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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13580
BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19 (https://dejure.org/2020,13580)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19 (https://dejure.org/2020,13580)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19 (https://dejure.org/2020,13580)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die beschuldigten Eltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1796 Abs 2 BGB, § 1909 Abs 1 S 1 BGB, § 158 FamFG, § 159 FamFG, § 52 Abs 2 S 2 StPO
    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die beschuldigten Eltern

  • IWW

    § 225 StGB, § ... 81 c StPO, § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 81 c Abs. 3 Satz 3 StPO, §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 2 BGB, § 52 StPO, § 1796 Abs. 2 BGB, § 159 Abs. 2 FamFG, § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 1909 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG, § 81 c Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 158 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Eltern als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren; Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes und der (fehlenden) ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Eltern als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren; Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes und der (fehlenden) ...

  • datenbank.nwb.de

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die beschuldigten Eltern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Zeugnisverweigerungsrecht des minderjährigen Kindes - und der Ergänzungspfleger

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und Ermittlungs- ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Zeugenvernehmung eines Kindes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für Minderjährige im Strafverfahren gegen die Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1185
  • FamRZ 2020, 1197
  • Rpfleger 2020, 510
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Ein solcher Fall lässt sich seitens des Familiengerichts aber schon deshalb nicht zuverlässig feststellen, weil es für die Aussagebereitschaft in § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO auf den Zeitpunkt der jeweiligen strafrechtlichen Vernehmung ankommt und dieser Zeitpunkt vom für die familiengerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt erheblich abweichen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris; BGH Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98 - NStZ 1999, 94 f.).

    Aus diesem Grund kann die Anordnung der Ergänzungspflegschaft, die dem Ergänzungspfleger die Befugnisse gibt, die bei nicht gegebenem Sorgerechtsausschluss den Eltern zustünden, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris).

    Da die Aussagen von kindlichen Opferzeugen, die die erforderliche Verstandesreife noch nicht aufweisen, vielmehr mit besonderer Sorgfalt zu würdigen sind, sollten Befragungen auch aus diesem Grund auf das notwendige Ausmaß begrenzt bleiben (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris).

    Eine persönliche Anhörung der Eltern war neben der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme demnach nicht erforderlich (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris).

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Demgegenüber soll nach anderer Ansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, die Prüfung ausschließlich im Ermittlungs- und Strafverfahren vorgenommen werden und muss danach vor Anordnung einer Ergänzungspflegschaft grundsätzlich noch nicht erfolgt sein (BayObLG FamRZ 1998, 257, 258; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683, 1684; Dürbeck ZKJ 2020, 103).

    Ein Kind würde durch eine zusätzliche Befragung auch im Kindschaftsverfahren unnötig belastet (BayObLG FamRZ 1998, 257, 258; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683, 1684).

    Rn. 35 Schließlich musste den Kindern für das vorliegende Verfahren aus den gleichen Gründen kein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt werden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683, 1686 f.).

  • OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16

    Verfahren bei Befragung eines Kindes eines einer Straftat beschuldigten …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Rn. 20 (1) Die in der Rechtsprechung der Obergerichte und der Literatur bislang wohl überwiegend vertretene Meinung hält eine Prüfung der Aussagebereitschaft schon im Kindschaftsverfahren, jedenfalls aber eine dem Verfahren auf Bestellung eines Pflegers vorangegangene Prüfung und Bejahung der Aussagebereitschaft seitens der Ermittlungsbehörden für geboten (OLG Brandenburg FamRZ 2010, 843; OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971 [differenzierend] und NJW-RR 2011, 154; OLG Saarbrücken NJW 2011, 2306; OLG Schleswig FamRZ 2013, 571, 572 f.; Splitt FamRZ 2019, 507, 508;… Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1909 Rn. 35).

    Dementsprechend müsste sich das Familiengericht bei der Beurteilung der Aussagebereitschaft mit einer auf die spätere Vernehmung bezogenen unsicheren Prognose begnügen, was in dem Fall, dass sich ein zunächst nicht aussagebereites Kind später zu einer Aussage bereitfindet (zutreffend insoweit OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971), den Gesetzeszweck sogar eindeutig verfehlen würde.

    Dass insoweit eine persönliche Anhörung zur Klärung der Aussagebereitschaft nicht erforderlich sei (so OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971; Splitt FamRZ 2019, 507, 509 f.), erscheint im Hinblick auf den auch im Familienverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ohne weiteres plausibel.

  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 146/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Demgegenüber soll nach anderer Ansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, die Prüfung ausschließlich im Ermittlungs- und Strafverfahren vorgenommen werden und muss danach vor Anordnung einer Ergänzungspflegschaft grundsätzlich noch nicht erfolgt sein (BayObLG FamRZ 1998, 257, 258; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683, 1684; Dürbeck ZKJ 2020, 103).

    Ein Kind würde durch eine zusätzliche Befragung auch im Kindschaftsverfahren unnötig belastet (BayObLG FamRZ 1998, 257, 258; OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683, 1684).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Entziehung der elterlichen Sorge wegen erheblichen Interessengegensatzes sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist und im Strafverfahren die dem Verfahrensbeistand verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes erforderlich ist, ist die Ergänzungspflegerbestellung auch nicht aus Gründen der Subsidiarität (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 20) in Frage zu stellen.
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Entziehung der elterlichen Sorge wegen erheblichen Interessengegensatzes sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist und im Strafverfahren die dem Verfahrensbeistand verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes erforderlich ist, ist die Ergänzungspflegerbestellung auch nicht aus Gründen der Subsidiarität (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 20) in Frage zu stellen.
  • OLG Saarbrücken, 22.03.2011 - 6 UF 34/11

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft im Zusammenhang mit …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Rn. 20 (1) Die in der Rechtsprechung der Obergerichte und der Literatur bislang wohl überwiegend vertretene Meinung hält eine Prüfung der Aussagebereitschaft schon im Kindschaftsverfahren, jedenfalls aber eine dem Verfahren auf Bestellung eines Pflegers vorangegangene Prüfung und Bejahung der Aussagebereitschaft seitens der Ermittlungsbehörden für geboten (OLG Brandenburg FamRZ 2010, 843; OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971 [differenzierend] und NJW-RR 2011, 154; OLG Saarbrücken NJW 2011, 2306; OLG Schleswig FamRZ 2013, 571, 572 f.; Splitt FamRZ 2019, 507, 508;… Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1909 Rn. 35).
  • OLG Hamburg, 08.05.2019 - 2 WF 31/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Rn. 8 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2020, 602 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:.
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Ein solcher Fall lässt sich seitens des Familiengerichts aber schon deshalb nicht zuverlässig feststellen, weil es für die Aussagebereitschaft in § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO auf den Zeitpunkt der jeweiligen strafrechtlichen Vernehmung ankommt und dieser Zeitpunkt vom für die familiengerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt erheblich abweichen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris; BGH Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98 - NStZ 1999, 94 f.).
  • OLG Nürnberg, 15.04.2010 - 9 UF 353/10

    Zeugnisverweigerungsrecht des minderjährigen Kindes: Entscheidungsbefugnis des …

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19
    Auf die einzelnen tatsächlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Verstandesreife von Kindern im Alter der betroffenen Kinder kommt es mithin nicht an (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1996;… Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1909 Rn. 35).
  • OLG Schleswig, 20.11.2012 - 10 WF 187/12

    Ergänzungspflegerbestellung: Persönliche Anhörung für die Entscheidung über die …

  • OLG Brandenburg, 17.11.2009 - 10 UF 154/09

    Ergänzungspflegschaft: Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Kinder einer …

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2025 - 2 WF 33/25

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjähriges Kind in einem …

    Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Kind aufgrund seines Altes (15, bald 16 Jahre) über die notwendige Verstandesreife verfügt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19).

    Unabhängig von der Frage, ob die Bestellung des Ergänzungspflegers das eigene Bestimmungsrecht des Kindes überhaupt berührt, weil die Entscheidung des Ergänzungspflegers im Fall der Verstandesreife bzw. der Aussageverweigerung wirkungslos bliebe (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 25), folgt die Beschwerdeberechtigung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass auch das Kind ein Recht auf (sorgerechtliche) Vertretung durch seine Eltern hat (…vgl. Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 59 FamFG Rn. 5 a).

    § 52 Abs. 2 S. 2 StPO regelt weiter: "Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht." Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gemäß § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 13. August 2019 - 2 WF 102/19 -, juris, Rn. 18, …und Beschluss vom 8. Mai 2019 - 2 WF 31/19 -, juris, Rn. 17, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 27).

    Rn. 24 Entsprechend ist die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Fall der offensichtlich bestehenden Verstandesreife zwecklos und dann abzulehnen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 28).

    Die Beteiligten wurden schriftlich angehört, einer persönlichen Anhörung der Eltern oder des Kindes bedurfte es auch im Beschwerdeverfahren ebensowenig wie der Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 33 ff.;… BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19 -, juris, Rn. 30).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 6 UF 55/23

    Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Der durch die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts verursachte Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet dabei nicht die Prüfung der Voraussetzungen des gesetzlichen Vertretungsausschlusses - also des Mangels an Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes - durch das Familiengericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19 -, juris).

    Das betroffene Kind musste nicht persönlich angehört werden und auch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes war nicht notwendig (BGH Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19, BeckRS 2020, 11001 Rn. 34, 35, beck-online).

  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 886/20

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer …

    Kommt es jedoch - beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe - für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, auch im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 UF 235/22

    Erweiterung der Ergänzungspflegschaft nicht ohne vorherige Entscheidung zur …

    Insoweit hätte das Amtsgericht vor der Entscheidung über die Erweiterung der Pflegschaft zunächst eine sorgerechtliche Entscheidung nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB (idF bis zum 31.12.2022) treffen müssen (vgl. BGH FamRZ 2020, 1197 Rn. 30), was aber nicht geschehen ist.

    Eine Kindesanhörung (§ 159 FamFG) wäre dagegen (nur) für den Fall eines gesetzlichen Vertretungsausschlusses entbehrlich gewesen (BGH FamRZ 2020, 1197).

  • OLG Köln, 22.07.2022 - 14 UF 66/22

    Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts mangels Kooperation durch Vater Gefährdung …

    Kommt es jedoch - beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe - für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19, juris, Rn. 34).
  • AG Siegburg, 24.02.2021 - 322 F 12/21

    Auswahl der weiterführenden Schule: wer entscheidet? - Corona-Virus

    Wenn es für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes nicht ankommt und eine persönliche Anhörung auch aus sonstigen Gründen gemäß § 159 Abs. 2 FamFG nicht angezeigt ist, kann von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19, FamRZ 2020, 1197 ff., juris Rn. 34).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2021 - 13 WF 186/21

    Bestellung eines Jugendamts zum Ergänzungspfleger Gesetzlicher …

    Der durch die Anordnung von Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts verursachte Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet zwar nicht die Prüfung der Voraussetzungen des gesetzlichen Vertretungsausschlusses - des Mangels an Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes - durch das Familiengericht, setzt jedoch die diesbezügliche Prüfung seitens der Strafverfolgungsbehörde oder des Strafgerichts voraus (BVerfG FamRZ 2020, 1000; BGH FamRZ 2020, 1197).
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