Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a) |
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 96a ArbGG
59 Entscheidungen zu § 96a ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 20.03.2024 - 4 ABR 13/23
Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde
- BVerwG, 23.10.2025 - 5 P 9.23
Mangelhafte Begründung einer Rechtsbeschwerde
- BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12
Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel
- BAG, 12.06.1996 - 4 ABR 1/95
Anschlußsprungrechtsbeschwerde im Beschlußverfahren
- BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
- ArbG Berlin, 07.03.2013 - 33 BV 14898/12
Berücksichtigung von an gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) zugewiesenen ...
- ArbG Düsseldorf, 06.07.2018 - 11 BV 47/18
Querverweise
Auf § 96a ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)