Rechtsprechung
| BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Falschbezeichnung bei Beschwerdeeinlegung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 64 Abs 2 S 3 FamFG
Falschbezeichnung bei Beschwerdeeinlegung - IWW
§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG, § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 3 Satz 1 FamGKG, §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 273 ZPO, § 130 a Abs. 3, 1. Alt. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Formgerechte Einlegung einer Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formgerechte Einlegung einer Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Angefochtene Entscheidung eindeutig: Formfehler unbeachtlich!
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beschwerde - und die fehlerhafte Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Formgerechte Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Datum verwechselt - Beschwerde war trotzdem zulässig
- famrz.de (Kurzinformation)
Formerfordernisse der Einlegung einer Beschwerde
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Verfahrensrecht - Formerfordernisse der Einlegung einer Beschwerde
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an eine formgerecht eingelegte Beschwerde
Verfahrensgang
- AG Neuss, 12.05.2021 - 44 F 7/20
- OLG Düsseldorf, 20.09.2022 - 7 UF 104/21
- BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1235
- MDR 2023, 1265
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14
Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des …
Auszug aus BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14, FamRZ 2015, 1276).Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an die § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG angelehnt ist (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 17), ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss.
Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 17 mwN).
Rn. 10 Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18 und BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543).
Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18 mwN und BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543 mwN).
Zweifel des Verfahrensgegners daran, gegen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, müssen jedoch nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 22 und BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543).
- BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der …
Auszug aus BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22
Rn. 10 Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18 und BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543).Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18 mwN und BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543 mwN).
Rn. 13 Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 374 = FamRZ 2006, 543).
Zweifel des Verfahrensgegners daran, gegen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, müssen jedoch nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 22 und BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543).
- BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233
Auszug aus BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22
Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). - BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03
Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der …
Auszug aus BGH, 02.08.2023 - XII ZB 432/22
Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - FamRZ 2004, 697, 698 mwN).
- BGH, 13.03.2024 - XII ZR 89/22
Inhaltsanforderungen an die Beschwerdeschrift bei Nichtzulassungsbeschwerde
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 432/22 - FamRZ 2023, 1733 Rn. 15 mwN;… BGH Beschluss vom 27. April 2023 - III ZB 46/22 - juris Rn. 12 mwN).Unzureichende oder fehlerhafte Angaben in einer Rechtsmittelschrift können daher unschädlich sein, wenn - aufgrund erkennbarer Umstände im Einzelfall (…vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2023 - X ZB 4/22 - MDR 2023, 934 Rn. 19 mwN zu § 519 ZPO und Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070, 1071 zu § 518 ZPO aF [jetzt: § 519 ZPO]) - vor Ablauf der Einlegungsfrist im Zusammenhang mit den Prozessakten für das Rechtsmittelgericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543 f. mwN zu § 519 ZPO und vom 2. August 2023 - XII ZB 432/22 - FamRZ 2023, 1733 Rn. 10 f. mwN zu § 64 FamFG).
- OLG Frankfurt, 10.02.2025 - 5 UF 111/23
Neubeginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung bei Berichtigung
Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 432/22, FamRZ 2023, 1733 Rn. 10 mwN).
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