Rechtsprechung
| OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 266a StGB; § 291 InsO; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan - zvi-online.de
InsO §§ 178, 291, 301, 302; SGBIV § 28 h; StGB § 266a
Zulässigkeit der titelergänzenden Feststellungsklage zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei angemeldeter Insolvenzforderung - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Restschuldbefreiung; Feststellungsinteresse für Aufrechterhaltung eine in der Insolvenztabelle nicht entsprechend gekennzeichneten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Papierfundstellen
- Rpfleger 2003, 465
- ZInsO 2003, 280
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei …
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Stützt er sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grds. alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, VersR 1999, 774 f.; BGH, ZIP 2002, 524 ff.).Der Beklagte hat daher seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, indem er zur Zahlungsfähigkeit der B GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Sachvortrag gehalten und für den Fall, dass bei Fälligkeit die GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre, auch nicht dargelegt, warum ihm die Bildung von Rücklagen zu diesem Erfordernis (BGHZ 134, 304 ff.) unmöglich gewesen wäre, sondern sich allein darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin als unzureichend zu bezeichnen (vgl. zu diesen Anforderungen in einem vergleichbaren Fall BGH, ZIP 2002, 524, 526).
- BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95
Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur …
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Dieser Ersatzanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der B GmbH setzt aber voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 266a StGB, der Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, NJW-RR 1989, 1185; BGH, NJW 1997, 130, 131) [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95], erfüllt hat.Zu diesen öffentlichrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden steuerlichen Pflichten sowie die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, NJW 1997, 130 f.).
- BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Der Beklagte hat daher seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, indem er zur Zahlungsfähigkeit der B GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Sachvortrag gehalten und für den Fall, dass bei Fälligkeit die GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre, auch nicht dargelegt, warum ihm die Bildung von Rücklagen zu diesem Erfordernis (BGHZ 134, 304 ff.) unmöglich gewesen wäre, sondern sich allein darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin als unzureichend zu bezeichnen (vgl. zu diesen Anforderungen in einem vergleichbaren Fall BGH, ZIP 2002, 524, 526).
- BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; …
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Denn ebenso wenig, wie den Geschäftsführer die Delegation von Aufgaben auf andere Personen von seiner kraft Anstellung begründeten Verantwortlichkeit befreien kann, kann es den Geschäftsführer entlasten, dass er gleichsam lediglich als "Strohmann" fungiert (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW 2002, 2480 ff. [BGH 28.05.2002 - 5 StR 16/02]). - BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88
Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Außerdem besitzen die Vollstreckungsorgane keine Kompetenz zur Titelergänzung (BGHZ 109, 275, 279 f. [BGH 30.11.1989 - III ZR 215/88];… Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 17 f. zu § 850f); an die Eintragung einer Forderung in der Tabelle sind nach § 178 Abs. 3 InsO aber die Insolvenzgläubiger wie durch ein rechtskräftiges Urteil gebunden. - BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98
Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Rn. 17 Abs. 1 BGB lässt erkennen, dass die Befugnis zur Tilgungsbestimmung nur dem Schuldner zustehen soll, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, wobei der Zeitpunkt der Ausübung grds. mit dem Zeitpunkt dieser Tätigkeit ("bei der Leistung") übereinstimmen muss (BGH, NJW 1999, 1704). - BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97
Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen …
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Stützt er sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grds. alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, VersR 1999, 774 f.; BGH, ZIP 2002, 524 ff.). - BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89
Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne
Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
Dieser Ersatzanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der B GmbH setzt aber voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 266a StGB, der Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, NJW-RR 1989, 1185; BGH, NJW 1997, 130, 131) [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95], erfüllt hat.
- BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04
Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in …
Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (…BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06
Restschuldbefreiung für Schadensersatzverbindlichkeiten aus vorsätzlichen …
Als "aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze" werden etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB, der Betrug gemäß §§ 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG (…vgl. zum Ganzen MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7;… Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3 bis 7;… Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2;… FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5;… HmbKomm-InsO /Streck, § 302 Rn. 2). - KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08
Insolvenzverfahren: Feststellung einer Werklohnforderung als Forderung aus einer …
Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO zulässig (vgl. BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, ZinsO 2003, 280; OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329/1330; OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 f.; NZI 2007, 358;… Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn 6 a.E.).
- OLG Hamm, 03.12.2013 - 9 U 69/13
Haftung des Schädigers für die medizinisch nicht indizierte Entfernung eines …
Rn. 37 Diesbezüglich folgt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bereits aus der fehlenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Falle des Insolvenzverfahrens gemäß § 302 Nr. 1 InsO (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 12.03.2003, Az.: 9 U 133/02). - OLG Düsseldorf, 10.03.2011 - 24 U 118/10
Begriff der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO; …
Gemäß dem danach maßgeblichen § 302 Nr. 1 InsO a. F. waren von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ohne Weiteres ausgenommen, ohne dass sonstige Voraussetzungen - etwa entsprechende Angaben in der Anmeldung, eine Anmeldung überhaupt oder die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, im Tenor des Vollstreckungstitels - hätten vorliegen müssen (vgl. OLGR Celle 2003, 195). - OLG Dresden, 07.04.2004 - 6 U 2076/03
Verjährung von Forderungen des Trägers der Sozialversicherung wegen …
Die - zulässige (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.03.2003, 9 U 133/02, ZInsO 2003, 280) - Klage ist abzuweisen, weil die festzustellende Forderung verjährt ist und der Widerspruch des Beklagten deshalb begründet ist. - OLG Koblenz, 30.07.2014 - 13 UF 271/14
Umfang der Restschuldbefreiung
Es lässt sich hieraus kein halbwegs zuverlässiges Bild über die Leistungsfähigkeit im Zeitraum Juli 2001 bis März 2006 (diese Zeiträume werden von den Bescheiden erfasst) gewinnen (vgl. zur Darlegungslast: OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2003 9 U 133/02 - [...]; OLG Hamm NJW-RR 2012, 967). - OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06
Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten …
Auch in diesen Verfahren besteht für eine Klage gegen den Schuldner auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schon vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein rechtlich geschütztes Interesse (s. OLG Celle, ZInsO 2003, 280 = ZVI 2004, 46 = Rpfleger 2003, 465), wenn der Schuldner diesem Anspruchsgrund widersprochen hat. - LSG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - L 11 R 2268/05 Das SG gab unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12.03.2003 -Az.: 9 U 133/02 - den rechtlichen Hinweis, dass ein Sozialversicherungsträger nicht befugt sei, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB durch Verwaltungsakt festzustellen.
Damit entspricht die Konstellation derjenigen, die vom Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 12.03.2003, Az.: 9 U 133/02, entschieden wurde.
- OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 VA 2/04
Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Justizverwaltungsakts; Akteneinsichtsrecht …
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass nach der Überleitungsvorschrift in Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BGBl. I 2001, 2710, 2715) auf Insolvenzverfahren, die - wie offensichtlich hier - vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind (vgl. auch OLG Celle Rpfleger 2003, 465). - LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 11 KR 2168/05
- OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05
Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei …
- OLG Celle, 07.09.2006 - 6 U 66/06
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von …
- OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 75/05
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