Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
2. Die Miete (§§ 556 - 561) |
b) Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) 1Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 558b BGB a.F.
Entscheidung zu § 558b BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG München, 10.06.2015 - 424 C 19429/14
Bei Modernisierungsmaßnahmen ist der Schwerpunkt der Arbeiten entscheidend
Querverweise
Auf § 558b BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse