Rechtsprechung
| BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23 |
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§ 1626 a BGB, § ... 48 PStG, § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 53 Abs. 2 PStG, § 1617 a BGB, § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 10 Abs. 3 EGBGB, § 18 PStG, Art. 229 § 67 Abs. 2 EGBGB, § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1617 a Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1617 b Abs. 1 BGB, § 1617 BGB, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 1617 Abs. 1 Satz 1, 1617 a Abs. 2, 1617 b Abs. 1 BGB, §§ 1617 ff. BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, § 1666 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1626a
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach einer von den Eltern für das Kind getroffenen Namensbestimmung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- AG Schweinfurt, 21.07.2023 - 5 UR III 13/22
- OLG Bamberg, 11.10.2023 - 3 Wx 5/23
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen …
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.).Rn. 15 Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 BGB (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23 - zur Veröffentlichung bestimmt) oder nach § 1617 a BGB, welche insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
Rn. 16 Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN).
Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (…Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24).
Rn. 18 b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.
Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Ausrichtung der Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern …
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Rn. 6 Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 503/23 anhängig.Rn. 15 Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 BGB (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23 - zur Veröffentlichung bestimmt) oder nach § 1617 a BGB, welche insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (…vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
- OLG München, 14.09.2021 - 31 Wx 244/21
Namenserteilung bei vorliegen einer gesicherten und einer ungesicherten Identität
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Rn. 18 b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Vaters komme nicht in Betracht, wenn ein gesicherter Name, nämlich derjenige der Mutter, feststehe (OLG München StAZ 2022, 180).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Das Recht zur Namensbestimmung ist Teil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 306, 307 f.). - BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 7 mwN). - BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht …
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 …und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24). - BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. - OLG Bremen, 20.06.2014 - 1 W 19/14
Zulässigkeit des Vornamens "Waldmeister"
Auszug aus BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (…vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung.
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Ausrichtung der Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern …
Rn. 5 Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 504/23 anhängig. - OLG Karlsruhe, 18.12.2025 - 19 W 80/25
Neubestimmung des Ehenamens unter Berufung auf die Übergangsregelung des neuen …
Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 504/23, juris-Rn. 8; BGH…, Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 155/20, BGHZ 237, 315-330, juris-Rn. 7).
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