Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| 2. Die Miete (§§ 556 - 561) |
| b) Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) 1Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
recht des Mieters nach Mieterhöhung
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Rechtsprechung zu § 558c BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 558c BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2022 - L 12 AS 1365/21
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in ...
- LG Berlin II, 29.04.2024 - 65 S 37/23
Anforderungen an Struktur und Erstellungsverfahren eines einfachen Mietspiegels ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin II, 26.04.2024 - 65 S 37/23
Berliner Mietspiegel 2021 ist wirksam
- LG Berlin II, 26.04.2024 - 65 S 37/23
- LG Berlin, 24.05.2022 - 65 S 189/21
Eignung des Berliner Mietspiegels 2021 für ortsübliche Vergleichsmiete; ...
- LG Berlin, 28.12.2021 - 65 S 120/21
Mietpreisbremse: Rügepflicht bei Staffelmieten
Querverweise
Auf § 558c BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse