Zivilprozeßordnung
| 9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
(1) Derjenige, der das Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
(2) Wird das Ausschlußurteil infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschlußurteils gekannt hat.
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Rechtsprechung zu § 1018 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 1018 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 308/10
Grundbuchverfahren: Übergang des Rechts auf Beantragung eines neuen ...