Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
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Rechtsprechung zu Art. 357 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 357 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.03.2026 - 1 C 4.25
Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung in den ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 21.11.2024 - 8 K 2100/21
Unionsbürgerschaft, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Erwerb einer ...
- VG Düsseldorf, 21.11.2024 - 8 K 2100/21
- BFH, 03.12.2024 - IX R 32/22
Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. ...
- BFH, 03.12.2024 - IX R 31/22
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.12.2024 - IX R 15/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: ...
- BFH, 03.12.2024 - IX R 16/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: ...
- BFH, 03.12.2024 - IX R 15/24