Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Rechtsprechung zu Art. 341 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 341 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-237/11
Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, die Beschlüsse des ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.12.2012 - C-237/11
Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den ...
- EuGH, 13.12.2012 - C-237/11