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Zur aktuellen Fassung von § 958 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 958

(1) 1Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis von dem Ausschlußurteil erhalten hat, in dem Fall jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tag noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war, erst mit dem Tag, an dem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.

(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Verkündung des Ausschlußurteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

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