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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10984
BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19 (https://dejure.org/2021,10984)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19 (https://dejure.org/2021,10984)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19 (https://dejure.org/2021,10984)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung wegen Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers - Solarpark Tutow

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Solarpark Tutow

    § 4 EEG 2009, § 8 Abs 1 EEG 2009, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG 2012, § 12 Abs 1 EEG 2012, § 15 Abs 1 EEG 2014
    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung wegen Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers - Solarpark Tutow

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ersatz für entgangene Einnahmen wegen mehrerer durch Netzausbaumaßnahmen veranlasster Unterbrechungen der Stromeinspeisung in den Jahren 2016/2017 als Entschädigungsanspruch eines Anlagenbetreibers (hier: Abschaltung Solarpark Tutow); Unterbrechung der Einspeisung aus ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EEG 2009 §§ 4, 8 Abs. 1; EEG 2012 §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3
    Keine Ersatzansprüche des Stromerzeugers bei unterbrochener Einspeisung aufgrund von Netzarbeiten, Solarpark Tutow

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Solarpark Tutow

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Netzbaumaßnahmen begründen keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 EEG

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Netzabschaltungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 657
  • WM 2022, 1393
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers …

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19
    Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).

    Er hat sich dafür insbesondere auf den Willen des Gesetzgebers bezogen, der bei Schaffung des § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte und eine Entschädigungsregelung nur für Anlagenbetreiber schaffen wollte, die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 34).

    Rn. 37 a) Zwischen den Parteien besteht ein durch den Einspeisevertrag konkretisiertes gesetzliches Dauerschuldverhältnis nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vgl. BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 19).

    Er hat dabei das Verhältnis der den Netzbetreiber im Einspeiseschuldverhältnis treffenden Pflichten, einerseits den gesamten vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom abzunehmen und andererseits die notwendigen Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung seines Netzes durchzuführen, die ihm zudem auch in Erfüllung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes obliegen, dahin verstanden, dass der Netzbetreiber befugt ist, eine Stromerzeugungsanlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 20 ff.).

    Rn. 48 a) Allerdings treffen den Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen des mit dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage bestehenden Schuldverhältnisses wie in jeder vertraglichen oder vertragsähnlichen Sonderverbindung Rücksichtnahme- und andere Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB, deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann (vgl. BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 28).

  • BGH, 11.02.2020 - XIII ZR 27/19

    Einspeisemanagement - Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für …

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19
    Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 ff.).

    Eine solche Situation kann sowohl durch die Einspeisung einer zu großen Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eintreten als auch dadurch, dass bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt oder die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, RdE 2020, 460 Rn. 20 - Einspeisemanagement).

  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Liquidation einer GmbH: Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der …

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19
    Entgegen der Auffassung der Revision ist es nach den für die Zulässigkeit einer Analogie geltenden Maßstäben (…vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 9, und vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 31, jew. mwN) nicht zu rechtfertigen, die in § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und gleichermaßen in § 15 Abs. 1 der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes normierte Entschädigungspflicht auf die Konstellationen zu übertragen, in denen die Abregelung einer Erneuerbare-Energien-Anlage und die damit verbundene Einspeiseunterbrechung nicht auf Maßnahmen des Einspeisemanagements im oben beschriebenen Sinne beruht, sondern dadurch bedingt ist, dass einzelne Netzbereiche oder Betriebsmittel aufgrund von Netzausbaumaßnahmen vorübergehend spannungslos geschaltet werden müssen mit der Folge, dass in diesen Zeiträumen eine Stromeinspeisung in diesen Bereichen aus technischen Gründen nicht erfolgen kann.
  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 61/14

    Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei …

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19
    Entgegen der Auffassung der Revision ist es nach den für die Zulässigkeit einer Analogie geltenden Maßstäben (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 9, …und vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 31, jew. mwN) nicht zu rechtfertigen, die in § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und gleichermaßen in § 15 Abs. 1 der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes normierte Entschädigungspflicht auf die Konstellationen zu übertragen, in denen die Abregelung einer Erneuerbare-Energien-Anlage und die damit verbundene Einspeiseunterbrechung nicht auf Maßnahmen des Einspeisemanagements im oben beschriebenen Sinne beruht, sondern dadurch bedingt ist, dass einzelne Netzbereiche oder Betriebsmittel aufgrund von Netzausbaumaßnahmen vorübergehend spannungslos geschaltet werden müssen mit der Folge, dass in diesen Zeiträumen eine Stromeinspeisung in diesen Bereichen aus technischen Gründen nicht erfolgen kann.
  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZR 2/20

    Erneuerbare Energien: Verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten für …

    Zwar stellt § 100 EEG in den seit dem 1. August 2014 in Kraft getretenen Fassungen - ganz überwiegend in Bezug auf Strom aus Anlagen im Sinn des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Übergangsregelungen bereit (siehe BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19, RdE 2021, 354 Rn. 15 - Solarpark Tutow;… vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, ZNER 2022, 385 Rn. 10 bis 29 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß).
  • BGH, 21.10.2025 - EnZR 68/23

    Offshore-Windpark

    Rn. 24 (1) Den Netzbetreiber treffen gegenüber einem Betreiber von Energieanlagen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB), die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben (BGH…, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 23, 25 f.; Urteil vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow; Gundel, RdE 2016, 325, 327;… Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17e Rn. 27 und 52).

    Nach den für die Rücksichtnahmepflichten geltenden allgemeinen Grundsätzen darf der andere Vertragsteil Aufklärung erwarten, sofern diese nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise zu geben ist (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow).

    Rn. 25 (2) Im Rahmen der bei der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Erfüllung der Informationspflicht ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 51f. - Solarpark Tutow).

  • OLG Schleswig, 07.07.2021 - 7 U 143/20
    Angesichts des sich hieraus ergebenden eindeutigen gesetzgeberischen Willens ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum (so auch OLG Bamberg…, Urteil vom 28.11.2018 - 8 U 71/18, BeckRS 2018, 37659, Rn. 54; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.02.2020, 3 U 303/19; Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. Juni 2019, Az. 11 O 26/18, Anlage B 9;… BeckOK EEG/Schellberg, 11. Ed. 16.11.2020, EEG 2017 § 15 Rn. 5; vgl. zu den Auswirkungen des Verzichts des Gesetzgebers auf Erweiterung der Härtefallentschädigung für eine Analogie auch BGH, Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, BeckRS 2021, 9062 Rn. 31).

    Auch wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.01.2021 (Az. XIII ZR 17/19, BeckRS 2021, 9062 Rn. 31) nicht ausdrücklich über die Einbeziehung von Direktvermarktern in den Kreis der Anspruchsberechtigten im Wege der Analogie zu entscheiden hatte, enthält die Entscheidung gleichwohl Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke, wenn der Gesetzgeber das EEG in Kenntnis des Vorliegens von Gerichtsentscheidungen neugefasst hat.

    Der BGH sieht in den EEG-Regelungen zur Härtefallentschädigung keinen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, sondern einen Aufopferungsanspruch (vgl. BGH Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, BeckRS 2021, 9062 Rn. 26).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2026 - 6 U 54/26

    Wirkungsloserklärung des Urteils des LG auf Berufung der Verfügungsbeklagten …

    Der dagegen von der Verfügungsbeklagten angeführte Grundsatz aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2021 (XIII ZR 17/19, juris Rn. 34), wonach bei erschöpfter Netzkapazität kein Netzzugang bestehe, betrifft die dort entschiedene Frage eines Entschädigungsanspruchs einer bereits angeschlossenen Anlage.
  • OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 71/19

    Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten Anspruch aus einer …

    In der Entscheidung "Solarpark Tutow" (Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, juris Rn. 28 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage der analogen Anwendbarkeit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz EEG 2012 behandelt und unter Verweis auf eine frühere Entscheidung zu § 12 Abs. 1 EEG 2009 (…Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15, juris Rn. 34) ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Willen gehabt, mit der Härtefallregelung einen Entschädigungsanspruch "nur für Anlagenbetreiber" zu schaffen, "die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind" das gelte gleichermaßen für § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und die Regelungen zum Einspeisemanagement in den später in Kraft getretenen Fassungen des EEG.
  • OLG Celle, 12.12.2023 - 13 U 58/22

    KWK-Anlage; KWK-Bonus; Netzklausel; Nutzwärmebedarf; Trocknungsanlagen

    Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber sind aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis einander gemäß § 241 Abs. 2, § 242 BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19 und 18/19, juris Rn. 48 [bezogen auf den Netzbetreiber]; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 16. Mai 2018 - I-27 U 2/14, juris Rn. 63).
  • OLG Brandenburg, 12.08.2025 - 6 U 73/23

    Entschädiungsanspruch wegen aufforderungsgemäßer Reduzierung der …

    Ein Netzengpass kann somit auch dadurch verursacht werden, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH…, Urteil vom 11.02.2020 - XIII ZR 27/19, NVwZ-RR 2020, 1018, Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, NVwZ-RR 2021, 657, Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 120/19

    Ansprüche eines Direktvermarkters von Strom aus Erneuerbaren Energien wegen …

    In der Entscheidung "…" (Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, juris Rn. 28 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage der analogen Anwendbarkeit der Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 Satz EEG 2012 behandelt und unter Verweis auf eine frühere Entscheidung zu § 12 Abs. 1 EEG 2009 (…Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15, juris Rn. 34) ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Willen gehabt, mit der Härtefallregelung einen Entschädigungsanspruch "nur für Anlagenbetreiber" zu schaffen, "die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind"; das gelte gleichermaßen für § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und die Regelungen zum Einspeisemanagement in den später in Kraft getretenen Fassungen des EEG.
  • OLG Brandenburg, 23.04.2024 - 6 U 54/21

    Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte als früherer …

    Mit Blick auf das dadurch zwischen den Parteien gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 EEG 2014 kraft Gesetzes begründete Schuldverhältnis stehen der Anwendbarkeit der schadensrechtlichen Normen gemäß §§ 280 ff. BGB daher keine Bedenken entgegen (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 23.02.2017 - 13 U 44/15, juris Rn. 22 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, juris Rn. 37).
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