Rechtsprechung
| BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Bestimmung des Geburtsnamens durch sorgeberechtigte Eltern bei teilweise nicht nachgewiesenem Familiennamen
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 1626 a BGB, § ... 48 PStG, § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 53 Abs. 2 PStG, § 1617 BGB, § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 10 Abs. 3 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 1617 ff. BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, § 1666 BGB
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1617 Abs. 1 S. 1; PStG § 21; PStV § 35
Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern; nicht nachgewiesener Name eines Elternteils - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
BGB § 1617 Abs. 1 ; PStG § 21 ; PStV § 35
Ausrichtung der Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils trotz fehlenden Nachweises der Namensführung des anderen Elternteils; Eintrag des gewählten Names im Geburtenregister ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bestimmung des Geburtsnamens - und der nicht nachgewiesene Namen eines Elternteils
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Namenswahl beim Kind: Eltern dürfen auch nicht nachgewiesenen Familiennamen bestimmen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Bestimmung des Geburtsnamens bei nicht nachgewiesenem Namen des einen Elternteils
- famrz.de (Kurzinformation)
Namensführung von Kindern bei nicht nachgewiesenem Namen eines Elternteils
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB § 1617; BGB §§ 1617 ff.; BGB § 1666; EGBGB Art. 10; GG Art. 6
Natürliche Personen ---> Namensrecht
Verfahrensgang
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 - 3 Wx 4/23
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 - 5 UR III 12/22
- OLG Bamberg, 11.10.2023 - 3 Wx 4/23
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Papierfundstellen
- NJW-RR 2026, 1
- MDR 2025, 1543
- DNotZ 2026, 145
- FamRZ 2026, 95
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen …
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.).
Rn. 13 Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, die insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
Rn. 14 Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN).
Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (…Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24).
Rn. 16 b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.
Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).
- OLG München, 14.09.2021 - 31 Wx 244/21
Namenserteilung bei vorliegen einer gesicherten und einer ungesicherten Identität
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Rn. 16 b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Vaters komme nicht in Betracht, wenn ein gesicherter Name, nämlich derjenige der Mutter, feststehe (OLG München StAZ 2022, 180).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Das Recht zur Namensbestimmung ist Teil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 306, 307 f.).
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. - OLG Bremen, 20.06.2014 - 1 W 19/14
Zulässigkeit des Vornamens "Waldmeister"
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (…vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. - BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 7 mwN). - BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht …
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 …und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24). - BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach …
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Rn. 5 Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 504/23 anhängig. - OLG Bamberg, 11.10.2023 - 3 Wx 4/23
Namensbestimmung der Eltern bei nicht nachgewiesenem Namen
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Rn. 9 1. Das Beschwerdegericht hat seine in StAZ 2024, 49 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens eines Elternteils auch dann möglich sei, wenn der Familienname des anderen Elternteils feststehe.
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach …
Rn. 6 Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 503/23 anhängig.Rn. 15 Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 BGB (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23 - zur Veröffentlichung bestimmt) oder nach § 1617 a BGB, welche insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (…vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
- OLG Celle, 10.06.2026 - 21 UF 53/26 In diesem Kontext ist auch der Satz des BGH in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23, FF 2026, 34 Rn. 18f., zu verstehen.
- KG, 24.03.2026 - 1 W 389/25
Anordnung der Berichtigung eines Geburtenregistereintrages durch Wegfall des …
Denn grundsätzlich kann auch der nicht nachgewiesene Name eines Elternteils Geburtsname des Kindes werden (BGH, Beschl. v. 1.10.2025 - XII ZB 503/23, Rn. 12).
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