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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2022 - XII ZB 218/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6092
BGH, 23.02.2022 - XII ZB 218/21 (https://dejure.org/2022,6092)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2022 - XII ZB 218/21 (https://dejure.org/2022,6092)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21 (https://dejure.org/2022,6092)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug in einer Familiensache: Bewilligung bereits für den ersten Rechtszug; zu erwartende Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • IWW

    §§ 113 Abs. 1 Satz 2, ... 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, §§ 114 ff. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einstufung des Rechtsmittelführers als bedüftig im zweiten Rechtszug bei vorheriger Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits für den ersten Rechtszug und wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen; Abweichende Beurteilung der Verwertbarkeit von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung des Rechtsmittelführers als bedüftig im zweiten Rechtszug bei vorheriger Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits für den ersten Rechtszug und wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen; Abweichende Beurteilung der Verwertbarkeit von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 844
  • FamRZ 2022, 799
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19

    Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz - und die Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - XII ZB 218/21
    Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014).

    Der Beteiligte braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20 - FamRZ 2021, 209 Rn. 14 mwN und vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 10 mwN).

    Rn. 12 War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung allerdings aus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 9 mwN).

    Rn. 16 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats auch eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller nicht bewohnten Immobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 94/20

    Erwartung der Prozesskostenhilfebewilligung im zweiten Rechtszug

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - XII ZB 218/21
    Rn. 10 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu bewilligen, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingereicht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20 - FamRZ 2021, 209 Rn. 13 mwN).

    Der Beteiligte braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20 - FamRZ 2021, 209 Rn. 14 mwN …und vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 10 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2025 - 12 U 19/25

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist …

    Rn. 15 aa) Wurde der Partei, die Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragt, bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann sie bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen zwar im Grundsatz darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihre Bedürftigkeit annimmt (BGH, Beschl. v. 23.02.2022 - XII ZB 218/21, Rn. 10 ff.;… v. 04.03.2021 - IX ZB 17/20, Rn. 11, v. 11.09.2019 - XII ZB 120/19, Rn. 10;… v. 14.05.2013 - II ZB 22/11, Rn. 12;… v. 29.11.2011 - VI ZB 33/10, Rn. 14;… Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 233 Rn. 30).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2024 - 5 U 72/24

    Wirtschaftliche Verhältnisse des Jugendlichen bei Prozesskostenhilfebewilligung …

    Denn ein Rechtsmittelkläger, dem - wie hier - bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann nur bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, VersR 2012, 380; Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21, FamRZ 2022, 799;… Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 117 Rn. 11).
  • BGH, 10.10.2024 - V ZB 55/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Rn. 11 a) Zwar trifft es zu, dass der Rechtsmittelführer nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen in der Regel erwarten kann, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21, NJOZ 2022, 646 Rn. 11 mwN).
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