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Zur aktuellen Fassung von § 951 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 951

Eine Anmeldung, die nach dem Schluß des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlaß des Ausschlußurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

Was ist das?

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