/2003 Art. 21; EuEheVO 2201/2003 Art. 46; Rom III-VO 1259/2010 Art. 1
Anerkennung und Vollstreckung --> Ehe- und Kindschaftssachen; Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften --> Scheidung, Trennung - juraforum.de (Kurzinformation)
Anerkennung von italienischen Scheidungen in Deutschland
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2021, 344
- MDR 2021, 100
- FamRZ 2021, 119
- FamRZ 2021, 214
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Rn. 28 b) Der Senat hat berücksichtigt, dass sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169) bereits mittelbar mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Privatscheidungen dem Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung unterfallen.Doch Bezugnahmen der Rom III-Verordnung auf das Tätigwerden eines "Gerichts" und das Vorhandensein eines "Verfahrens" machten deutlich, dass ausschließlich solche Ehescheidungen erfasst sein sollten, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 39).
Die sachlichen Anwendungsbereiche von Rom III-Verordnung und Brüssel IIa-Verordnung sollten miteinander im Einklang stehen, so dass die Definition des Begriffs der Ehescheidung in beiden Verordnungen übereinstimmen müsse (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 40 ff.).
Daher sei davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber nur Situationen vor Auge hatte, in denen die Ehescheidung entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen wird (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 44 f.).
Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs "Ehescheidung" in der Brüssel IIa-Verordnung ergebe sich daher aus den mit der Rom III-Verordnung verfolgten Zielen, dass diese nur Ehescheidungen erfasse, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 47 f.).
Für den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung kann aus Sicht des Senats insoweit nichts anderes gelten (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saumandsgaard vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./. Mamisch - NZFam 2017, 997 Rn. 55 ff.), weil Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Überlegung zugrunde liegt, dass von der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung eben diese Gewähr zu erwarten ist (vgl. auch Erwägungsgrund 21 zur Brüssel IIa-Verordnung).
Rn. 35 d) Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der Brüssel IIa-Verordnung keine Veranlassung hatte, Vertragsscheidungsformen wie die nun in Italien vorgesehenen in seine Überlegungen und in seinen gesetzgeberischen Willen einzubeziehen, weil sie im Recht der Mitgliedstaaten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen waren (Antomo StAZ 2020, 33, 42; vgl. auch EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 45 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts Saumandsgaard vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./. Mamisch - NZFam 2017, 997 Rn. 65 f.).
- EuGH, 20.12.2017 - C-372/16
Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Rn. 28 b) Der Senat hat berücksichtigt, dass sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169) bereits mittelbar mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Privatscheidungen dem Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung unterfallen.Doch Bezugnahmen der Rom III-Verordnung auf das Tätigwerden eines "Gerichts" und das Vorhandensein eines "Verfahrens" machten deutlich, dass ausschließlich solche Ehescheidungen erfasst sein sollten, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 39).
Die sachlichen Anwendungsbereiche von Rom III-Verordnung und Brüssel IIa-Verordnung sollten miteinander im Einklang stehen, so dass die Definition des Begriffs der Ehescheidung in beiden Verordnungen übereinstimmen müsse (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 40 ff.).
Daher sei davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber nur Situationen vor Auge hatte, in denen die Ehescheidung entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen wird (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 44 f.).
Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs "Ehescheidung" in der Brüssel IIa-Verordnung ergebe sich daher aus den mit der Rom III-Verordnung verfolgten Zielen, dass diese nur Ehescheidungen erfasse, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 47 f.).
Rn. 35 d) Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der Brüssel IIa-Verordnung keine Veranlassung hatte, Vertragsscheidungsformen wie die nun in Italien vorgesehenen in seine Überlegungen und in seinen gesetzgeberischen Willen einzubeziehen, weil sie im Recht der Mitgliedstaaten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen waren (Antomo StAZ 2020, 33, 42; vgl. auch EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 45 ff.;… Schlussanträge des Generalanwalts Saumandsgaard vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./. Mamisch - NZFam 2017, 997 Rn. 65 f.).
- BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18
Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Dieses Anerkennungsverfahren ist jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat, auch für sog. Privatscheidungen eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 158/18 - juris Rn. 17 mwN).Die Anwendung dieser Norm ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn - wie hier - wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 158/18 - juris Rn. 19 f. mwN).
Der rechtlichen Einordnung als Privatscheidung steht es dabei nicht entgegen, dass die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht wird, welches seinerseits formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 158/18 - juris Rn. 16;… Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 34 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434, 435).
- BGH, 28.05.2008 - XII ZR 61/06
Rechtsnatur einer Scheidung nach mosaischem Recht; Anerkennung in der …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Der rechtlichen Einordnung als Privatscheidung steht es dabei nicht entgegen, dass die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht wird, welches seinerseits formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegt (…vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 158/18 - juris Rn. 16; Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 34 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434, 435). - EuGH, 31.05.2018 - C-335/17
Der Begriff "Umgangsrecht" umfasst das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Hierfür maßgeblich ist eine verordnungsautonome Auslegung, die unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (…vgl. etwa EuGH Urteile vom 17. Oktober 2018 - Rs. C-393/18 PPU - FamRZ 2019, 132 Rn. 46 mwN und vom 31. Mai 2018 - Rs. C-335/17 Valcheva./.Babanarakis - FamRZ 2018, 1083 Rn. 19). - BGH, 02.02.1994 - XII ZR 148/92
Ausländische Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsantrages
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Der rechtlichen Einordnung als Privatscheidung steht es dabei nicht entgegen, dass die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht wird, welches seinerseits formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegt (…vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 158/18 - juris Rn. 16;… Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 34 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434, 435). - EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Hierfür maßgeblich ist eine verordnungsautonome Auslegung, die unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. etwa EuGH Urteile vom 17. Oktober 2018 - Rs. C-393/18 PPU - FamRZ 2019, 132 Rn. 46 mwN …und vom 31. Mai 2018 - Rs. C-335/17 Valcheva./.Babanarakis - FamRZ 2018, 1083 Rn. 19). - KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19
Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister
Auszug aus BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Rn. 19 a) Teilweise wird - wie vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung - die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-Verordnung auf die in Italien gemäß Art. 12 DL Nr. 132/2014 erfolgte Scheidung bejaht (Dutta FamRZ 2020, 1217 f.; Henrich in Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig Scheidung ohne Gericht? S. 361, 368; Scalzini StAZ 2016, 129, 131; wohl auch Mankowski NZFam 2020, 453) oder zumindest für möglich gehalten (Helms in Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig Scheidung ohne Gericht? S. 337, 347; Kohler/Pintens FamRZ 2016, 1509, 1515 f.; Schlürmann FamRZ 2019, 1035, 1040, allerdings nur für die Scheidung gemäß Art. 6 DL Nr. 132/2014).
- BGH, 01.07.2026 - XII ZB 208/23
Talaq-Scheidung: Verstoßung nach islamischem Recht wird in Deutschland nicht …
Maßgeblich ist allein der Rechtscharakter des Scheidungsaktes, so dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlicher Anerkennung und materiell-rechtlicher Wirksamkeitskontrolle ausländischer Scheidungen entscheidend darauf ankommt, ob der Rechtsgrund für die Eheauflösung im autoritativen Ausspruch eines Gerichts oder einer Behörde oder in dem privatautonomen rechtsgeschäftlichen Willen der Ehegatten zu finden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20 - FamRZ 2021, 119 Rn. 32;… vgl. zur Verstoßungsscheidung in Syrien: Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 15 f.;… vgl. zur Get-Scheidung in Israel: Senatsbeschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 34 ff. und Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - XII ZB 148/92 - FamRZ 1994, 434 f.; vgl. zur standesamtlich registrierten Scheidungsvereinbarung in Thailand: Senatsbeschluss BGHZ 110, 267 = FamRZ 1990, 607, 608).Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die staatliche Mitwirkung auf solche Tätigkeiten beschränkt, die mit Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktionen umschrieben werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20 - FamRZ 2021, 119 Rn. 32), und zwar insbesondere dann, wenn sie in der Sache nur der Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses für die rechtsgeschäftliche Scheidungserklärung der Ehegatten dient.
Weiterführende Aussagen dazu, welche Intensität und welche rechtliche Qualität die notwendige gerichtliche oder behördliche Kontrolle haben sollte, waren damit noch nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20 - FamRZ 2021, 119 Rn. 31).
- OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 21 W 151/20
Antragsberechtigung des Nachlassinsolvenzverwalters für ein Europäisches …
Die in der EuErbVO verwendeten Begriffe, hier der Begriff des "Nachlassverwalters", sind verordnungsautonom auszulegen (…vgl. EuGH, FamRZ 2019, 132, zit. nach juris Rn. 46; BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 187/20, juris Rn. 25). - KG, 28.04.2022 - 1 VA 2/22
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-VO: …
- KG, 01.12.2020 - 1 VA 1001/20
Anerkennungsfähigkeit einer vor einem nicaraguanischen Notar erfolgten Scheidung
Rn. 22 Der Senat hat dies im Falle der einvernehmlichen Ehescheidung vor einem italienischen Standesbeamten angenommen (Senat, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 W 236/19 - FamRZ 2020, 1215, 1216; a.A. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20 - juris), bei einer Ehescheidung durch Übereinkunft nach japanischem Recht jedoch abgelehnt (Senat, Beschluss vom 3. November 2020 - 1 VA 1010/20 - BeckRS 2020, 29599).
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Rechtsprechung
| BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
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Eheregister: Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten ohne vorherige Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 1 PStG, § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 PStG, § 107 Abs 1 S 1 FamFG, § 107 Abs 1 S 2 FamFG, § 97 Abs 1 S 2 FamFG
Eheregister: Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten ohne vorherige Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung - IWW
Art. 39 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, § ... 107 FamFG, § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa, § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Art. 21 Abs. 2 Brüssel IIa, Verordnung (EG) Nr. 1259/2010, § 5 Abs. 1 PStG, §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 16 PStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG, § 49 Abs. 1 PStG, § 49 Abs. 2 PStG, § 109 FamFG, § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Art. 2 Nr. 3 Brüssel IIa, Art. 39 Brüssel IIa-VO. Die Brüssel IIa, Art. 100 Abs. 1, 2 der Verordnung (EU) 2019/1111, Art. 39 Brüssel IIa, Art. 2 Nr. 4 der Brüssel IIa, Art. 2 Nr. 1, 3 und 4 Brüssel IIa
- Deutsches Notarinstitut
FamFG § 107
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten - Wolters Kluwer
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten; Beurkundung ohne weiteres Anerkennungsverfahren im deutschen Eheregister
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Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten; Beurkundung ohne weiteres Anerkennungsverfahren im deutschen Eheregister
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Eheregister: Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten ohne vorherige Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung
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Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einvernehmliche Privatscheidung in Italien - und das deutsche Eheregister
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Anerkennung ausländischer außergerichtlicher Scheidungen
- famrz.de (Kurzinformation)
Anerkennung einer italienischen Privatscheidung
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Scheidung - Anerkennung einer italienischen Privatscheidung
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
132/2014 DejuridifizierungsGd (Italien) Art. 12; EuEheVO 2019/1111 Art. 100; EuEheVO 2201/2003 Art. 1; EuEheVO 2201/2003 Art. 2; EuEheVO 2201/2003 Art. 21; EuEheVO 2201/2003 Art. 3... 9; FamFG § 97; FamFG § 107; FamFG § 109; PStG § 3; PStG § 5; PStG § 16; PStG § 49
Anerkennung und Vollstreckung --> Ehe- und Kindschaftssachen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2023, 2341
- MDR 2023, 913
- FamRZ 2023, 1103
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 15.11.2022 - C-646/20
Automatische Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen: Eine von einem …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20, FamRZ 2023, 21).Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 (FamRZ 2023, 21 ff.) bejaht.
Rn. 15 aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu auf den Vorlagebeschluss des Senats in seinem Urteil vom 15. November 2022 ausgeführt, Art. 2 Nr. 4 der Brüssel IIa-Verordnung sei - namentlich für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung - dahin auszulegen, dass die von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung errichtete Scheidungsurkunde über die Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung, die sie vor dem Standesbeamten gemäß der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften bestätigt haben, eine "Entscheidung" im Sinne der Verordnung darstelle, wenn dem Standesbeamten nicht nur die Aufgabe der Dokumentation der Erklärung zukomme, sondern er eine Prüfungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Ehescheidung habe (EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 53 ff.).
Rn. 16 (1) Aus Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1, 3 und 4 Brüssel IIa-VO ergebe sich, dass auch die Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über eine Ehescheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung eine Entscheidung in Ehescheidungssachen sein könne, sofern das Recht des Mitgliedstaats auch nicht gerichtlichen Behörden Zuständigkeiten in Ehescheidungssachen zuweise (EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 47 ff.).
Voraussetzung sei auch bei einvernehmlichen Ehescheidungen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht nach dem nationalen Verfahrensrecht eine Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen anhand des nationalen Rechts vornehme und feststelle, ob ein von freiem Willen der Ehegatten getragenes, wirksames Einvernehmen über die Scheidung gegeben sei (EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 53 ff.).
Aus Art. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014 gehe auch hervor, dass der Standesbeamte die Ehescheidung nur aussprechen dürfe, wenn die Voraussetzungen hierfür zweifelsfrei vorlägen (EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 63 ff.).
- BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18
Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20
Dieses Anerkennungsverfahren ist jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat, auch für sogenannte Privatscheidungen eröffnet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 17 mwN).Die Anwendung dieser Norm ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn - wie hier - wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 19 mwN).
- EuGH, 20.12.2017 - C-372/16
Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20
Dem stehe die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 (C-372/16 - NJW 2018, 447) nicht entgegen, wonach es sich bei Privatscheidungen nicht um Entscheidungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 (Rom III) und der Brüssel IIa-Verordnung handele, weil hierunter nur Scheidungen zu verstehen seien, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen würden. - KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19
Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20
Rn. 8 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2020, 1215 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Vereinbarung der Eheleute über die Auflösung ihrer Ehe vor dem italienischen Zivilstandsbeamten nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) handele es sich um eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO, weil diese nach Art. 12 Abs. 3 Satz 4 des Dekrets an die Stelle einer gerichtlichen Entscheidung trete und konstitutive Wirkung habe.
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