Zivilprozeßordnung
| 9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
(1) 1Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. 2Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
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Querverweise
Auf § 1000 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Aufgebotsverfahren
- § 1001