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Zivilprozeßordnung

   9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Textdarstellung

  

§ 1017

(1) In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(2) 1Das Ausschlußurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2Die Vorschriften des § 1009 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekanntzumachen.

Rechtsprechung zu § 1017 ZPO a.F.

Entscheidung zu § 1017 ZPO a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1017 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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