Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 3 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21)   
   Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 3 - 4)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 3 BDSG

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Querverweise

Auf § 3 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 3 BDSG:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
        Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
          § 46 (Begriffsbestimmungen)
Was ist das?

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