Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 127 - 133) |
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.
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Rechtsprechung zu Art. 128 AEUV
31 Entscheidungen zu Art. 128 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18
EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit ...
- EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und ...
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 2929/16
Kein Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags mittels Banknoten
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18
- FG Hessen, 12.12.2017 - 11 K 1497/16
§ 224 Abs. 4 AO, § 14 Abs. 1 BBankG, § 270 Abs. 1 BGB, Art. 128 AEUV
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 3 L 567/25
Abgrenzung von § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO, Bargeldlose Zahlung von ...
- VG Sigmaringen, 24.04.2017 - 5 K 4476/16
Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid über die Festsetzung von ...
Querverweise
Auf Art. 128 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Europäische Zentralbank
- Art. 282