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Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874) |
Zitiervorschläge
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Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 1868Entlassung des Betreuers
§ 1869Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1870Ende der Betreuung
§ 1871Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht § 1873Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht § 1873Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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Rechtsprechung zu § 1870 BGB
4 Entscheidungen zu § 1870 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
- BayObLG, 18.09.2026 - 101 VA 135/26
Berechtigtes Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in eine Betreuungsakte ...
- VG Düsseldorf, 14.10.2025 - 24 L 3417/25
- RG, 12.11.1909 - VII 25/09
Unfallversicherung; Vorbehaltsgut
Querverweise
Auf § 1870 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)