Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a) |
1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2§ 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 3§ 92a findet keine Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 92b ArbGG
7 Entscheidungen zu § 92b ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.08.2021 - 1 AZB 24/21
Besetzung der Einigungsstelle - sofortige Beschwerde
- BAG, 24.06.2009 - 7 ABN 12/09
Urteil - Verhinderung - sofortige Beschwerde
- BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19
Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - ...
- BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 17.08
Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses; Unterschrift der ehrenamtlichen ...
- LAG München, 19.05.2014 - 4 TaBV 6/14
Besetzung einer Einigungsstelle
- BVerwG, 02.12.2009 - 6 PB 33.09
Gehörsrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde; Mängel der Entscheidungsgründe; ...
- BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 44.09
Querverweise
Auf § 92b ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Dritter Rechtszug
- § 93 (Rechtsbeschwerdegründe)
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)