Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874) |
(1) 1Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. 2Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
(2) 1Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht § 1873Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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Rechtsprechung zu § 1873 BGB
Entscheidung zu § 1873 BGB in unserer Datenbank:
- RG, 04.02.1918 - VI 330/17
Wirkung der Zustimmung der Frau zur Prozessführung ihres Ehemannes über ihr ...
Querverweise
Auf § 1873 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1807 (Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)