Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
2. Die Miete (§§ 556 - 561) |
b) Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 559 BGB a.F.
66 Entscheidungen zu § 559 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Mieterhöhung wegen der Erneuerung von Rauchwarnmeldern; Ersetzung der ...
- BGH, 12.06.2018 - VIII ZR 121/17
Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Durchführung der Wärmedämmung i.R.d. ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2018 - VIII ZR 121/17
Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer ...
- BGH, 25.09.2018 - VIII ZR 121/17
- BGH, 17.06.2020 - VIII ZR 81/19
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen ...
- BGH, 21.02.2023 - VIII ZR 106/21
Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung wegen ...
- BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 367/18
Wohnraummiete: Modernisierungszuschlag nach Erhöhung der Miete auf Grundlage der ...
- LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 130/15
Wohnraummiete: Stillschweigender Verzicht des Vermieters auf ...
- BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 367/18
- BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 5/20
Erklärung mehrerer Mieterhöhungen bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen ...
- BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 29/16
Widerruf einer in Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung: ...
Querverweise
Auf § 559 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- 2. Die Miete
- b) Regelungen über die Miethöhe
- § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz)
§ 557a (Staffelmiete)
§ 557b (Indexmiete)
§ 558 (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
§ 559a (Anrechnung von Drittmitteln)
§ 559b (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung)
§ 561 (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung)
- 5. Beendigung des Mietverhältnisses
- a) Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)