Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Unionsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
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Rechtsprechung zu Art. 338 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 338 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl von Art. 337 AEUV und Art. 187 EA als ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.09.2012 - C-490/10
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 - ...
- EuGH, 06.09.2012 - C-490/10
- VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10
Sonstiges
- EuG, 23.09.2015 - T-261/13
Niederlande / Kommission - HVPI - Verordnung (EG) Nr. 2494/95 - Harmonisierte ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-612/17
FIG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - Europäisches ...
- EuGH, 06.02.2014 - C-223/13
(Nichtigkeitsklage; Verordnung
Querverweise
Auf Art. 338 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Erwägungsgründe