Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)   
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Textdarstellung

  

§ 92b
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2§ 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 3§ 92a findet keine Anwendung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220), in Kraft getreten am 01.01.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2005Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)09.12.2004BGBl. I S. 3220

Rechtsprechung zu § 92b ArbGG

7 Entscheidungen zu § 92b ArbGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 92b ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Dritter Rechtszug
            § 93 (Rechtsbeschwerdegründe)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
            § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
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