Rechtsprechung
| BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versorgungsausgleich: Berechnung der Ehezeitanteile nach Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Übertragung eines Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung
- IWW
- Wolters Kluwer
Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung
- familienrecht-deutschland.de
VersAusglG §§ 5, 11, 39, 40, 41, 42, 45; BetrAVG § 17
Versorgungsausgleich; Berechnung der Ehezeitanteile nach Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Übertragung eines Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung. - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1
Versorgungsausgleich bei Wechsel von Arbeitnehmer zu Unternehmer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückdeckungsversicherung - und das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsausgleich - und die Anschlussrechtsbeschwerde des Versorgungsträgers
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vom Arbeitnehmer zum Unternehmer - und die Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich bei Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft ...
- famrz.de (Kurzinformation)
Versorgungausgleich bei Statuswechsel
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Absicherung des zu übertragenden Ausgleichswerts durch Zuordnung von Deckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 649
- MDR 2022, 705
- FamRZ 2022, 12
- FamRZ 2022, 945
- WM 2022, 1993
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen …
Auszug aus BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Rn. 4 Auf die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemanns und der Beteiligten hat der Senat die Entscheidung durch Beschluss vom 15. Juli 2020 (XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549) aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.Rn. 14 a) Aufgrund des am 1. Januar 2013 eingetretenen Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft vor dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft ab dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 in dieser Sache).
Sind - wie hier aufgrund Statuswechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f. …und vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 mwN).
Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 19 mwN).
- BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18
Versorgungsausgleichssache: Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung durch die …
Auszug aus BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich einlegt, es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 14).Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 13 mwN).
- BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der …
Auszug aus BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993).Sind - wie hier aufgrund Statuswechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (…Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f. und vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 mwN).
- BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen …
Auszug aus BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Derartige Wertsteigerungen sind bereits ehezeitlich dem Anrecht zugeordnet und erhöhen deshalb das Maß der Besicherung (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 18 f. mwN). - BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung …
Auszug aus BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Das Anschlussrechtsmittel eines Versorgungsträgers ist jedoch grundsätzlich statthaft, wenn dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung beeinträchtigt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 16 ff. mwN). - BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12
Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine …
Auszug aus BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Allerdings ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).
- OLG Stuttgart, 26.02.2026 - 15 UF 98/24 Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (BGH FamRZ 2022, 945 Rn. 17;… BGH FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 mwN;… BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 37 mwN; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927).
Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (BGH FamRZ 2022, 945 Rn. 17;… BGH FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 mwN;… BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 37 mwN; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; OLG Hamm FamRZ 2016, 139;… Borth aaO Kap. 2 Rn. 420).
Rn. 75 Wenn die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig abdeckt, kann deren Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig zugeordnet werden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert als Kapitalwert und dem Kapitalwert des gesamten Anrechts entspricht (vgl. BGH FamRZ 2022, 945 Rn. 17;… BGH FamRZ 2020, 1549 Rn. 18;… BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927;… Wick aaO Rn. 688 ;… Borth aaO Rn. 419).
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 - 20 UF 153/20
Familiensache: Versorgungsausgleich von Pensionszusagen für beherrschende …
Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (BGH…, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 -, Rn. 36 f., juris;; BGH…, Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 -, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21 -, Rn. 17, juris). - OLG Karlsruhe, 11.06.2024 - 20 UF 163/23
Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten in der gesetzlichen …
Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (BGH…, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 13 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21 -, Rn. 7, juris).
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