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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3073
BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22 (https://dejure.org/2024,3073)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2024 - XII ZR 123/22 (https://dejure.org/2024,3073)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 (https://dejure.org/2024,3073)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Beherbergungsvertrag: Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Störung der Geschäftsgrundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 326 Abs 4 BGB, § 346 Abs 1 BGB
    Beherbergungsvertrag: Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Störung der Geschäftsgrundlage

  • IWW

    §§ 346 Abs. 1, ... 275 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 313 BGB, §§ 275, 326 BGB, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, § 326 Abs. 4 BGB, §§ 346 bis 348 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 535 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 559 ZPO, § 313 Abs. 1 BGB, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    COVID-19-Pandemie - Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für von einem Reisebusunternehmen gebuchte Hotelzimmer; Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht der Beherbergung von Touristen aufgrund der coronabedingten Untersagung der Beherbergung von Personen zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Beherbergungsvertrag: Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Störung der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Corona: Reisestornierungen nach Beherbergungsverbot - Rückerstattung der Vorauszahlung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unmöglichkeit der Beherbergung bei Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Corona-Beherbergungsverbot: Reiseunternehmer erhält Vorauszahlung zurück

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines Beherbergungsverbots als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 862
  • ZIP 2024, 524
  • ZIP 2024, 931
  • MDR 2024, 429
  • NZM 2024, 329
  • VersR 2024, 1422
  • WM 2024, 1582

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22
    Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514).

    Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (Senatsurteil BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 16 mwN).

    Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 20 mwN).

    Eine Anpassung des Vertragsinhalts ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 30 f. mwN).

  • BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 191/18

    Wohnraummietvertrag: Vereinbarung der Vertragsbeendigung bei Beendigung eines …

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22
    Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf hin, ob sich das Berufungsgericht den Darlegungen im Urteil zufolge mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 191/18 - NZM 2021, 137 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 93/10

    Wohnraummiete: Vertragsgemäßer Gebrauch bei Nutzung der Mietwohnung nur zu …

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22
    Den Mieter trifft jedoch in der Regel keine Gebrauchspflicht (BGH Urteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 93/10 - NZM 2011, 151 Rn. 14 mwN).
  • OLG Köln, 07.09.2022 - 16 U 208/21

    Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für gebuchte Hotelzimmer Untersagung der …

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22
    Rn. 10 Das Oberlandesgericht hat seine in MDR 2022, 1534 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

    Rn. 17 b) Im Streitfall waren die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts der Klägerin gemäß § 326 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 4 BGB gegeben (vgl. zu einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 4 BGB im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einem Fall ohne erklärten Rücktritt BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23

    Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach Absage einer Messe infolge der …

    Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung dabei dann, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 - NZM 2024, 329 Rn. 17 und BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 15 f. mwN).

    Die Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Hotelaufnahmevertrages, auf den in seinem Schwerpunkt Mietrecht Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 - NZM 2024, 329 Rn. 18 mwN), gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, der Insolvenzschuldnerin vom 19. bis zum 24. April 2020 Hotelzimmer zu überlassen und ein Frühstück bereitzustellen.

  • OLG Celle, 15.11.2024 - 5 U 198/22

    Pandemie; Messe; Hotelbuchung; Unmöglichkei; Beherbergungsverbot

    Auch der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung an den Vorgaben der jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder zu messen ist, gerade auf den Zweck der vertraglichen Vereinbarung ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 -, juris Rn. 15 ff: Unmöglichkeit der Nutzung von Hotelzimmern "zu touristischen Zwecken"; BGH…, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 -, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 -, juris Rn. 17; BGH…, Urteil vom 6. März 2024 - VIII ZR 363/21 -, juris Rn. 21; BGH…, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 15).
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