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Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.09.2014

Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47531
BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,47531)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,47531)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2014 - BLw 2/14 (https://dejure.org/2014,47531)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 13 Abs 7 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG
    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § ... 70 Abs. 1 FamFG, § 71 Abs. 1 FamFG, § 464 Abs. 2 BGB, § 21 GrdstVG, § 1 Abs. 2 ALG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 9 GrdstVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ALG, § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG, § 74 Abs. 6 Sätze 1, 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG § 9 Abs. 1; EStG §§ 13 Abs. 7, 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Gesellschafter zur Einbringung in Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter zum Zweck der Einbringung als Sonderbetriebsvermögen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB-Gesellschaft, Einbringung, GbR, Genehmigung, Personengesellschaft, Vorkaufsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Genehmigung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Gesellschafter zur Einbringung in Personengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 553
  • ZIP 2015, 528 (Ls.)
  • WM 2015, 1441
  • NZG 2015, 352
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen …

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Rn. 13 bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1425; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 512 Rn. 11).

    Für die Genehmigung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks, das in eine Personengesellschaft eingebracht werden soll, gelten dieselben Grundsätze, die der Senat für den Erwerb solcher Grundstücke durch eine Besitzgesellschaft zwecks Überlassung an die landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) aufgestellt hat (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 ff.).

    Vor diesem Hintergrund wäre ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter, der dieses nicht selbst bewirtschaftet, zu versagen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 10 und 22).

    Eine Auslegung von § 9 GrdstVG, welche den zunehmend verbreiteten Formen unternehmerischen Handelns nicht Rechnung trüge und welche landwirtschaftliche Unternehmen bei der Wahl der für sie günstigsten Rechtsform gegenüber anderen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft benachteiligte, widerspräche dem Zweck des Gesetzes, die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe zu fördern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 17 und 20).

    Rn. 22 (aa) Eine Tätigkeit des Gesellschafters in dem Unternehmen ist als Voraussetzung für die Genehmigung unverzichtbar, um einer mit dem Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht zu vereinbarenden Akkumulation landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der Hand die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftender natürlicher oder juristischer Personen entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 27).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung …

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).

    Rn. 9 aa) Allerdings bestimmt sich in den gerichtlichen Verfahren über die Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht (§ 10 RSG) die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig nach § 4 RSG ausgeübt und damit einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB erworben hat, nach den Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100).

    Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170 [GmbH]; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW 2006, 1245 [eG]).

    Rn. 13 bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1425;… Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 512 Rn. 11).

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und …

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).

  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung …

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entscheiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351).
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 7/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Veräußerung eines landwirtschaftlichen …

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Rn. 23 (bb) Zudem muss die Überlassung an das Unternehmen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Ausübung des Vorkaufsrechts) rechtlich sichergestellt sein (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 7/13, BzAR 2014, 281 Rn. 18; OLG Naumburg, BzAR 2013, 322, 327), wozu es regelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedarf (…vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 706 Rn. 7;… Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 706 Rn. 11).
  • BGH, 11.11.1976 - V BLw 6/76

    Ungesunde Verteilung von Grund und Boden

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entscheiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Die Landwirtschaft betreibende GbR steht anderen Gesellschaften gleich, da sie im Rechtsverkehr rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 344) und selbst Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH…, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11).
  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Die Landwirtschaft betreibende GbR steht anderen Gesellschaften gleich, da sie im Rechtsverkehr rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 344) und selbst Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11).
  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).
  • BGH, 15.06.2009 - II ZR 242/08

    Schuldrechtliche und dingliche Wirkungen der Einbringung einer Sache dem Werte …

    Auszug aus BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14
    Es liegt "nur" eine Einbringung der Grundstücke ihrem Werte nach in das Gesellschaftsvermögen vor (zur Einbringung "quad sortem": vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08, NJW-RR 2009, 1697 Rn. 4).
  • BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01

    Verbesserung der Agrarstruktur durch prozentual geringe Erhöhung des …

  • BGH, 24.11.2006 - BLw 11/06

    Gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines Vorkaufsrechts

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2006 - 19 U 65/05

    Pfandleihe: Gewährung eines Darlehens mit einem überhöhten Zinssatz; …

  • BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62

    Erbauseinandersetzung über einen in der Rechtsform einer Gesellschaft …

  • BGH, 04.07.1979 - V BLw 4/79

    Wer ist hauptberuflicher Landwirt im Sinne des GrdstVG?

  • OLG Celle, 17.09.2012 - 7 W 26/12

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken: Ausübender Landwirt nach dem …

  • BGH, 11.07.1961 - V BLw 20/60

    Rechtmäßigkeit der Versagungeiner Genehmigung zur Veräußerung eines …

  • BGH, 28.10.1965 - V BLw 16/65

    Veräußerung eines Ackergrundstücks im Wege der freiwilligen Versteigerung - …

  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines …

    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6 - st. Rspr.).

    Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Landwirtschaft betreibende Kapital- oder Personengesellschaft steht insoweit demjenigen durch einen Einzellandwirt gleich, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 12).

    Da das Gericht gemäß § 22 Abs. 3 GrdstVG eine eigene Entscheidung zu treffen hat und die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nicht im Raum steht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9 mwN), ist Entscheidungsgrundlage der Verfahrensstoff, der sich zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung aus den Akten ergibt (…vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1386 Rn. 26; OLG Zweibrücken, RdL 2011, 19 f.;… allgemein Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 37 Rn. 3 ff. und § 74 Rn. 27 mwN).

    Er hat in wertender Betrachtung entschieden, dass dies nur dann anzunehmen ist, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist; da der Gesellschaftsvertrag die erforderliche Pflicht des Beteiligten zu 2 zur Einbringung des Grundstücks in die GbR seinerzeit nicht begründete, hat der Senat einen Erwerb durch die Gesellschaft in dieser Entscheidung verneint (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 21 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss die Überlassung nicht für den zukünftigen Moment des Eigentumsübergangs an den Erwerber, sondern in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich sichergestellt sein (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 23).

    Hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 12 f. mwN).

    Rn. 15 aa) Ob ein Erwerber Landwirtschaft betreibt, der seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen, sondern durch ein Lohnunternehmen bearbeiten lässt, hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 28. November 2014 ausdrücklich offen gelassen (BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 13 f. mwN).

    In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird - soweit diese Frage explizit erörtert wird - die Bewirtschaftung der Flächen unter Einsatz von Lohnunternehmern als ausreichend angesehen (OLG Jena…, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - LwU 183/11, juris Rn. 9 f.; AUR 2013, 341, 342; Booth, AUR 2015, 217, 221;… Netz, GrdstVG, 7. Aufl., Rn. 1875 sowie Rn. 1920; zurückhaltend noch ders., RdL 2013, 317, 318).

    Rn. 18 (a) Auszugehen ist einerseits von dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wonach der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben soll, die ihn selbst bewirtschaften und deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 19).

    Andererseits sind die Versagungsgründe in § 9 GrdstVG vor allem darauf ausgerichtet, die Agrarstruktur durch die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe zu fördern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren (Senat…, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 17; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 20).

    Die vollständige oder teilweise Erledigung landwirtschaftstypischer Arbeiten durch Lohnunternehmer gehört zum üblichen Bild landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. Booth, AUR 2015, 217, 221;… Schwerdtle, in Betriebsgesellschaften in der Landwirtschaft, Schriftenreihe der Rentenbank Band 15, S. 7, 18 ff.;… Netz, GrdstVG, 7. Aufl., Rn. 1920, vgl. auch Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015, S. 125 f.).

    Aus Sicht der Auftragnehmer kann die Erbringung von Lohnunternehmerleistungen neben der Bewirtschaftung der eigenen Betriebe dazu dienen, die erworbenen Maschinen besser auszulasten (Booth, AUR 2015, 217, 221).

    Solche Formen der Zusammenarbeit stellen auch Optionen für kleinere und mittlere Betriebe dar, für die eine Vollmechanisierung nicht ohne weiteres rentabel erscheint (näher zum Ganzen Booth, AUR 2015, 217, 221;… Schwerdtle, in Betriebsgesellschaften in der Landwirtschaft, Schriftenreihe der Rentenbank Band 15, S. 7, 18;… vgl. auch Glas in Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, § 7 Rn. 133).

  • BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18

    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen …

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6 mwN).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages sind grundsätzlich die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9 mwN), die hier mit der Zustellung des Bescheids der Genehmigungsbehörde an den Beteiligten zu 1 am 5. Januar 2017 erfolgt ist.

    Rn. 26 2. Wie ausgeführt, ist die Frage, ob das von dem Beteiligten zu 2 in Aussicht genommene Projekt Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG widerspricht, grundsätzlich nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. Senat…, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).

    Da allerdings nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 2 vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist entscheidend, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren besteht oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 10).

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch …

    Rn. 59 2. a) Sollten dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sein, wäre allerdings ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Senat…, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).
  • BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem …

    Dass ein solches Gebot ausnahmsweise nicht als spekulativ anzusehen ist - und die Genehmigung infolgedessen zu erteilen ist -, lässt sich daraus ableiten, dass das Grundstückverkehrsgesetz gerade die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe fördern soll (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, BzAR 2015, 150 Rn. 20).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Eine solche Gleichstellung kommt in Betracht, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter dem Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben (…BGH RdL 2011, 97, 99 Rn. 20 ff.;… BzAR 2014, 281-284 Rn. 15; NZG 2015, 352, 353 für die Einbringung zu erwerbender landwirtschaftlicher Flächen in eine Personengesellschaft).

    Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2014 (BLw 2/14 - NZG 2015, 352), der für die Einbringung landwirtschaftlicher Flächen durch einen Gesellschafter, der diese dann in eine Landwirtschaft betreibende Gesellschaft einbringen will, neben der Sicherstellung der Einbringung fordert, dass dieser Gesellschafter als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung entscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist.

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20
    Eine solche Gleichstellung kommt in Betracht, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter dem Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben (…BGH RdL 2011, 97, 99 Rn. 20 ff.;… BzAR 2014, 281-284 Rn. 15; NZG 2015, 352, 353 für die Einbringung zu erwerbender landwirtschaftlicher Flächen in eine Personengesellschaft).

    Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2014 (BLw 2/14 - NZG 2015, 352), der für die Einbringung landwirtschaftlicher Flächen durch einen Gesellschafter, der diese dann in eine Landwirtschaft betreibende Gesellschaft einbringen will, neben der Sicherstellung der Einbringung fordert, dass dieser Gesellschafter als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung entscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist.

  • OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17

    Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Wiedereinsetzung in den …

    Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330).

    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 6;… Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH…, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22;… Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91).

  • OLG Celle, 07.06.2021 - 7 W 19/21

    Grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des Verkaufs von landwirtschaftlichen …

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGH, NJW-RR 2006, 1245 [BGH 28.04.2006 - BLw 32/05]; BGH, NJW-RR 2015, 553 [BGH 28.11.2014 - BLw 2/14]).

    Zwar wären während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Änderungen - so wie hier der Wechsel der Inhaberschaft der sich aus dem Kaufvertrag begründenden Rechte und Pflichten - im gerichtlichen Verfahren gem. § 22 GrdstVG zu berücksichtigen, wenn der Genehmigungsbehörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen wären; denn nach der Rechtsprechung des BGH könnte noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung der der Entscheidung tatsächlich zugrunde zu legenden, ggf. auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen oder eingetretenen Umstände nicht bestünde, wenn die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH WM 2015, 1441).

    Diese, im gerichtlichen Verfahren erfolgten ergänzenden Angaben wären, wie oben bereits ausgeführt, allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn die Entscheidung des Antragsgegners als Genehmigungsbehörde Verfahrensfehler aufwies (vgl. BGH WM 2015, 1441).

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/15

    Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung …

    Rn. 18 (a) Nach dem Zweck des Versagungsgrunds in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229;… Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 19).
  • OLG Celle, 20.04.2026 - 7 W 9/26

    Verwaltungsverfahren; Begründungsfehler; Familien-GBR; selbstwidersprüchliches …

    Unter Landwirtschaft ist im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, juris Rn. 13 mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft allerdings nur dann gleichgestellt, wenn die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft in dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist, wozu es regelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, juris Rn. 21 und 23;… Beschluss vom 24. November 2023 - BLw 1/23, juris Rn. 22).

    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG wegen der Abweichung von den in BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, juris Rn. 21 und 23 aufgestellten Grundsätzen zu.

  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19

    Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke; Nichtlandwirt; Befangenheit im Rahmen …

  • OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22

    Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung wegen fehlender Landwirtseigenschaft …

  • AG Friedberg (Hessen), 08.07.2015 - 800 Lw 1/15

    1. Der Erwerb von Ersatzland im Sinne von § 8 Ziff. 7 Buchst. b) GrdstVG durch …

  • OLG Naumburg, 27.07.2018 - 2 Ww 9/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Genehmigungsbedürftigkeit zweier …

  • BGH, 24.11.2023 - BLw 1/23

    Landwirtschaftssache: Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen …

  • OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 20 WLw 1/23

    Eigenschaft als Landwirt

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20

    Landwirtschaftssache: Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • OLG Celle, 10.02.2025 - 7 W 14/24

    Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages durch das Landwirtschaftsgericht

  • OLG Celle, 01.09.2025 - 7 W 15/25

    Genehmigung nach dem GrdstVG; leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt; Landwirt im …

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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32547
BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 (https://dejure.org/2014,32547)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 (https://dejure.org/2014,32547)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 (https://dejure.org/2014,32547)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener Beanstandung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 134 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener Beanstandung

  • IWW

    § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, §§ 157, 133 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 307 BGB, § 134 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beanstandung einer Erhöhung der Fernwärmepreise aufgrund unwirksamer Preisänderungsklausel nur innerhalb von 3 Jahren

  • Betriebs-Berater

    Planwidrige Regelungslücke in einem Fernwärmeliefervertrag infolge der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 133, 134, 157, 307, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV v. 20.06.1980, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
    Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (Fernwärmelieferungsvertrag)

  • ra.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 133 A, 134, 157 D; AVBFernwärmeV § 24
    Preisänderungsklausel, Fernwärmeliefervertrag, Preiserhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kunde von Fernwärme muss Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist beanstanden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Planwidrige Regelungslücke in einem Fernwärmeliefervertrag infolge der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kunde von Fernwärme muss Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fernwärme: Unwirksame Preiserhöhungen sind binnen drei Jahren zu beanstanden! (IBR 2015, 1006)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3639
  • ZIP 2015, 528
  • MDR 2014, 1377
  • NZM 2014, 873
  • ZMR 2015, 87
  • WM 2015, 302
  • BB 2014, 2754
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).

    Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

    In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.).

    Durch die Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Preisanpassungsklausel ist daher auch hier im Regelungsplan der Parteien eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25).

    Rn. 18 Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges des Fernwärmeversorgungsvertrages, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28).

    Derartiges entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26).

    Rn. 22 bb) Ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27) verfolgt die AVBFernwärmeV den Zweck einer möglichst kostengünstigen Versorgung des Verbrauchers und berücksichtigt dabei in besonderer Weise den mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung verbundenen Zwang zu hohen Investitionen (…BR-Drucks. 90/80, aaO S. 237, 258 f.).

    Rn. 23 Dieses Ziel würde verfehlt, wenn dem Versorger jede Möglichkeit genommen würde, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, so dass er zeitlich unbeschränkt an den alten Ausgangspreis gebunden bliebe (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26).

    Die Parteien hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 30, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29 f.).

    Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 31).

    Rn. 25 dd) In der AVBFernwärmeV ist - ebenso wie sonst im Energierecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.) - ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, verschiedentlich vorgesehen, so dass es auch hier nahe liegt, sich an diesen Vorbildern für die im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren.

    Im Einklang mit den inhaltsgleichen Zielsetzungen der GasGVV, in deren § 18 die im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens liegende zeitliche Anspruchsbeschränkung des § 21 AVBGasV zwischenzeitlich von zwei auf drei Jahre erweitert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 33), ist deshalb auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung von einer Frist von drei Jahren auszugehen.

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 93/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

    In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.).

    Durch die Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Preisanpassungsklausel ist daher auch hier im Regelungsplan der Parteien eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25).

    Rn. 18 Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges des Fernwärmeversorgungsvertrages, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28).

    Die Parteien hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 30, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29 f.).

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung …

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Rn. 13 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, WM 2014, 1828 Rn. 19 ff., 23 ff. mwN; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Denn auch bei der Auslegungsregel des § 134 BGB bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach jedweden Verstoß ausnahmslos durch eine rückwirkende Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbestimmung sanktionieren will oder einen weniger einschneidenden, dem Zweck des Verbotsgesetzes aber gleichwohl angemessenen Interessenausgleich und eine damit einhergehende Begrenzung der Nichtigkeitsfolge zulässt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 33).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in …

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Insbesondere schließt § 134 BGB - genauso wie etwa § 306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene Vertragslücke unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausgerichteten Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 50 f.;… vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, CR 2010, 640 Rn. 27).
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmeversorgungsvertrags und die im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 auf ihrer Grundlage jeweils halbjährlich vorgenommenen Preisänderungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19).
  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Insbesondere schließt § 134 BGB - genauso wie etwa § 306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene Vertragslücke unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausgerichteten Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (…vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 50 f.; vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, CR 2010, 640 Rn. 27).
  • LG Potsdam, 27.09.2017 - 6 S 80/16

    Unwirksame Erhöhungen von Beiträgen einer privaten Krankheitskosten- und …

    Danach (BGH NJW 2014 S. 3639 und NJW 2015 S. 2566) bestehe bei diesen Dauerschuldverhältnissen das Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten.
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei …

    Denn nach der Lösung des Berufungsgerichts könnte der Kunde die Versorgung mit Erdgas auf der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden und aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (…vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 21;… vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35;… vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 74, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 76) bei weitem nicht mehr kostendeckenden Entgelts verlangen, obwohl er den vorausgegangenen Preiserhöhungen - über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht widersprochen hat und die Parteien sich bei Vertragsschluss von dem Ziel haben leiten lassen, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO;… vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 28;… vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74).

    Entsprechende Ansätze, die die Prüfung von Abrechnungen erforderlich und die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb einer bestimmten Frist abhängig machen, finden sich - wie der Senat bereits mehrfach betont hat - etwa in §§ 21, 30 AVBGasV und § 18 GasGVV (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 25 f.).

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob das Verbotsgesetz nach seinem Zweck dagegen erfolgte Verstöße ausnahmslos durch eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktionieren will oder ob es insoweit nicht die Nichtigkeit fordert, sondern eine andere Sanktion genügen lässt (vgl. BGH 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - Rn. 14; 4. April 1966 - VIII ZR 20/64 - zu 4 der Gründe, BGHZ 45, 322;… vgl. für Dauerschuldverhältnisse BGH 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - Rn. 57; Mugdan Die gesamten Materialien zum BGB Bd. I S. 969;… Staudinger/Seibl/Fischinger/Hengstberger (2021) § 134 Rn. 88;… MüKoBGB/Armbrüster 9. Aufl. § 134 Rn. 177).
  • BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 165/21

    Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

    Die im Bereich der Energielieferungsverhältnisse für den Fall einer durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstandenen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte Dreijahreslösung des Senats ist für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) dahingehend fortzuentwickeln, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart hätten, wonach ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig - innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung - erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff.;… vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23;… vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.;… vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43; jeweils mwN).

    Rn. 38 Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke bei Fernwärmelieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) grundsätzlich dahingehend zu schließen ist, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Dreijahreslösung; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.;… vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43).

    Rn. 40 a) Die vom Senat entwickelte Dreijahreslösung trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel eine planwidrige Lücke im vertraglichen Regelungsplan der Parteien entstanden ist, die - ohne ihre Schließung durch eine im Sinne der Senatsrechtsprechung zu ergänzende Regelung - zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges führen würde (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 18 mwN).

    Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20;… vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 17;… vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 19;… siehe auch bereits Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).

    Rn. 42 bb) Die infolge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke führt nach der Senatsrechtsprechung bei einem langjährigen Energieversorgungsverhältnis zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges, wenn der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28;… vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42).

    Daher liegt es auch im Interesse des Kunden, dass der Fernwärmelieferant auskömmliche und verlässliche Einkünfte erwirtschaftet, durch die er die - möglichst sichere und preisgünstige (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 22;… vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 78 f.; jeweils mwN) - Belieferung mit Wärme sicherstellen kann.

    Rn. 68 (a) Bei der Beurteilung, welche Regelung für die Lückenfüllung als angemessen anzusehen ist, ist zu beachten, dass die AVBFernwärmeV ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (§ 1 Abs. 1 EnWG;… vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 27 mwN) den Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung des Verbrauchers verfolgt (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 22;… vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 78 f.; jeweils mwN).

    Rn. 73 (c) Diese ergänzende Auslegung des Fernwärmelieferungsvertrags entspricht auch dem besonderen Bedürfnis bei Energielieferungsverträgen, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und Preiserhöhungen nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein sollen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 24;… vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 31).

    Der Senat hat sich hierbei namentlich an den Vorschriften der §§ 21, 30 AVBGasV aF (diese entsprechen heute § 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 GasGVV) und §§ 21, 30 AVBFernwärmeV ausgerichtet (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 25 f.;… vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 28 f.;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 59), die Fristen von drei beziehungsweise zwei Jahren für die Geltendmachung von Einwänden vorsehen.

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich …

    Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.;… vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. [Gas];… vom 15. Januar 2014, VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 24. September 2014, VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. [Fernwärme];… vom 3. Dezember 2014, VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).

    Diese Lücke in dem seit 1996 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30;… vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23;… vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 64; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 f.).

    Rn. 28 (2) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner gegenteiligen Sichtweise den Blick dafür verstellt, dass in den genannten Fällen die - eine ergänzende Vertragsauslegung gebietende - unzumutbare Störung des Vertragsgefüges gerade darin liegt, dass das Versorgungsunternehmen im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel während der gesamten Laufzeit des Versorgungsvertrags stets nur den Anfangspreis verlangen könnte, obwohl bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Austausch von Leistungen gerichtet sind, ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21 ff. mwN).

    Rn. 32 Dies hat der Senat im Hinblick darauf bejaht, dass die vertraglich vorgesehene, nur für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hervorgerufene Regelungslücke nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen vermag (…Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28;… vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34 und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36;… vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18;… vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 28 [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).

    Bei einem kontinuierlichen Anstieg der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21).

    Rn. 36 (bb) Um eine solche, nicht dem objektiv zu ermittelnden Parteiwillen entsprechende (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO) Verschiebung des bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden, hält der Senat in derartigen Fallgestaltungen eine ergänzende Auslegung des Versorgungsvertrages für erforderlich.

    Dabei macht er das Eingreifen dieses Rechtsinstituts allein davon abhängig, dass es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (…Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28;… vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 16).

    Rn. 37 Liegen diese Voraussetzungen vor, wird - wie bereits ausgeführt - die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen sein, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (…Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30;… vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23;… vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO;… Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 29).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    Weiteres Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13) sei vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) anzunehmen, dass die Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könnten, soweit sie diese nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet hätten.

    Rn. 42 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.;… vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.;… vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Rn. 43 Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18;… siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.;… vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.;… vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Die sogenannte Dreijahreslösung schafft weder eine Verjährungsfrist (…so unzutreffend aber Graf von Westphalen, aaO S. 2330) noch hat sich der Senat diesbezüglich - wie die Revisionserwiderung meint - "erkennbar an die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB angelehnt", sondern ist das danach bestehende Widerspruchserfordernis vielmehr an den Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts ausgerichtet (vgl. etwa § 18 GasGVV oder §§ 21, 30 AVBFernwärmeV;… siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 25 f.;… vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 28 f.).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner …

    Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen - insbesondere betreffend die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf geltend gemachte Bereicherungsansprüche (sog. Dreijahreslösung; vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff. mwN) - seien höchstrichterlich geklärt.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen;… vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12;… vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 17 f.;… vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Rn. 54 Soweit entsprechende Preisanpassungsbefugnisse (wegen Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel) nicht bestehen, hat der Versorger eintretende Kostensteigerungen - jedenfalls soweit der Kunde die betreffenden Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung beanstandet (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16) und bis der Versorger von seiner ihm nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zustehenden Befugnis zur einseitigen Änderung der unwirksamen Anpassungsklausel Gebrauch macht (…hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46 ff.) - selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellte.

    Rn. 59 3. Schließlich bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht, weil es auf die Rechtsprechung des Senats, wonach der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (sog. Dreijahreslösung; vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff. mwN), für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt.

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel …

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen;… vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12;… vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.).

    Allen nachfolgenden Preiserhöhungen hat die Klägerin binnen drei Jahren ab Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen und war damit nach der vom Senat in diesem Zusammenhang entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) auch nicht daran gehindert, insoweit die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel geltend zu machen (siehe hierzu Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, aaO Rn. 40 ff. mwN).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der …

    Rn. 48 (aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40;… vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.;… vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff. [auch zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29)]).
  • BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 20/22

    Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

    Rn. 41 Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke bei Fernwärmelieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) grundsätzlich dahingehend zu schließen ist, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Dreijahreslösung; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16;… vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.;… vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43).

    Rn. 43 a) Die vom Senat entwickelte Dreijahreslösung trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel eine planwidrige Lücke im vertraglichen Regelungsplan der Parteien entstanden ist, die - ohne ihre Schließung durch eine im Sinne der Senatsrechtsprechung zu ergänzende Regelung - zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges führen würde (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 18 mwN).

    Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20;… vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 17;… vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 19;… siehe auch bereits Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).

    Rn. 45 bb) Die infolge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke führt nach der Senatsrechtsprechung bei einem langjährigen Energieversorgungsverhältnis zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges, wenn der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28;… vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42).

    Daher liegt es auch im Interesse des Kunden, dass der Fernwärmelieferant auskömmliche und verlässliche Einkünfte erwirtschaftet, durch die er die - möglichst sichere und preisgünstige (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 22;… vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 78 f.; jeweils mwN) - Belieferung mit Wärme sicherstellen kann.

    Rn. 71 (a) Bei der Beurteilung, welche Regelung für die Lückenfüllung als angemessen anzusehen ist, ist zu beachten, dass die AVBFernwärmeV ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (§ 1 Abs. 1 EnWG;… vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 27 mwN) den Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung des Verbrauchers verfolgt (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 22;… vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 78 f.; jeweils mwN).

    Rn. 76 (c) Diese ergänzende Auslegung des Fernwärmelieferungsvertrags entspricht auch dem besonderen Bedürfnis bei Energielieferungsverträgen, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und Preiserhöhungen nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein sollen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 24;… vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 31).

    Der Senat hat sich hierbei namentlich an den Vorschriften der §§ 21, 30 AVBGasV aF (diese entsprechen heute § 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 GasGVV) und §§ 21, 30 AVBFernwärmeV ausgerichtet (…vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 25 f.;… vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 28 f.;… vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 59), die Fristen von drei beziehungsweise zwei Jahren für die Geltendmachung von Einwänden vorsehen.

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des …

  • BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 176/21

    Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

  • BGH, 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei …

  • OLG Hamm, 05.10.2026 - 2 VKl 2/23

    Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der …

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; …

  • BGH, 20.11.2025 - I ZR 73/24

    Preisänderungsregelung II

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der …

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch …

  • KG, 20.10.2021 - 11 U 1009/20

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen, …

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2018 - 27 U 2/17

    Rechtsfolgen des Verstoßes einer Preisanpassungsklausel in einem …

  • OLG Hamburg, 25.04.2024 - 3 U 192/19

    Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gegen Kundenschreiben zu der Umstellung …

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum …

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des …

  • OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den …

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge …

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen …

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

    Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum …

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel …

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Fernwärmelieferungsvertrag: Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur …

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in …

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 205/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Rückzahlung überzahlter Entgelte aufgrund unwirksamer …

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des …

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag; …

  • LG Regensburg, 08.07.2022 - 34 O 2572/21

    Sonderkündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages wegen des Einsatzes …

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Wirksamkeit einer Preisanpassung eines Fernwärmeversorgers

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier: …

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch …

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen …

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Fernwärmelieferungsvertrag: Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur …

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 207/18

    Energielieferungsvertrag: Rückzahlungsanspruch auf überzahlte Entgelte bei …

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den …

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem …

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den …

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.09.2020 - 105 C 488/19
  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 202/18

    Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden …

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 165/19

    Preisanpassungsklauseln in Gas- bzw. Fernwärmelieferungsverträgen; Anspruch auf …

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen …

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag; …

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag; …

  • LG Lübeck, 23.05.2018 - 14 S 242/16

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bei …

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

  • LG Dresden, 11.03.2024 - 9 S 256/23

    Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung erhöhter Kontoführungskosten?

  • LG Berlin II, 26.09.2025 - 19 O 270/24

    Wirksamkeit einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel; Anspruch einer …

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